Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

734 20 
  
————x 
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
— ——— 
J. 1 35 40 
mu) Gouverneure. ........ 28 30 
III. Gouverneure und Erste Referenen 22 Ü 25 
IV. Referenten und sonstige höhere Beantt 15 D 20 
V. Mittlere Beamte in gehobener Siellung .·... 12 15 
VI. Sonstige mittlere Beamte ..... 8 · 12 
VII. Unterbeamte. . .. 4 6 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu den im Abs. 1 
unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen gleichzustellen sind. 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden ermäßigte 
Tagegelder gewährt, und zwar: 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 J, bei II 18./ 
bei III 15 , bei IV 12 , bei V 9 , bei VI 6, bei VII C, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichsgebiets bewegt, 
bei 126 Ac, bei II 20 A, bei III 18¾ bei IV is A, bei V 12 A, bei VI W 
bei VII 4, 50 4. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, 
so wird 
D 1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der 
für das Inland geltenden Sätze, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichsgebiets bewegt, 
das Einundeinhalbfache der für das Ausland geltenden Sätze gewährt. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für den Tag des Überganges aus 
dem Inland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inkand der niedrigere 
Tagegeldsatz gewährt. 
§ 2. Bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete erhalten an Fuhrkosten für jedes ange- 
fangene Kilometer einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: 
.—— ——— 
innerhalb außerhalb 
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurück- des Reichsgebiets 
gelegt werden können, l «- 
a) die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten, wenn . 
derFahrpreisfürdieersteWagenklassebezahltiit. 0,09 0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt ist 0,07 0009 
sonst 0,07 00007 
i 
b) die unter v bezeichneten Beamten, wenn der Fahr- 
preis innerhalb des Reichsgebiets für die zweite Wagen- 
klasse, außerhalb des Reichsgebiets für die erste Wagen- 
klasse bezahlt ist. 0,07 0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schifsrrlasse bezahlt ist 0,07 0,09 
0,07 
sonst 0,05 
e) die unter VI bezeichneten Beamten, wenn der Fahr- 
preis für die zweite Wagenklasse oder innerhalb des 
Reichsgebiets für die erste Schiffsklasse, außerhalb des 
  
1 
i 
Reichsgebiets für die zweite Schifsllasse bedahlt ist 0,07,07 
sonst. · 0,05 0,06 
d) die unter V bezeichneten Beamten. .0,05 0,06 
2. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen oder Schifen Ü 
zurückgelegt werden können, 
a) die im § 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 0,60 1,00 
b) die unter IV bezeichneten Beamten . . 0,60!0,70· 
e) die unter V und VI bezeichneten Beamten. ... 0,4050,40 
d)dieiinterVIlbezeichiieteiiBeamten·.... 0,30 0,30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.