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betreffend Einführung von Steuern vom 29. August 1898 (D. Kol. Bl. 1898 S. 739 fl.) nebst
Verordnung des Bezirksamts Ponape, betreffend Abänderung der Verordnung vom 29. August 1898,
betreffend Einführung von Steuern, vom 28. Januar 1907 (D. Kol. Bl. 1907 S. 386/7) werden,
soweit sie nicht schon durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1908, betreffend die Be-
steuerung der nicht eingeborenen Bevölkerung im Gebiete der Karolinen, Palau, Marianen und
Marshall-Inseln (Kol. Bl. 1909 S. 258), außer Kraft gesetzt sind, hierdurch ausgehoben.
Rabaul, den 7. Oktober 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Oßwald.
AKusführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea zur Verordnung
vom 7. Oktober 1910, betr. die Besteuerung der Eingeborenen des Inselgebiets der
Karolinen, Dalau, MOarianen und OMarshall-Inseln. ·
Vom 7. Oktober 1910.
§ 1. Unter „einheimischen Eingeborenen“ im Sinne der vorstehenden Verordnung sind alle
Angehörigen von im Schutzgebiet heimischen Stämmen und Völkerschaften zu verstehen, ferner solche
Eingeborene, die im Inselgebiet dauernd seßhaft geworden sind und infolge langen Aufenthalts,
Verheiratung mit ansässigen Eingeborenen u. a. m. die Lebensgewohnheiten und Lebenshaltung der
letzteren angenommen haben. Im Zweifelfalle entscheidet das zuständige Bezirksamt.
§ 2. Unter der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ist jeweils die für das betreffende
Gebiet zuständige Station und, soweit die Verwaltung direkt vom Bezirksamt geführt wird, dieses
zu verstehen. Unter Verwaltungsbezirk ist der Bezirk der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde
zu verstehen.
3. Für das Gebiet der Marshall-Inseln verbleibt es bis auf weiteres bei der durch die
Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. August 1898 vorgesehenen Besteuerung der ein-
heimischen Eingeborenen.
§ 4. Die weiteren Anordnungen zur Durchführung der Steuer werden von den Bezirks-
ämtern getroffen.
Insbesondere bleibt diesen vorbehalten, Vorschriften über eine Kontrolle des Steuereingangs
und über die Heranziehung von Frauen zur Steuerpflicht zu erlassen.
Rabaul, den 7. Oktober 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Oßwald.
Dersonalie. S
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Vortragenden
Rat im Reichs-Kolonialamt, Geheimen Ober-Regierungsrat Dr. Heinke, die Erlaubnis zur Annahme
und Anlegung des Großoffizierskreuzes des Ordens der Italienischen Krone zu erteilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den bisherigen
Ersten Referenten des Schutzgebiets Togo, Geheimen Regierungsrat Dr. Oskar Meyer, zum Geheimen
Regierungsrat und Vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Bauinspektor
im Reichs-Kolonialamt Wilhelm Brandes zum Regierungs= und Baurat und ständigen Hilfsarbeiter
im Reichs-Kolonialamt zu ernennen.