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tories Administration Ord.
Commissioner Ord. 4/07).
Der Chiel Justice ist ermächtigt, zu den Courts
Barristers und Sollicitors, und falls Leute mit
entsprechender Vorbildung nicht vorhanden sind, auch
andere geeignete Personen als Rechtsbeistände zuzu-
lassen. Die Anwälte können somit auch vor den mit
den Verwaltungsbeamten, d. h. Lun Teil Nicht-Juristen,
besetzten Gerichten auftreten. Der Anwaltsberuf steht
1/02, The Ashanti
auch den Eingeborenen offen, und in der Tat haben
ihn auch schon eine ganze Anzahl von Eingeborenen,
die die erforderlichen Studien in England erledigt
haben, ergriffen. Der Anwaltsberuf ist zur Zeit für
den verenglisierten Eingeborenen der Goldküste der er-
strebenswerteste Beruf. Verspricht er doch erhebliches
Einkommen und großen Einfluß. Die Urteile, die ich
seinerzeit über die farbigen Anwälte an der Westküste
hörte, waren überwiegend ungünstig. Den vereinzelten
Stimmen, die die Erleichterung des Prozeßbetriebes
für den Richter infolge der Tätigkeit der Anwälte
rühmten, standen harte Urteile aus allen Kreisen der
Beamten und Privatleute gegenüber. Man machte
den farbigen Anwälten vornehmlich gewissenlose Aus-
beutung des Volkes, das sie häufig erst durch ihre im
Lande verteilten Agenten zum Prozessieren aufreizten,
und Mangel an einem über affektierte Eitelkeit hin-
ausgehenden Ehrgefühl zum Vorwurf. Dies galt in
Accra wie in Lagos. Doch wurden an beiden Orten
stets einige rühmliche Ausnahmen genannt. Die in
der Kolonie gemachten Erfahrungen waren jedenfalls
die Ursache, daß vor den Courts der Protektorate An-
wälte in keinem Fall zugelassen wurden. Daß sich
die allgemeine Zulassung der Anwälte vor den Di-
strict Commissioner Courts auf die Dauer wird
aufrecht erhalten lassen, möchte ich bezweifeln.
Das Verfahren in Strassachen ist durch die Cri-
minal Procedure Ord. 5/76 geregelt worden. Aus
ihr interessieren hier besonders die folgenden Bestim-
mungen: Eine Verbindung des Zivilanspruchs des Be-
schädigten mit dem Strafverfahren gegen den Täter
ist zulässig (vgl. 58 75, 76 Criminal Code). Bei
schweren Delikten hat eine Jury von 7 Personen mit-
zuwirken. Nach § 170 a. a. O. ist grundsätzlich jeder
Mann zwischen 20 und 60 Jahren, der innerhalb des
Zuständigleitsbezirks des Supreme Court wohnt, und
nicht verrückt oder taub ist, verpflichtet, das Amt des
Geschworenen zu übernehmen. Ausnahmen sind für
einzelne Beamte und Berufe vorgesehen. Hiernach
ist es also sehr wohl möglich, und es ist auch schon
vorgekommen, daß Farbige als Mitglieder der Jury
über Weiße urteilen. § 119 a. a. O. bestimmt nur,
daß für den Fall, daß der Angeklagte kein Eingebo-
rener der Kolonie ist, das Gericht anordnen kann, daß
die Hälfte der Geschworenen keine Eingeborenen der
Kolonie sind. In den Verhandlungen wegen „Offen-
ces“, in denen eine Jury nicht mitwirkt, sind Bei-
sitzer, gewöhnlich nicht weniger wie 3, mit lediglich
beratender Stimme hinzuguziehen. Für die Entschei-
dung verantwortlich bleibt in diesen Fällen allein der
Richter.
Bei dem Besuch der verschiedenen Gerichtshöfe an
der Goldküste und in Nigerien ist mir dann noch auf-
gefallen, daß die Sitzungssäle regelmäßig verhältnis-
mäßig groß und die Sitgelegenheiten für das Publi-
kum ziemlich bequem waren. Die — wohl von der
englischen Regierung beabsichtigte — Folge war, daß
das farbige Publikum von der ihm dank der Osfent=
lichkeit der Verhandlungen gegebenen Möglichkeit,
dem Verfahren beizuwohnen, in weitestem Maße Ge-
brauch machte. Ohne jede besondere Anordnung
wurde allein hierdurch die Verbreitung englischer
Rechtsanschauung unter den Eingeborenen gefördert.
Auch das materielle Strafrecht ist abweichend vom
mutterländischen Recht im Criminal Code vom 31. 10.
1892 codifiziert worden. Eine Folge davon, daß man
in ihm versuchte, einmal die in den unzähligen Prä-
judicien des mutterländischen Rechts ausgesprochenen
Anschauungen niederzgulegen, anderseits aber die be-
sonderen Verhältnisse der Kolonie zu treffen, scheint die
außerordentlich kasuistische Fassung seiner Normen zu
sein. Aus den Deliktstatbeständen hebe ich hervor, daß
es zum Beispiel ohne Bedeutung ist, ob Mord, Tot-
schlag, Körperverletzung oder Notzucht sich gegen einen
Angehörigen der weißen Rasse richten, ferner, daß der
Gefangene, der entflieht, deswegen mit Gesängnis bis
zu 7 Jahren und mit Prügelstrafe bestraft werden
kann, daß Beamtendelikte verhältnismäßig milde —
vielleicht im Zusammenhang mit dem Brauch, daß
fast alle Beamten Kaution zu stellen haben — Bigamie
dagegen sehr schwer bestraft wird, und daß in einer gan-
zen Anzahl von Fällen außerordentlich lange, häufig
lebenslängliche Freiheitsstrafen angedroht sind, unge-
achtet der großen Bedenken, die in dem ungesunden
afrikanischen Klima der Vollstreckung einer Freiheits-
see über einen gewissen Zeitraum hinaus entgegen-
tehen.
Besondere Deliktstatbestände werden durch fol-
gende, in erster Linie ebenfalls gegen Eingeborene ge-
richtete Verordnung geschaffen:
1. The Firearms, Ammunition and Gunpowder
Ord. Nr. 3/92, die die Einfuhr und den Handel mit
Feuerwafsen, Munition und Pulver beschränkt und
unter ähnliche Bedingungen stellt, wie sie in Togo Ge-
set sind;
2. The Peace Preservation Ord. Nr. 6/97, die
den Gouverneur ermächtigt, den Besitz und das Tragen
von Waffen für Teile der Kolonie zu verbieten;
3. Ihe Unisorme Ord. Nr. 7/03, die das un-
befugte Uniformtragen verbietet;
4. The Native Customs Ord. Nr. 11/92, die
bestimmte Eingeborenen-Gebräuche verbietet; insbe-
sondere sind durch Ausführungsbestimmungen gemein-
gefährliche Fetischkulte verboten worden;
5. Eine Verordnung vom 20. 7. 1898 stellt die
Verfälschung von Palmkernen durch Wässern oder Bei-
mischen von anderen Stoffen unter Strafe; die Kerne
unterliegen der Einziehung;
6. The Cold Mining Protection Ord. Nr. 1/09
verbietet den Handel mit Produkten der Goldminen=
industrie ohne besondere Konzession oder Erlaubnis
des Gouverneurs. Zur Ausübung des Gewerbes als
Goldschmied ist die Berechtigung nachzusuchen.
Als Strafen sind im Criminal Code zugelassen:
Todesstrafe, Freiheitsstrafe (mit und ohne Zwangs-
arbeit), körperliche Züchtigung, Geldstrafe, Buße und
Stellung unter Polizeiaufsicht. Hierzu tritt für poli-
tische Gefangene die Verbannung, die in jedem Fall
durch eine besondere Verordnung ausgesprochen wird.
Die Regierung hat dieses Strasmittel hauptsächlich
gegen die Führer der Ashanti bei den Unruhen von
1995/96 und 1900 angewandt (vgl. die Ord. Nr. 1/96,
2/96, 12/96, 11/00 und 8/01). Bei den so häuüg,
namentlich von ausländischen Stimmen, dem deutschen
Strafensystem wegen der Zulassung der körperlichen
Züchtigung gemachten Vorwurf interessieren wohl die
onglischen Bestimmungen über die Strafmittel am
meisten. Das englische Recht (vgl. auch The Cor-
poral Punishment Ord. Nr. 30/03) sieht ebenso
wie das deutsche Recht die Rutenstrase (whip-
ping) gegen Ingendliche bis zu 16 Jahren und die
Prügelstrafe (flogging) mit der neunschwänzigen „at“