Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§ 6. Die örtliche Verwaltungsbehörde und der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter find 
befugt, anzuordnen, daß külstenfieberkranke Tiere im Stalle oder in besonderem Kraale gehalten, oder 
daß sie getötet werden. 
Für Tiere, die auf solche Anordnung getötet worden sind, wird Entschädigung nach Maß- 
gabe des § 10 der Verordnung, betr. Bekämpfung der Tierseuchen gewährt. 
5 7. Zur Verhütung der Ausbreitung des Küstenfiebers oder zur Tilgung eines Küsten- 
fieberherdes können außerdem folgende Maßnahmen getroffen werden: 
1. das Einfriedigen und die Kenntlichmachung der Grenzen und Weiden; 
2. die Entfernung von gesunden Tieren aus Gegenden, in denen die Gefahr der An- 
steckung besteht; 
. der Weidewechsel der Rinder auf bestimmten Weiden in bestimmter Reihenfolge; 
die Stallhaltung der neugeborenen Kälber; » 
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Vernichtung der Zecken. 
5 8. Rinder, die einem vorschriftsmäßigen Weidewechsel auf nicht verseuchten Weiden oder 
einer anderen diesem gleichzuachtenden Maßnahme unterworfen sind, sind wie unverseuchte Rinder 
zu behandeln. 
§ 9. Liegt der begründete Verdacht vor, daß das Küstenfieber in einer Gegend in größerer 
Ausbreitung vorkommt, ohne daß die einzelnen Seuchenherde ermittelt sind, so kann das gesamte 
Gebiet geschlossen werden. 
Der Verkehr mit Rindern über die Grenzen eines geschlossenen Gebiets ist nicht gestattet, 
während er innerhalb desselben nur soweit Einschränkungen unterliegt, als über einzelne Herden odet 
einzelne Weiden die Sperre (§§ 2 und 3) verhängt ist. 
§ 10. Landesteile, die von der Seuche befreit oder seuchenfrei erhalten werden sollen, 
können vom Gouverneur zu Schutdistrikten erklärt werden. Die Erklärung erfolgt durch Veröffeut- 
lichung im Anmtlichen Anzeiger. 
Die Einfuhr und der Zutrieb von Rindern in einen Schutzdistrikt ist untersagt, sofern del 
Verkehr nicht ausdrücklich zugelassen wird. 
Für den Fall der Zulassung gelten die in den 88 8 bis 13 enthaltenen Vorschriften. 
8 11. Die Einfuhr und der Zutrieb darf nur über die öffentlich bekannt gegebenen 
Beobachtungsstationen erfolgen. 
Die Einfuhr zur See ist vor dem Landen der Rinder, der Zutrieb über Land vor dem 
Betreten des Schutzdistrikts der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem beamteten Tierarzt anzuzeigen- 
§* 12. Der beamtete Tierarzt, sein Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, 
die örtliche Verwaltungsbehörde, können in den Beobachtungsstationen eine Quarantäne bis zu 
Höchstdauer von drei Wochen über alle Rinder verhängen, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen 
Gegenden eingeführt werden. · 
§13.DiezurEinfuhrindasgefchützteGebietzugelassenethindererhaltenauf dem 
linken Horn oder auf der linken Klaue als Brandzeichen einen Ring oder ein Kreuz, je nachdem st 
als Schlachtrinder oder als Gebrauchsrinder verwertet werden sollen. Außerdem wird der Tag de 
Freigabe durch Hornbrand, Haarschnitt oder Farbe auf dem Tiere vermerkt. 
* 14. Rinder, welche aus der Beobachtungsstation entlassen sind, dürfen nur mit der 
Eisenbahn oder auf den öffentlich bekannt gegebenen Wegen transportiert werden. Können die Rinde 
auf diesen Wegen nicht zum Bestimmungsort gelangen, so ist der beabsichtigte Weg der oͤrtlichen 
Verwaltungsbehörde mindestens 48 Stunden vor dem Abtrieb so genau anzugeben, daß die für L 
erachteten veterinärpolizeilichen Maßregeln getroffen werden können. 
Der Transport soll ohne Unterbrechung mit möglichster Beschleunigung stattfinden. U 
§ 15. Erfolgt die Tötung der Schlachtrinder nicht innerhalb dreier Tage nach der Ent 
lassung aus der Beobachtungsstation, so müssen die Tiere vom vierten Tage an bis zur Schlachtung 
in besonderen Umzäunungen gehalten werden. de 
Ist die Weide innerhalb der Umzäunung verseucht, so kann die örtliche Verwaltungsbehör 
anordnen, daß die Schlachtung spätestens am zwölften Tage nach der Einstellung zu erfolgen bon 
§ 16. Gebrauchsrinder sind nach der Ankunft am Bestimmungsorte 25 Tage lang in 
Stalle oder einer besonderen Umzäunung zu halten. Hieraus dürfen sie, wenn Erkrankungen ode 
Todesfälle vorkommen, auch nach Ablauf der Frist nur mit Erlaubnis der örtlichen Verwaltung 
behörde entfernt werden. 
A—
	        
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