W 750 2
bedarf es nicht, jedoch ist ein von dem Vorsitzenden vollzogenes Verzeichnis der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder unter Angabe ihrer Stimmenzahl dem Protokolle beizufügen.
Eine Bescheinigung des protokollierenden Notars über das Wahlergebnis dient den Ge-
wählten als Ausweis.
5 64. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden
soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt
von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
V. Auflösung.
§ 65. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung (Liquidation);
b) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 B. G. B. Nach Tilgung der
Schulden wird das Vermögen der Gesellschaft nach Verhältnis der auf die Anteile geleisteten Ein-
zahlungen zunächst auf Höhe dieser Einzahlungen unter die Mitglieder verteilt und ein Überschuß
den Mitgliedern ausgekehrt.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem
Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger,
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger
sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.
Im übrigen wird nach § 52 B. G. B. verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht
auf die Rücknahme zu erfolgen.
VI. Aufsichtsbehörde.
5 66. Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der dazu
einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aussicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäfts-
führung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesellschafts-
vertrages erfolgt, soweit sich aus dem Inhalt der letzteren nicht ein anderes ergibt. Der Kommissar
ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Sitzungen des Ausfsichtsrats und an den Haupt-
versammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung, sowie von
dem Vorstand oder dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu
verlangen, auch ihre Bücher und Schriften einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu
lassen, ferner auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung oder Sitzung
des Aussichtsrats mit bestimmter Tagesordnung zu berufen.
§ 67. Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
4.#die Erhöhung des Grundkapitals (§ 10 zweiter Absatz);
4.die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§ 22);
4#die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der
Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in
ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
e#rn #" —
VII. Übergangsbestimmungen.
§* 68. Die sämtlichen 30 000 Anteile sind von den Gründern der. Gesellschaft über-
nommen worden.
Auf diese von den Gründern übernommenen 30 000 Anteile sind von denselben 25 %
sowie 4 0 Reichsstempel und Gründungskosten eingezahlt worden, soweit nicht die Anteile nach § 6
als voll eingezahlt gelten.
5 69. Der Vorsitzende des Aussichtsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die
Genehmigung dieser durch Beschluß der konstituierenden Versammlung vom 11. April 1910 an-
genommenen Satzungen bei dem Reichskanzler nachzusuchen und die etwa von der Reichsbehörde
geforderten Ergänzungen und Anderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft
und deren sämtliche Gründer und ersten Anteilseigner zu beschließen.
5 70. Die Mitglieder des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates haben bei der
Nachsuchung der Genehmigung des Reichskanzlers einen gemeinsamen Bericht einzureichen, der zu
enthalten hat: