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die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
gestattet ist, erkannt werden kann.
Die Sendungen können auch aus gebundenen oder brochirten Büchern und auch
aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourants, Familien-Anzeigen und dergleichen
enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein und die
Größe derselben darf nicht wesentlich von dem Maße eines Baareinzahlungs-Couverts oder
eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen.
3. Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande, oder auf der Sendung
selbst angebracht sein. Auch kann der Sendung eine innere, mit der äußeren übereinstimmende
Adresse beigefügt werden.
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande oder Couvert versendet werden, sofern
sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet
sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder
besonderen Adreßumschlägen versehen sein.
Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf
ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt
sind, unter einem Bande versendet werden.
4. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist un zulässig,
wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Aenderungen
am Inhalte oder Zusätze — jedoch mit Ausnahme des Ortes, Datums und der
Namensunterschrift, beziehungsweise der Firmenzeichnung — erhalten haben.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Aenderungen oder Zusätze geschrieben oder auf
andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten,
Ziffern oder Zeichen, durch Punctiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Anstreichen, Ausradiren,
Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Auch
auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche
keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der
Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.
5. Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten
2. nicht zu rechnen, die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen
durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein.
Bei Preiscourants und Handelscircularen ist ausnahmsweise der handschriftliche
Eintrag der Preise und des Namens des Reisenden, sowie die
handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze
und des Namens des Reisenden gestattet. Die Preiscourants und Handelscirculare
können auch mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern
der Handlung versehen sein. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze,