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Als Strafen sind Geldstrafe bis zu 32 Acki Gold
(16 Acki = 1 Oz.), Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten
und . native punishments“’, soweit sie nicht den
Grundsätzen der natürlichen Gerechtigkeit und des
englischen Rechts widersprechen, zugelassen. In Be-
achtung dieser Regel wird vielfach die Lieferung von
Tieren statt Geldzahlung verlangt, und es soll auch
heuie noch häufig vorkommen, daß Häuptlinge ent-
prechend alter Stammessitte als Strafe die Lieferung
einer bestimmten Menge Gin auferlegen.
Die .Native Tribunals“ sind ausschließlich zu-
ständig für die eigenen Landschaftsangehörigen. Als
Richter dürfen nur die nach Stammesrecht zuständigen
Personen fungieren und ebenso dürfen nur die nach
Stammesrecht dazu berechtigten Personen an der
Prozeßführung, der Beratung und Urteilsfindung teil-
nehmen. Damit ist einer unerwünschten Betätigung
der farbigen Anwälte ein Riegel vorgeschoben.
Nach der neuen Verordnung kann der Provin-
cial Commissioner — nach der früheren konnte es
der Gouverneur, der District Commissioner, der
Attorney Ceneral und jeder sonst vom Gouverneur
betraute Beamte —, das vor einem Native Tribunal
schwebende Verfahren unterbrechen und es vor eine
höhere Eingeborenen-Instanz oder vor das englische
Gericht bringen. Gegen seine Verfügung ist die Be-
schwerde an den Gouverneur zulässig; ein sehr be-
merkenswerter Gegensatz zum französischen Recht, in
dem den Administrateuren derartige Eingriffe in die
Gerichtstätigkeit der Eingeborenen verboten ist.
M. E. entspricht die englische Bestimmung mehr den
Bedürfnissen der Praxis. Ich halte sie für die not-
wendige Voraussetzung für die Übertragung der Ge-
richtsbarkeit auf die Häuptlinge in so weitem Um-
fange. Von wem dies Einspruchsrecht ausgeübt wird,
ist eine Zweckmäßigkeitsfrage. Hat jetzt nur noch der
Provrincia! Commissioner das Recht zur Unter-
brechung des Verfahrens, so ist seine Ausübung ent-
sprechend dem inzwischen erreichten Fortschritt in der
Beschaffenheit der eingeborenen Richter gegen früher
nicht unbeträchtlich erschwert.
Die englischen Gerichte können ihrerseits Sachen
an die Native Trihunals vorweisen.
Eingeborene — aus einer fremden Landschaft,
sobald ihnen die Unkosten erstattet werden — sind
verpflichtet, vor dem Native Fribunal ihre Aussage
z machen, für Europäer besteht dagegen ein solcher
Zwang nicht. Zur Erhärtung von Behauptungen oder
zur Sicherung der Ausführung einer Handlung oder
Unterlaßung kann der Häuptlingscid geschworen wer-
den. Seine Verletzung kann mit einer Geldstrafe von
4 1,— bis 6 6,— geahndet werden. Das Jative
Tribunal richtet grundsätzlich nach Stammesrecht, so-
weit dies nicht den Grundsätzen der Gerechtigkeit und
Gesittung widerspricht. Gegen seine Entscheidungen
kann jeder, der sich durch sie beschwert fühlt, Verufung
einlegen. Diese geht jetzt zunächst an das nach Stam-
mesrecht übergeordnete Native krihunal: gegen dessen
Urteil ist Berufung an den District Commissioner
Court zulässig, vorausgesetzt, daß der Streitgegenstand
mehr als #§# 5,— beträgt oder in Strassachen auf eine
höhere Strase als 10 sh oder 7 Tage erkannt ist.
Gegen die Cntscheidung des District Commissioner
Courts ist dann noch wieder eine Berufung an den
Divisgional Court zulässig, sofern der District Com-
missioner es gestattet oder der Divisional Court es
anordnet. In allen Landstreitigkeiten wird der
District Commissioner Court vom Prorincial Com-
missioner der fraglichen Provinz gebildet; gegen
dessen Entscheidung ist eine Berufung an den Full
Court möglich. Die Frist für die Berufung an einen
Coun beträgt 6 Monate.
Alle vom Native Court verhängten Geldstrafen
fließen dem präsidierenden Häuptling zu. Ihm ge-
bühren auch die neuerdings in einem Anhang zur Ver-
ordnung besonders normierten Kosten, die grundsätz-
lich von der unterliegenden Partei zu tragen eind. Der
Häuptling verteilt die eingehenden Gelder nach Stam-
mesrechts an die mitwirkenden Richter.
Bezeichnend für die Ausbreitung der Schulbil-
dung in der Goldküste ist, daß die neue Verordnung
in weitgehendem Maße die Schriftlichkeit des Verfah-
rens einführt. Für die Ladungen und Vorführungs-
befehle sind Formulare vorgesehen, die, soweit der
Häuptling schreiben kann, von ihm auszufüllen sind.
Ist er des Schreibens nicht kundig, so geschieht die
Ladung usw. nach Standesbrauch. Haftbefehle müssen
stets vom Häuptling unterschrieben oder unterkreuzt
sein. Uber die Verhandlungen sollen Protokolle ge-
führt werden. In Landsachen sind sie obligatorisch.
Sofern der Häuptling nicht schreiben kann, müssen sie
durch einen Sprecher in ein Buch des District Com-
missioner zu Protokoll gegeben werden. Die Häupt-
linge müssen ferner monatlich eine Liste derjenigen
Straffälle, in denen sie auf eine Geldstrafe von mehr
als 10 sh oder auf irgendeine Freiheitsstrafe erkannt
haben, dem District Commissioner zur Weitergabe
an den Secretary for Native Affairs des Gonverne=
ments einreichen. Können sie nicht schreiben, so müssen
sie ihren Sprecher zu dieser Berichterstattung an den
District Commissioner schicken.
Auch die Vollstreckung ihrer Urteile ist Sache der
Häuptlinge. Die Zwangsvollstreckung aus Zioil-
urteilen richtet sich nach Stammesrecht, für den Voll-
zug der Freiheitsstrafen sind ative prisons“ einge-
richtet (ogl. lhe Natire Prisons Ord. Nr. 10/10).
Die als #native prisons“"“ vom Gonunverncur aner-
kannten Baulichkeiten werden registriert und öffentlich
bekannt gemacht. Nur in solchen dürfen vom Native
ribunal verhängte Freiheitsstrasen vollstreckt wer-
den. Die höchste zulässige Dauer der Inhaftierung
einer Person in einem derartigen Gefängnis beträgt
3 Monate. Der Betrieb dieser Gefängnisse ist durch
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs geregelt.
Die Gefängnisse unterstehen der Dienstaufsicht des
District Cammissioner, der auch den Arzt seines Be-
zirks mit der Inspigierung beauftragen kann.
In Ashanti und den Dorthern Territories ist
durch die Verordnungen, die die gesamte Verwaltung
regeln (JNr. 1.02), ebenfalls die Täütigkeit von Einge-
berenen-Gerichten vorgesehen. Sie bleiben in der
Form, in der sie vorher bestanden, erhalten; sie sind
nur zuständig in den Fällen, in denen alle Parteien
Eingeborene von West-Afrika sind. In Zivilsachen
sind sie für alle Landansprüche und für alle sonstigen
Aunsprüche im Merte bis zu ## 100,—,— zuständig; in
Strafsachen für alle Sachen mit Ausnahme der schwer-
sien Verbrechen. Berufung gibt es für jeden, der sich
durch die Entscheidung beschwert fühlt, binnen 30 Ta-
gen an den Commissioner's Court. Der Chief
Commissioner kann jedes vor einem Eingeborenen-
Gericht schwebende Verfahren unterbrechen und die
Sache vor einen Commissioner Court bringen. Auch
ist es in sein Belieben gestellt, ob er ein Urteil eines
Native Fribunal vollstrecken lassen will.
C. Privatrecht.
Die erste Verordnung, die im Jahre 1874 in der
neukonstituierten Kolonie erlassen wurde, war die
Oold Coast Slare Dealing Ord. vom 17. 12. 1874.
Nach ihr sind Personen, die als Sklaven oder um als
solche verkauft zu werden, in die Kolonie gebracht
werden, ipso facto frei. Verträge, die in irgendeiner
Form den Sklavenhandel zum Gegenstand haben, sind