Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Was als Ausfuhrerzeugnis im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat, bestimmt der Gouver- 
neur durch öffentliche Bekanntmachung. 72 · 
» §3.BeimHandelsnitfesten,AusfahrerzeugnissenetfolgtdieErmittlungderMengeaus- 
schließlich nach dem Gewicht. 
Beim Handel mit flüssigen Ausfuhrerzeugnissen erfolgt die Ermittlung der Menge nach 
Litermaß. Zulässig sind nur Maße von 20, 10, 5 und 1 Liter. 
Der An= und Verkauf von Palmöl in Fässern und die Ausmessung des Rauminhalts der 
Fässer mittels eines amtlich geprüften und gestempelten Maßstabes mit Dezimaleinteilung bleibt auch 
fernerhin zulässig. 
Die Gewichte und Maße müssen den im Deutschen Reich bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
entsprechen. Federwagen müssen Gewichtsangaben in Kilogrammen oder in Zehntelteilen von Kilo- 
grammen haben. - » 
§ 4. Auf den Kleinhandel der Eingeborenen untereinander, insbesondere den Einkauf von 
Lebensmitteln in kleineren Mengen zum eigenen Verbrauch, finden die Vorschriften dieser Verordnung 
keine Anwendung. 
5 5. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis zu 600 „x oder mit Haft bis zu 6 Wochen, an Eingeborenen nach Maßgabe der Reichskanzler- 
Verfügung vom 22. April 1896 (Kolonialblatt S. 241) bestraft. # 
Die den in § 3 genannten Vorschriften nicht entsprechenden Gewichte, Wagen, Maße und 
Maßstäbe unterliegen der Einziehung. · 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. Die Verordnung des Gouver- 
neurs, betreffend den Handel mit Mais, Palmkernen und Palmöl auf den Märkten in Wo-Kutime, 
Woga, Aklaku, Degbo und Aguega vom 21. September 1910 (Amtsblatt S. 459), und die Ver- 
ordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns, betreffend die für das Zumessen und Zuwägen von Palm- 
kernen und Palmöl im öffentlichen Verkehr zugelassenen Maße, Gewichte und Wagen vom 15. Februar 
1897 (Kolonialblatt S. 225) werden mit dem gleichen Tage aufgehoben. 
Lome, den 7. August 1911. " « 
« Der Gouverneur. 
Brückner. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. Kokosnüsse. 
Vom 14. Juni 1911. x 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und des § 15 des Schutzgebietsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird hiermit für den Bezirk der Westkarolinen, Marianen= und 
Palau-Inseln verordnet, was folgt: 
5 1. Kokosnüsse dürfen von dem Grundstück, auf dem sie gewachsen sind, nur nach Ent- 
fernung der Bastschale fortgeschafft werden; ausgenommen von dem Verbot find Pflanznüsse und 
solche, die nachweislich als Nahrungsmittel für Menschen oder Tiere dienen sollen. Den örtlichen 
Dienststellen (Bezirksamt, Station) bleibt es vorbehalten, für besondere Fälle Ausnahmen von diesem 
Verbot zu genehmigen. —- 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen das in § 1 ausgesprochene Verbot werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 IX, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der 
Nüsse vor Entfernung der Bastschale außerhalb des Grundstücks, auf dem sie gewachsen sind, an sich 
bringt, und denjenigen, der ein derartiges Geschäft vermittelt. 
Eingeborene, die den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe 
der für sie allgemein geltenden Bestimmungen bestraft. 
5 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Jap, den 14. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl
	        
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