Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 338 20C 
Bei Schiffen unter 50 chm Nngehalt 2t für Segelschift 15t für Dampfer) ¾ 50,—, 
bei größeren Schiffen bis zu 600 ** . 100,—, 
bei Schiffen über 600 Regt#4 150,— 
II. Sämtliche den Hafen von Ponape (angey) anlaufenden Schife. haben eine Hafen- 
abgabe zu entrichten, welche beträgt: 
Bei Schiffen unter 200 Reg.-4 4 40,—, 
bei Schiffen von 200 und mehr, jedoch nicht 400 Reg. 88090.—, 
bei Schiffen von 400 und mehr, jedoch nicht 600 Reg-t... 120,—, 
bei Schiffen von 600 Reg.-t und mehr . 200, —. 
Für die Benutzung der Festmachebofen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
III. Die Gebühren werden nach dem Bruttoregistergehalt der Schiffe gerechnet. 
IV. Schiffe, welche in dem Schutzgebiet Neuguinea, einschließlich des Inselgebiets der 
Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln stationiert und ausschließlich im Inselverkehr 
daselbst tätig sind, haben nur die Hälfte der unter 1 und II bestimmten Gebühren zu entrichten. 
§ 7. Zoll= und Quarantänebestimmungen. 
Die Fahrzeuge haben die bestehenden Zoll= und Quarantänevorschriften zu beachten und 
den Anforderungen der zuständigen Beamten in dieser Hinsicht Folge zu leisten. 
§ 8. Rechte der Hafenbeamten. 
Den dienstlichen Anweisungen der mit der Wahrnehmung des Hafendienstes beauftragten 
Beamten ist im Hafengebiet ungesäumt Folge zu leisten. 
§ 9. Verpflichtungen des Schiffsführers. 
Der Schiffsführer ist für die Entrichtung der auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden 
Abgaben und Gebühren sowie für die ordnungsmäßige Erfüllung der übrigen aus dieser Verordnung 
sich ergebenden Obliegenheiten verantwortlich. 
*5 10. Beschwerderecht. 
Gegen die auf Grund dieser Verordnung von den Organen des Hafen= oder Sicherheits- 
dienstes erlassenen Anordnungen kann die Entscheidung der vorgesetzten örtlichen Verwaltungsbehörde 
angerufen werden. 
Gegen die Entscheidungen der örtlichen Verwaltungsbehörde ist Beschwerde nach Maßgabe 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs= und Strafbefugnisse der örtlichen Verwaltungs- 
behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Ceichs- Gesetbl. 1905, 
S. 717) zulässig. 
§ 11. Kriegsschiffe. 
Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Kriegsschiffe. 
5 12. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 600 .r oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
§ 13. Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft.- # — 
Gleichzeitig werden alle im Schutzgebiet Neuguinea, einschließlich des Inselgebiets der 
Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln, erlassenen Verordnungen des gleichen Inhalts 
aufgehoben, und zwar insbesondere: 
1. Verordnung, betreffend die Verpflichtung nichtdeutscher Schiffe zur Meldung bei dem 
Vertreter der Kaiserlichen Regierung zu Jaluit, vom 2. Juni 1886 nebst Nachtragsverordnung vom 
8. Januar 1887; 
2. Hafenordnung für den Hafen von Jaluit vom 26. Januar 1887; 
3. Polizeivorschrift des Landeshauptmanns von Deutsch-Neuguinea vom 6. Juli 1887; 
4. Verordnung der Neuguinea-Kompagnie, betreffend die Errichtung von Seemannsämtern, 
vom 7. Juli 1887; 
5. Verordnung, betreffend den Hafen von Jaluit als Einklarierungshafen, vom 28. Juni 1888;
	        
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