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§ 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 3, 7, 8, 11 bis 13 und der
uf Grund der vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde und dem
zuständigen Beamten erlassenen Anordnungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine
feere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 600 Rupie oder mit Haft bestraft. Auf die Geld-
kafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich
hrichgestelte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896
ol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung.
9 §* 18. Die mit der Leitung der Viehbeobachtungsstationen beauftragten Tierärzte oder
Heamten werden ermächtigt, innerhalb der Beobachtungsstationen veterinärpolizeiliche Anordnungen
leder Art zu treffen.
u 3 19. Die Verordnung gilt für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residenturen
rundi und Ruanda und tritt am 1. März 1911 in Kraft. Mit demselben Tage wird die Ver-
adnung, betreffend die Bekümpfung des Küstenfiebers, vom 27. Februar 1909 (Amtlicher Anzeiger
r. 6/09) aufgehoben. .
Daressalam, den 29. Dezember 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Instruktion des Gouverneurs von Kamerun für den landwirtschaftlichen Betrieb bei
den örtlichen Verwaltungsstellen des Schutzgebiets.
Vom 22. Juni 1910.
. Im Anschluß an die Instruktion für die Beamten der Kautschuk-Inspektion") wird
biermit verfügt:
I. Stationen bzw. Bezirke, denen ein landwirtschaftlicher Beamter nicht beigegeben ist, haben
in erster Linie ihr Augenmerk auf die Verbesserung und Ausdehnung der Gewinnung
der im Lande heimischen Exportprodukte zu richten und für die Erhaltung und Verbreitung
dieser Kulturen in ihrem Verwaltungsbezirke Sorge zu tragen.
Bezüglich der Eingeborenenkulturen ist weiterhin anzustreben, durch Belehrung der
Eingeborenen eine intensivere Bewirtschaftung des Bodens herbeizuführen und biese
Kulturen dadurch einträglicher zu gestalten. Eingeborenenkulturen sind auf Stations-
gelände nur dann anzulegen, wenn das zur Verpflegung der Soldaten, Arbeiter und
sonstigen Stationsangehörigen notwendig ist oder zur Belehrung der Eingeborenen vor-
teilhaft erscheint. » « .
Nicht im Lande einheimische Exportkulturen sind nur in dem Maße zu Versuchen
heranzuziehen, als das vom Gouvernement angeordnet ist.
Die auf den Stationen bereits angelegten sogenannten Versuchsgärten sind auf
die angegebenen Kulturen zu beschränken. ç
Soweit dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist, sind auf allen
Stationen Obstgärten anzulegen. Ein genauer Plan für die Anlage solcher Obstgärten
sowie das nötige Pflanzmaterial wird auf vorherige Bestellung von der Versuchsanstalt
für Landeskultur in Victoria geliefert werden.
Stationen bzw. Bezirke, denen ein landwirtschaftlicher Beamter überwiesen ist, haben
ebenfalls in erster Linie die einheimischen Exportprodukte zu berücksichtigen, deren Stamm-
pflanzen in den besten bekannten Sorten in Versuchsgärten anzupflanzen und in großen
Mengen zur Abgabe an die Eingeborenen heranzuziehen sind.
Die landwirtschaftlichen Beamten sollen des weiteren dafür Sorge tragen, daß die
von den Stationen abgegebenen Pflanzen auch wirklich ausgesetzt und gepflegt werden.
Über diese Abgabe von Pflanzen sind besondere Listen zu führen.
Die landwirtschaftlichen Beamten haben auf Reisen und bei Häuptlingsversamm-
« lungen, überhaupt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, belehrend zu wirken.
NN——.““ T
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 86f.
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