W 931 20
borenen Vergleiche herbeizuführen, durch welche
die Gesellschaft sich verpflichtete, den Eingeborenen
bedeutend mehr Land zu belassen, bei einzelnen
Landschaften außerdem gewisse Nachzahlungen zu
leisten. Die Vergleiche datieren vom April und
Mai 1909; die zu ihrer Gültigkeit nach den be-
stehenden Bestimmungen erforderliche Genehmigung
des Gouvernements war ihnen jedoch noch nicht
erteilt worden.
Eine weitere für die Gesellschaft ungünstige
Entwicklung der Angelegenheit trat dadurch ein,
daß, wie die Untersuchungen der Landkommission
in den Landschaften Kpime, Jokle und Akplolo
ergaben, diese Landschaften nicht, wie die Einge-
borenen seinerzeit angegeben hatten und wie in
den Hupfeldschen Verträgen angenommen worden
war, aneinander stoßen, daß vielmehr an dieser
Stelle sich ein ungefähr 3500 ha großes Stück
herrenlosen Landes befindet, welches nach der
inzwischen in Kraft getretenen Verordnung, betr.
den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande,
vom 2. Februar 1910 dem ausschließlichen An-
eignungsrecht des Landesfiskus unterworfen ist
und daher aus den Landansprüchen der D. T. G.
ausscheiden muß.
Desgleichen ergab sich bei den Ermittlungen
der Landkommission nachträglich, daß das gesamte,
nach den früheren Angaben der Eingeborenen
bisher zu den Landschaften Aguibo und Alplolo
gerechnete Land, soweit es östlich des Sioflusses
liegt, — das sind rund 7000 und 6200 ha —
ebenfalls herrenlos ist und daher für die D. T. G.
nicht in Betracht kommt.
Der ursprünglich auf rund 47 400 ha geschätzte
Besitz der D. T. G. in den Agu-Landschaften
vermindert sich hierdurch ohne weiteres um 3500
+ 7000 + 6200 ha auf rund 30 700 ha.
Wie dieser Landbesitz sich auf die einzelnen
Landschaften verteilt und welche Veränderungen
er in den einzelnen Landschaften teils durch die
Beschlüsse der Landkommission (in den Landschaften
Njangbo, Gadja und Atigbe) erfahren hat, teils
durch die obenerwähnten, noch nicht vollgültigen
Vergleiche erfahren soll, ergibt die nachstehende
Zusammenstellung, deren Zahlen möglicherweise
um ein geringes von der Wirklichkeit abweichen:
Der Landschaft Von der in Spalte 4 bezeichneten Fläche
Ein- I wurden von sollen der sollen
i-i Größe der D. T. G.iD. T. G. bzw. den Ein- Bemerkungen
* Name wohner= ursprünglich der Agu-P. G. geborenen
2 zahl: in habbe,#nsprucht . verbleiben verbleiben
ha " ha ha
1 2 3 14 5 1 6 i 7 8
I
1 Niangbo 15509 5181 4206 600 51341 Zulfd. Nr. 2
2 Agu- Kebn und — * *"* 220 220 * r 10 und 13: Die
3Gadiaa 99 19 530 8318,2 8223 11 307 Zahlen wurden
4Atige814 5513 1500 1559 3954 icht ermittelt, da
5 Aguiubbo20 3 13 2182 1582 3552 der Erwerb der
6-ploloo F5S516 4932 4 2000 25822 5P K.G. im Ver-
!7 Kpien 924 77139 5 005.75. 1 115 6 564. hältnis zur ganzen
sSotlll 6888 257 1128 510 2061 Landschaft soklein
9Lawie 6980 6411 2 334 770 5641 ist, daß jeder Zwei-
10 KaaaHß 6120 518 375 5745 sel, den Eingebo-
11 Kpoeta 1480 4320 350 304 4016 enen könnte nicht
12 Agome-Tongge 349 6750 216 15 6735 genügend Land
13/ Legl . . . L.2 3343 280,25 230 3113 bverblieben sein.
— . — ausgeschlossen
— — 30 676.2 176606633 vr.
Hiernach ergibt sich eine weitere Verringerung
des Landbesitzes der D. T. G. in den Agu-Land-
schaften von rund 30 700 ha um 13 000 ha auf
17700 ha, hervorgerufen teils durch Abtretung
auf Grund der Beschlüsse der Landkommission,
teils durch Landtauschverträge, teils durch Ab-
tretung im Vergleichswege zur Vermeidung vor-
aussichtlich langwieriger und kostspieliger Prozesse.
Die ganze bisherige Tätigkeit der Landkom-
mission hatte sich auf die Agu-Landschaften bezogen.
Die Kommission beabsichtigte, nach Beendigung
dieser Landschaften den Landbesitz der D. T. G.
im Buem-Gebiet in Angriff zu nehmen. Der
Ausführung dieser Absicht traten jedoch Schwie-
rigkeiten entgegen dadurch, daß inzwischen die
Landschaft Buem als ein Herd der Schlafkrankheit
erkannt wurde und der Leiter der Schlafkrankheits-
kommission sich dahin aussprach, daß das Arbeiten
einer mehrgliedrigen Landkommission in diesem
Gebiete sich auf absehbare Zeit verbiete. Da es
sich beim Buem-Gebiet um große zusammenhän-
gende Waldbestände handelte, deren Erhaltung
als Regenwald wegen der außerordentlichen Wald-
armut des Schutzgebietes im öffentlichen Interesse
lag, und da anderseits die weite Entfernung des
Gebietes vom Endpunkt der Eisenbahn und seine
Durchseuchung mit Schlafkrankheit eine plantagen-
mäßige Ausnutzung sehr erschwert hätte, lag der