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Für die Landschaft Gadja bleibt daneben die Bestimmung bestehen, daß der Wald auf dem
rechten Ufer des Sio, und zwar in einer Breite von 25 m vom Normalwasserstande gerechnet, nur
nach forstmännischen Grundsätzen, die das Gouvernement aufstellen wird, unter Schonung des Be-
standes ausgenutzt werden darf.
§ 7. Die Deutsche Togogesellschaft betrachtet mit Abschluß dieser Vereinbarung ihr Ver-
hältnis zu den Eingeborenen im Misahöhe-Bezirk, mit denen sie beziehungsweise ihre Rechtsvor-
gänger die in Frage stehenden Verträge beziehungsweise Vergleiche abgeschlossen hat, als endgülig
geregelt und übernimmt die Gewähr für eine gleiche Haltung ihrer Rechtsnachfolger.
§ 8. Die Deutsche Togogesellschaft verzichtet auf ihre Ansprüche hinsichtlich der von der
Landkommission am Agu festgesetzten herrenlosen Ländereien.
§ 9. Mit Rücksicht auf die von der Landkommission durchgeführte Feststellung der Grenzen
des der Deutschen Togogesellschaft beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern verbleibenden beziehungs-
weise zugewiesenen Landes und in Anbetracht des Umstandes, daß die Vermessung im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in
den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902, Kosten verursachen würde, welche zum Werte
des Grundstückes in keinem Verhältnis stehen, wird das Reichs-Kolonialamt die Anlegung eines
oder mehrerer Grundbuchblätter für das im Bezirk Misahöhe gelegene Land oder einzelne Teile
ohne neue Vermessung zulassen, soweit die Eintragung in das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren
beantragt wird.
Dem Grundbuchrichter bleibt es unbenommen, die sichere und dauerhafte Vermarkung der
Hauptgrenzpunkte, soweit sie noch nicht vermarkt sind, und zwar der Kostenersparnis und Beschleunigung
halber tunlichst durch den zuständigen Bezirksamtmann, auf Kosten der Antragstellerin, zu verlangen.
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Das Protokoll ist in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und
von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
Dr. Paul Böhmer.
Friedrich Hupfeld.
Carl Ladewig.
Otto Warburg.
Dr. Max Rhode, Notar.
Berlin, den 5. Oktober 1910.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Rbänderung der
Verordnung betr. die Kusübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutz-
gebiete vom 15. Februar 1909.
Vom 4. Oktober 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Seb-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
Artikel I.
Der §2 Absatz 3 der Verordnung vom 15. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 376 ff.) erhält nach
Streichung der Worte „.und das Einfangen junger Strauße“ folgenden Zusatz: „Außerdem ist das
zuständige Bezirks= oder Distriktsamt befugt, die Jagd auf männliche Strauße gegen einen besonderen
Jagdschein von 200 /4 in der Zeit vom 1. März bis 1. November bis zur Dauer von zwei Monaten
zu gestatten. Das Einfangen junger Strauße ist nur auf Grund besonderer, von dem zuständigen
Bezirks= oder Distriktsamte kostenlos auszustellender Erlaubnisscheine gestattet.“
Artikel II.
§ 2 Absatz 4 der Verordnung vom 15. Februar 1909 erhält folgende Fassung:
„Uber eine gemäß Absatz 2, 3 erteilte Berechtigung ist ein Erlaubnisschein auszustellen,
aus welchem die Art, der Umfang und die Zeitdaner desselben ersichtlich ist."