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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung
der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht.
Vom 14. März 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Zum Betreten des Diamantgebietes bedürfen Nichteingeborene, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben, eines auf den Namen lautenden Erlaubnisscheines des Bezirksamts
Lüderitzbucht. Der Erlaubnisschein ist im Diamantgebiet dauernd mitzuführen. Er kann für einzelne
Teile des Diamantgebietes und auf Zeit ausgestellt werden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Diamantgebiet vor Ablauf des Erlaubnisscheines
beendigt ist, haben den Erlaubnisschein unverzüglich an das Bezirksamt Lüderitzbucht zurückzugeben
oder die Gründe der Unmöglichkeit der Rückgabe anzuzeigen.
Die Arbeitgeber haben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der von ihnen im Diamant-
gebiet beschäftigten Nichteingeborenen unverzüglich dem Bezirksamt Lüdderitzbucht anzuzeigen.
Der Umfang des Diamantgebietes wird durch Bekanntmachung des Bezirksamts Lüderitz-
bucht bestimmt.
2. Im Diamantgebiet ist das Betreten eines Schürffeldes, eines Bergbaufeldes, eines
Abbaufeldes auf Diamanten, des fiskalischen Bergbaublocks I oder des Bahnstreifens außerhalb der
öffentlichen Wege nur dem Schürfer, dem Bergwerkseigentümer, Pächter oder sonst Berechtigten sowie
demjenigen gestattet, der einen schriftlichen Ausweis des Berechtigten bei sich führt oder sich in Be-
gleitung des Berechtigten befsindet. Welche Wege öffentlich sind, wird durch Bekanntmachung des
Bezirksamts Lüderitzbucht bestimmt.
3. Eingeborene dürfen sich im Diamantgebiet nur aufhalten, solange sie dort von einem
nichteingeborenen Arbeitgeber beschäftigt werden, oder wenn sie im Besitze eines Erlaubnisscheines
(§ 1) sind.
Sie dürfen das Abbaugebiet ihres Arbeitgebers nur mit dessen oder mit polizeilicher Erlanbnis
verlassen und müssen, falls sie sich nicht in Begleitung eines Nichteingeborenen befinden, eine von
dem Arbeitgeber oder von der Polizei ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, die dem für Reise-
pässe Eingeborener vorgeschriebenen Muster entspricht.
Die Arbeitgeber haben dem Bezirksamt Lüderitzbucht vor der Einführung von Einge-
borenen in das Diamantgebiet Anzeige zu machen.
Auf Eingeborene, denen ein Erlaubnisschein ausgestellt ist, finden die Bestimmungen der
§§8 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§* 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses ihrer Ein-
geborenen der nächsten Polizeistation anzuzeigen, bevor diese das Diamantgebiet verlassen. Das
Bezirksamt kann Ausnahme von dieser Bestimmung zulassen.
Die im Diamantgebiet beschäftigten Eingeborenen können jederzeit durch die Polizei einer
körperlichen Durchsuchung unterzogen werden. Sie können ferner für drei Tage nach Beendigung
ihres Arbeitsverhällnisses unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden.
86. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf in Ausübung ihres
Dienstes befindliche öffentliche Beamten und nichteingeborene Angestellte des Gouvernements und der
Eisenbahn sowie auf Reisende der Bahn Lhderitzbucht—Keetmanshoop, soweit letztere das Diamant-
gebiet behufs Ausführung ihrer Reise betreten müssen.
8 6. Eingeborene, die auf einer der in § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betroffen
werden, können von jedem Nichteingeborenen festgenommen und der Polizei übergeben werden.
Die Polizeibeamten sind berechtigt, Eingeborene, die unbefugt im Diamantgebiet angetroffen
werden, einer körperlichen Durchsuchung zu unterziehen.
Z · 8 7. Wer das Diamantgebiet oder eine der im § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betritt,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 7 bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.