Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

258  Zweiter  Teil,  Erstes  Buch.  $  78.

S  78,

Wenn  der  (die)  Angehörige  eines  deutschen  Staates  durch
Legitimation  oder  Verheiratung  die  Staatsangehörigkeit  eines
anderen  deutschen  Staates  erwirbt,  so  verliert  er  (sie)  damit
gleichzeitig  seine  frühere  Staatsangehdrigksit!.  Gewinnt  er  dagegen
eine  neue  derartige  Staatsangehörigkeit  durch  Aufnahme  oder  Anstellung,
  so  bleibt  seine  frühere  bestehen.  Es  können  sich  demnach
  in  einer  Person  mehrere  deutsche  Staatsangehörigkeiten  vereinigen.
  Auch  durch  Geburt,  Legitimation  oder  Verheiratung  kann
eine  solche  mehrfache  deutsche  Staatsangehörigkeit  entstehen,  wenn
der  eheliche  oder  legitimierende  Vater,  die  uneheliche  Mutter
oder  der  Ehemann  sich  im  Besitz  mehrerer  Staatsangehörigkeiten
befinden.

Die  Wirkung  einer  mehrfachen  deutschen  Staatsangehörigkeit
ist  die,  daß  der  Inhaber  derselben  befähigt  ist,  in  mehreren  deutschen
Staaten  politische  Rechte  auszutiben  ?.,

Im  Falle  einer  mehrfachen  deutschen  Staatsangehörigkeit  entsteht
  die  Frage,  ob  die  Verlustgründe  der  Staatsangehörigkeit
nur  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  eines  einzelnen  Staates
oder  den  Verlust  sämtlicher  deutschen  Staatsangehörigkeiten
zur  Folge  haben.  Die  Beantwortung  derselben  ist  nach  der  Verschiedenheit
  der  Verlustgründe  verschieden.  Durch  Legitimation
seitens  eines  Ausländers  und  durch  Verheiratung  mit  einem
solchen  erlöschen  sämtliche  deutschen  Staatsangehörigkeiten.  Die
Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  hat  nur  den  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  des  entlassenden  Staates  zur
Folge,  wenn  sie  zum  Zweck  der  Überwanderung  erfolgt,
d.  h.  wenn  der  die  Entlassung  fordernde  Staatsangehörige  bei
dem  Antrage  auf  Entlassung  den  Erwerb  einer  anderen  deutschen
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  bzw.  die  andere  deutsche  Staatsangehörigkeit
  sich  vorbehalten  hat  (oben  S.  254).  Ist  dies  nicht
der  Fall  und  daher  anzunehmen,  daß  die  Entlassung  zum  Zweck
der  Auswanderung  gefordert  wird,  daß  mit  anderen  Worten
der  Entlassene  die  Absicht  hat,  seine  Reichsangehörigkeit  überhaupt
  aufzugeben,  so  gehen  durch  Erteilung  der  Entlassung  alle
deutschen  Staatsangehörigkeiten  verloren®.  Ebenso  bewirkt  die
Entziehung  der  Staatsangehörigkeitdurch  Ausspruch
der  Behörde  (oben  S.  256),  sowie  der  Verlust  der  Staats-1

  Diese  Äußerung  muß  Leoni  übersehen  haben,  da  er  von  G.  Meyer(Öffentl.
Recht  von  Elsaß-Lothringen  1  25  N.  1)  behauptet,  er  verträte  „ohne  Angabe
von  Gründen“  die  entgegengesetzte  Meinung.

2  Eine  Bedeutung  kann  dieselbe  ferner  bei  Bestrafung  von  Hochverrat
und  Majestätsbeleidigung  gewinnen.  Über  die  privatrechtlichen  Folgen  vgl.
Falke,  Über  gleichzeitige  Angehörigkeit  17  ff.

®  StAG.  3  20  Satz  1.  Vgl.  oben  S.  256.  Das  StAG.  entscheidet  durch
diese  Bestimmung  eine  früher  streitige  Frage  (vgl.  die  Voraufl.  $  78  N.  3).