Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band
gestattet  ist,  erkannt  werden  kann.

Die  Sendungen  können  auch  aus  gebundenen  oder  brochirten  Büchern  und  auch
aus  offenen  Karten  (Geschäftsavise,  Preiscourants,  Familien-Anzeigen  und  dergleichen
enthaltend)  bestehen.  Die  Karte  muß  aus  einem  festen  Papier  angefertigt  sein  und  die
Größe  derselben  darf  nicht  wesentlich  von  dem  Maße  eines  Baareinzahlungs-Couverts  oder
eines  gewöhnlichen  Briefcouverts  abweichen.

3.  Die  Adresse  kann  auf  dem  Streif=  oder  Kreuzbande,  oder  auf  der  Sendung
selbst  angebracht  sein.  Auch  kann  der  Sendung  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende
  Adresse  beigefügt  werden.

Mehrere  Gegenstände  dürfen  unter  einem  Bande  oder  Couvert  versendet  werden,  sofern
sie  von  demselben  Absender  herrühren  und  überhaupt  zur  Versendung  unter  Band  geeignet
sind;  die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  alsdann  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder
besonderen  Adreßumschlägen  versehen  sein.

Circulare  2c.  von  verschiedenen  Absendern  dürfen  nur  dann,  wenn  sie  auf
ein  und  demselben  Blatte  oder  Bogen  gedruckt,  lithographirt  oder  metallographirt
  sind,  unter  einem  Bande  versendet  werden.

4.  Die  Versendung  der  bezeichneten  Gegenstände  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  un  zulässig,
  wenn  dieselben  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Aenderungen
am  Inhalte  oder  Zusätze  —  jedoch  mit  Ausnahme  des  Ortes,  Datums  und  der
Namensunterschrift,  beziehungsweise  der  Firmenzeichnung  —  erhalten  haben.
Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Aenderungen  oder  Zusätze  geschrieben  oder  auf
andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Worten,
Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punctiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Anstreichen,  Ausradiren,
Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  Auch
auf  der  inneren  oder  äußeren  Seite  des  Bandes  dürfen  Zusätze  irgend  welcher  Art,  welche
keinen  Bestandtheil  der  Adresse  bilden,  sich  nicht  befinden,  mit  Ausnahme  des  Namens,  der
Firma,  sowie  des  Wohnorts  des  Absenders.

5.  Unter  die  verbotenen  Zusätze  ist  das  Coloriren  von  Modebildern,  Landkarten
2.  nicht  zu  rechnen,  die  Bilder  und  Karten  dürfen  aber  keine  Handzeichnung,  sondern  müssen
durch  Holzschnitt,  Lithographie,  Stahlstich,  Kupferstich,  Photographie  u.  s.  w.  hergestellt  sein.

Bei  Preiscourants  und  Handelscircularen  ist  ausnahmsweise  der  handschriftliche
  Eintrag  der  Preise  und  des  Namens  des  Reisenden,  sowie  die
handschriftliche  oder  auf  mechanischem  Wege  bewirkte  Aenderung  der  Preisansätze
  und  des  Namens  des  Reisenden  gestattet.  Die  Preiscourants  und  Handelscirculare
  können  auch  mit  der  handschriftlichen  Unterzeichnung  der  Firma  von  mehreren  Theilnehmern
  der  Handlung  versehen  sein.  Den  Correcturbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,