Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 375 20 
§ 8. Mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer das Diamantfeld oder eine der in § 2 bezeichneten Flächen betritt oder sich dort 
aufhält, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein oder Answeis bei sich zu führen; 
2. ein Arbeitgeber, der die im § 1 Absatz 2, Satz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 
vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; 
3. ein Arbeitnehmer, der es der Vorschrift des § 1 Absatz 2 Satz 1 zuwider unterläßt, 
den Erlaubnisschein an das Bezirksamt Lüderitzbucht zurückzugeben oder die Gründe 
der Unmöglichkeit der Rückgabe anzuzeigen. 
9. Gegen Eingeborene, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandeln, finden 
die für sie allgemein als zulässig erklärten Strafmittel Anwendung. 
§ 10. Diese Verordnung tritt nach einem Monat vom Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht, 
vom 12. April 1909 (Kol. Bl. S. 1035) außer Kraft. 
Windhnuk, den 14. März 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Übertragung der 
eEerhebung der Hundesteuer an die Gemeindevorsteher. 
Vom 21. März 1911. 
Auf Grund der §8 1, 2 der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Einrichtung der Ver- 
waltung usw. in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) 
und der 1ff., 8ff. der Kaiserlichen Verordnung betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Ver- 
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 717) wird unter entsprechender Ergänzung der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs zu 
der letzteren Verordnung vom 21. Dezember 1908 (Kol. Bl. 1909, S. 197) mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) folgendes bestimmt: 
§ 1. Die aus der Verordnung des Gonverneurs, betreffend die Besteuerung von Hunden, 
vom 23. Februar 1907 (Kol. Bl. S. 385) folgenden Befugnisse und Obliegenheiten der Bezirks= und 
Distriktsämter einschließlich derjenigen der Ortspolizei sind innerhalb der Bezirke der folgenden Ge- 
meinden, denen der Ertrag der Hundesteuer überwiesen worden ist: 
Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht und Keetmanshoop 
durch die Gemeindevorsteher mit Hilfe der Gemeindebeamten wahrzunehmen. Die Gemeindevorsteher 
werden zur Zwangsvollstreckung wegen der festgestellten Steuerforderungen und zur Anwendung von 
Zwang gemäß § 8 der Verordnung vom 23. Februar 1907 ermächtigt. 
§ 2. Die Verfügung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Windhuk, den 21. März 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Das Kaiserliche Gonvernement von Deutsch-Ostafrika hat mit Wirkung vom 1. April 1911 
den bis dahin zum Bezirk Langenburg gehörenden westlichen Küstenstreifen am Nyassasee 
vom Südufer des Kilon dobaches bis zur portugiesischen Grenze, welcher die Bezirksamts- 
nebenstelle Wiedhafen enthält, dem Bezirk Ssongea zugeteilt.
	        
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