Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W  946  2S

wenn  der  Vorstand  nur  aus  einem  Mitgliede  besteht,  von  diesem  allein  oder  aber  von  2  Prokuristen
gemeinschaftlich,  wenn  der  Vorstand  dagegen  aus  mehreren  Mitgliedern  besteht,  von  2  Mitgliedern
des  Vorstandes  gemeinschaftlich  oder  von  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  gemeinschaftlich  mit  einem
Prokuristen  oder  von  2  Prokuristen  gemeinschaftlich  unter  Firma  der  Gesellschaft  abzugeben.  Stellvertretende
  Mitglieder  des  Vorstandes  stehen  hierbei  ordentlichen  Mitgliedern  gleich.

8  Der  Vorstand  darf  einen  Prokuristen  nur  mit  Zustimmung  des  Aussichtsrats  bestellen.
Diese  Beschränkung  hat  Dritten  gegenüber  keine  Wirkung.

5  39.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  ihre  Obliegenheiten  vernachlässigen  —  5#  276
des  B.  G.  B.  —,  haften  der  Gesellschaft  für  allen  daraus  entstehenden  Schaden.

Diese  Haftung  sowie  die  in  diesen  Bestimmungen  ihnen  noch  besonders  auferlegten  Schadenersatzpflichten
  müssen  sie  bei  ihrer  Bestellung  ausdrücklich  übernehmen.

#§  40.  Der  Vorstand  ernennt  und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft  und  führt  über  sie
die  Aufsicht  vorbehaltlich  einer  satzungsgemäß  etwa  geforderten  Mitwirkung  der  Hauptversammlung
oder  des  Aussichtsrats.

§  41.  Alle  für  die  Mitglieder  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  finden  auch  auf  ihre
Stellvertreter  Anwendung.

§  42.  Durch  Beschluß  des  Ausfsichtsrats  können  Mitglieder  des  Vorstandes  zeitweise  nach
Deutsch-Südwestafrika  zur  Prüfung  der  dortigen  Geschäftsführung  oder  zu  anderen  Zwecken  abgeordnet
  werden.

§  43.  Die  Ernennung  der  Vorstandsmitglieder,  ihrer  Stellvertreter  und  der  zur  Mitzeichnung
  von  Urkunden  bevollmächtigten  Beamten  der  Gesellschaft  geschieht  zu  notariellem  Protokoll
und  ist  bekannt  zu  machen.  Der  Nachweis  der  Ernennung  wird  durch  einen  Auszug  aus  dem
Handelsregister  erbracht.

b.  Aufsichtsrat.

*  44.  Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  wenigstens  5  von  der  Hauptversammlung  zu  wählenden
Mitgliedern,  von  denen  die  Mehrheit  die  Reichsangehörigkeit  besitzen  und  in  Hamburg  wohnhaft  oder
tätig  sein  muß.

Die  Wahl  erfolgt  in  der  ordentlichen  Hauptversammlung  für  die  Zeitdauer  bis  zur  folgenden
vierten  ordentlichen  Hauptversammlung.

Jährlich  scheiden  in  möglichst  regelmäßiger  Reihenfolge  mindestens  2  Mitglieder  aus  und
werden  durch  Neuwahl  ersetzt.  Bis  die  Reihe  im  Austritt  gebildet  ist,  entscheidet  darüber  das  Los.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Scheidet  in  der  Zwischenzeit  ein  Mitglied  aus,  so  sind  die
übrigen  Mitglieder  berechtigt,  eine  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Hauptversammlung  gültige  Ersatzwahl
zu  treffen.  Die  endgültige  Ersatzwahl  erfolgt  durch  diese  Haupwersammlung,  und  zwar  für  den  Rest
der  Wahldauer  des  Ausgeschiedenen.

Solange  die  Zahl  der  Mitglieder  des  Aussichtsrats  noch  fünf  oder  mehr  bleibt,  kann  sowohl
  eine  außerordentliche  Neuwahl  als  eine  Ersatzwahl  unterbleiben.

ber  die  Wahlen  zum  Aussichtsrate  ist  ein  notarielles  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Vorschriften  des  §  35  finden  entsprechende  Anwendung.

#§  45.  Der  Aufsichtsrat  wählt  sofort  nach  der  jedesmaligen  ordentlichen  Hauptversammlung
in  einer  Sitzung,  zu  welcher  die  anwesenden  Mitglieder  des  Aussichtsrates  ohne  besondere  Einladung
zusammentreten,  falls  er  beschlußfähig  ist,  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  ihn  aus
seiner  Mitte.  Der  Vorsitzende  muß  Reichsangehöriger  und  in  Hamburg  tätig  oder  wohnhaft  sein.

Der  Aussichtsrat  hält  seine  Sitzungen  in  der  Regel  in  Hamburg  ab  und  wird  von  dem  Vorsitenden
  unter  Angabe  der  Beratungsgegenstände  so  oft  berufen,  als  die  Geschäfte  dazu  Anlaß  geben.
Er  muß  binnen  14  Tagen  berufen  werden,  wenn  es  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  oder  von  dem
Vorstand  schriftlich  beantragt  wird.

Der  Aussichtsrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend
ist.  Alle  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  haben  gleiches  Stimmrecht.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Meinung  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Abwesende  Mitglieder  können  anwesenden  eine  schriftliche  Vollmacht  zur  Abstimmung  über
solche  bGegenstände  erteilen,  die  auf  der  bekannt  gemachten  Tagesordnung  stehen.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  in  Sitzungen  gefaßt.  Für  Ausnahmefälle  kann  schriftliche
  oder  telegraphische  Abstimmung  gestattet  werden.  Doch  ist  alsdann  zur  Beschlußfassung
Stimmeneinheit  der  sämtlichen  in  Europa  anwesenden  Aufsichtsratsmitglieder  mit  der  Maßgabe  er-