Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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werden. Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet der Gouverneur, ob die Waren freizugeben oder 
zu vernichten sind. 
Auf die Beitreibung der Kosten in den Fällen des Absatzes 2 und 8 12 Absatz 3, 4 finden 
die Vorschriften der §8§ 1 ff. der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 betreff. Zwangs- 
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717) Anwendung. , 
8 14. Der Gouverneur ist ermächtigt, Vorschrif. en über die Arzneimittel, Vorräte, Ein- 
richtungen und Gerätschaften, welche in jeder Voll-, Zweig= oder Hausapotheke vorhanden sein müssen, 
sowie über deren Mengen zu erlassen (Betriebsordnung). 
§ 15. Der Betrieb von Nebengeschäften des Apothekergewerbes ist dem zum Apotheken= 
betriebe Berechtigten gestattet. 
Der Betrieb anderer Geschäfte bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Gouverneurs. 
5 16. Mit Geldstrafen bis zu 600 4, im Unvermögensfalle mit Haft oder Gefängnis 
bis zu 3 Monaten, wird bestraft, wer eine Apotheke betreibt ohne im Besitze der erforderlichen Er- 
laubnis zu sein. 
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu 150 ,sim Unvermögensfalle mit Haft, wird bestraft: 
. wer entgegen den §8 6, 7 eine Zweig= oder Hausapotheke betreibt. 
2. wer den Vorschriften der §§ 9 bis 11, sowie den darin angezogenen Bestimmungen 
und den auf Grund des § 14 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, 
3. wer den ihm nach § 13 Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt. 
5 18. Mit Geldstrafe bis zu 150 J, im Unvermögensfalle mit Haft, wird bestraft: 
. wer den Apothekenbetrieb unbefugt durch Stellvertreter wahrnehmen läßt, 
. wer für fremde Rechnung eine Apotheke betreibt, ohne im Besitze der erforderlichen 
Genehmigung zu sein, 
4.wer beim Betrieb einer im § 7 dieser Verordnung bezeichneten Apotheke wissentlich 
Arzneien in anderen Fällen, als ihm gestattet ist, abgibt, 
. wer den Vorschriften des § 15, Absatz 2 zuwiderhandelt. 
5 19. Die Bestimmungen über den Betrieb der amtlichen Apotheken (Gouvernements 
Lazarettapotheken) werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt. 
§5 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1911 in Kraft. 
Berlin, den 12. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
–— 
do — 
1 
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Oaßregeln zur Kontrolle 
der Eingeborenen. 
Vom 15. Oktober 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindun 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsa 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebie 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), § 6 der Verfügung des Reichskanzlen vom 28. Augu 
1902, betreffend das Paßwesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. 
S. 389) und §§ 1, 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, betreffend die Einrichtun 
der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebies 
LieichsGesbtl S. 397), wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordn 
was folgt:
	        
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