Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben geruht, dem Kaiserlichen Gouverneur 
von Togo, Grafen von Zech auf Neuhofen, die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit 
der gesetzlichen Pension unter Verleihung des Ranges als Rat 1. Klasse in Gnaden zu erteilen. 
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Graf von Zech, geboren am 23. April 1868, wurde 1888 Leutnant im Königlich Bayerischen 
2. Infanterie-Regiment „Kronprinz“ und trat 1895 in den Dienst des Schutzgebiets Togo. Er war 
zunächst im Stations= und Expeditionsdienst im Hinterlande des Schutzgebiets tätig, wurde 1900 
Bezirksamtmann, 1902 Kanzler beim Gounvernement und zugleich Vertreter des Gouverneurs. 1903 
wurde ihm der Charakter als Regierungsrat verliehen, am 11. Mai 1905 erfolgte seine Ernennung 
zum Kaiserlichen Gouverneur. 
Mit tiefem Bedauern sieht die Kolonialverwaltung den Grafen Zech aus seiner langjährigen, 
erfolgreichen Tätigkeit in Togo scheiden, in der er sich hervorragend bewährt hat. Insbesondere hat 
er es verstanden, sich die Liebe und das Vertrauen aller seiner Beamten, der gesamten westafrikanischen 
Kaufmannschaft und der Eingeborenenbevölkerung in vollstem Maße zu erwerben. Sein Verdientt 
ist es, daß das Schutzgebiet Togo in jeder Beziehung einen erfreulichen Aufschwung genommen und 
daß die Finanzlage der Kolonie sich so außerordentlich günstig gestaltet hat. 
Schon während seiner letzten Dienstperiode vermochte der Gouverneur nur noch mit Auf- 
bietung aller Energie auf seinem Posten auszuharren. Die ärztlichen Bemühungen, seine schwer 
angegriffene Gesundheit im gegenwärtigen Heimaturlaub so weit wiederherzustellen, daß ihm die erneute 
Ubernahme der Leitung der Kolonie möglich gewesen wäre, sind leider ohne den gewünschten Erfolg 
geblieben. Wie sehr Graf Zech sich mit den Interessen seines ihm so lange anvertraut gewesenen 
Schutzgebiets verwachsen fühlt, zeigt seine dankenswerte Bereitwilligkeit, als Vertreter der Kolonial= 
verwaltung bei den zurzeit in Paris stattfindenden Schlußverhandlungen über die Festlegung der 
Togo—Dahomey-Grenze trotz seines Gesundheitszustandes noch persönlich mitzuwirken. 
Die aufrichtigsten und herzlichsten Wünsche aller, die den Grafen Zech dienstlich und außer- 
dienstlich kennen und schätzen gelernt haben, werden den aus dem Amte Scheidenden in dus 
Privatleben geleiten. 
  
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten 
Beamten des Reichs-Kolonialamts und der Schutzgebiete die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung 
der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordensauszeichnungen zu erteilen, und zwar: 
des Großkreuzes des belgischen Kronenordens: 
dem Gouverneur von Deutsch-Ostafrika Dr. Frhru. v. Rechenberg; 
des belgischen Leopoldordens 2. Kl. mit Stern (Großoffizier): 
dem Vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt, Geheimen Oberregierungsrat Ebermaier und 
dem Geheimen Regierungsrat Professor Dr. Frhrn. v. Danckelman; 
des Offizierkreuzes des belgischen Leopoldordens: 
dem Kaiserlichen Residenten in Rnanda (Deutsch-Ostafrika) Dr. Kandt; 
des Offizierkrenzes des belgischen Ordens Leopold II.: 
dem Bureauvorsteher im Reichs-Kolonialamt, Geheimen Hofrat Dollhardt; 
des Ritterkreuzes des belgischen Leopoldordens: 
dem Oberleutnant im Infanterie-Regiment Nr. 148, kommandiert zum Reichs-Kolonialamt, Weiß; 
des silbernen Verdienstkreuzes des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens: 
dem Gonvernementsarchitekten Peuckert (Kamerun).
	        
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