Regierungs—- Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 9. April 1845.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende, in Gemäßheit der Bestimmung des Gesetzes vom 11. Januar 1839
zum Schutze des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und
Kunst gegen den Nachdruck und die Nachbildung von dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium zur Bildung des im S. 17 des angeführten Gesebes er-
wähnten Vereins von Sachverständigen ertheilte Instruktion hierdurch öffentlich
bekannt gemacht.
Weimar den 3. April 1845.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.
In Gemaßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1839
zum Schutze des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen
Nachdruck und Nachbildung ertheilt das Großherzogliche Staats-Ministerium
zur Bildung des im F. 17 a. a. D. erwähnten Vereins von Sachverständigen
folgende Instruktion:
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