Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ßz.  4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorations.
planes  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut=  und  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken  gegen
Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.
(Gesetz.  Samml.  für  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  zu  dem  Entwässerungskanale
erforderlichen  Grund  und  Boden  herzugeben,  wofür  ihnen  die  Grasnutzungen
ausx  den  Böschungen  des  Kanals  und  das  verlassene  Kanalbette  unentgeltlich
zufällt.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  verlassenen  Kanalbettes  jedoch
den  Werth  des  Grund  und  Bodens,  welcher  zu  dem  neu  regulirten  Kanale  verwendet
  wird,  nicht  erreicht,  wird  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren  nach  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  entschädigt.

.  5.

Die  bestehenden  Brücken  über  den  Entwässerungskanal  bedürfen  keines
Umbaues  und  sind,  nachdem  etwaige  durch  Ausführung  des  Entwässerungskanals
erforderlich  werdende  Reparaturen  an  denselben  auf  Kosten  des  Verbandes  ausgeführt
  sind,  von  denjenigen  im  normalmäßigen  Zustande  zu  erhalten,  welchen
die  Unterhaltung  bisher  oblag.

Sofern  sich  die  Nothwendigkeit  zur  Anlage  neuer  Brücken  über  den  Ent.
wässerungskanal  herausstellt,  werden  dieselben  auf  Kosten  des  Verbandes  erbaut
und  unterhalten.

Die  Aufsicht  über  die  normalmäßige  Erhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  führt  der  Vorstand  des  Verbandes.

g.  6.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  ihres  gemeinsamen  Werkes  sind  durch  ein
Kataster  festzustellen,  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.

Den  Maaßstab  dabei  bildet  das  Verhältniß  des  Vortheils,  den  die  Melioration
  jedem  Interessenten  gewährt.

Der  Entwurf  dieses  Katasters  ist  den  Besitzern  der  betheiligten  Rittergüter
und  den  Schulzenämtern  der  interessirenden  bäuerlichen  Gemeinden  im  Auszuge
mitzutheilen.  "

Zugleich  ist  in  dem  Kreisblatte  für  den  Lauenburger  Kreis  eine  vierwöchent-(Nr.

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