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§ 61. In jedem Jahre findet im Juni eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen:
1. Wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 60);
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den 20. Teil des Gesamtbetrages der Stimmen
zu führen berechtigt sind, die Einberufung fordern und dem Vorstande einen schrift-
lichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Haupt-
versammlung liegt;
4. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen
Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist;
4. wenn der Aufsichtsrat aus sonstigem besonderen Anlaß die Einberufung beschließt.
62. In der ordentlichen Hauptversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und
Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von dem Vorstande und dem Aussichtsrat
erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung
der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung und über die Gewinnverteilung
Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen (§ 44) vollzogen.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der an der Gründung
beteiligten Personen, der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft
und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung
derselben Bevollmächtigte zu wählen.
Derartige Ansprüche müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des
Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung haft-
baren Personen in füuf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsrats in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden Handlung
oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Verbindung mit § 247, des § 269
und des § 270 H. G. B. finden entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aussichtsbehörde tritt.
Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu,
welche nicht nach § 61 unter Nr. 3 der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist,
insbesondere: -
a)überdieAusgabeweitekerAnteile(§10Abf.2);
b) über Anderungen und Ergänzungen der Satzungen, insbesondere Anderungen und
Erweiterungen des Zweckes der Gesellschaft; ·
c)überdieGewährungvonGefellschaftsanteilengegenandekealsBareinlagen;
d) über die Schaffung von Vorzugsanteilen.
8 63. Beschlüsse über einen der im § 61 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände sind nur
gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht
der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außer-
ordentliche Hauptversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch
wenn weniger als drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Be-
schlusses, auch in der ersten Versammlung, erforderlich, daß er mit einer Mehrheit von wenigstens
zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde.
Abänderungen und Ergänzungen dieser Satungen (§ 62, letzter Absatz zu b) können nur
mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen
beschlossen werden.
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen oder wenn bei Abstimmung mit erhöhter
Mehrheit gerade die Grenze der Mehrheitsziffer erreicht wird, gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Widerspruch
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei
der ersten Abstimmung nicht erreicht, so beschränkt sich die weitere Wahl auf die beiden Mitglieder,
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Protokoll über die Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen. Es führt
nur die Ergebnisse der Verhandlungen an. Der Aufführung der einzelnen erschienenen Mitglieder
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