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Brasilien.
Zollvergünstigungen zur Förderung der
Kautschukkultur.
Durch Verordnungen vom 5. Januar und 17. April
1912 sind Maßnahmen getroffen zur Förderung der
Ausbente des Wildkautschuks und der Anpflanzung der
hauptsächlichsten Arten der Kautschuk liesernden Bäumoc.
Es können zoll= und abgabenfrei eingeführt
werden alle Geräte und Materialien, die bestimmt sind
zur Zucht der Seringa-Caucho-Manigoba= und Manga-
beirabäume und zur Ausbeute und Aufbereitung des
daraus gewonnenen Kautschuks. Hierunter fallen:
Werkzeuge und Gegenstände zum Gebrauche der
Gummizapfer (seringueiros), und zwar Arte, Beile,
Waldmesser, Dolchmesser, Messer und besondere für das
Anschneiden der Bäume nötige Instrumente, Pfannen,
Töpfe. Becken, Schalen aus Blech, Zink oder anderem
Metall, Räucherpfannen, Apparate zur Gewinnung der
Gummimilch, Preßapparate, Siebgefäße nebst Zubehör:
Werkzeuge und Materialien, die bei der Anpflanzung
benötigt werden, nämlich elektrische zündapparate nebst
Zzubehör, Dynamit, Sprengpulver und andere Spreng-
stoffe. Zündschnürc und Zündbütchen. bewegliche und
feste Sägen, Feldbahnen (System Décauville) und Ein-
schienenbahnen, Schwebebahnen nebst Zubehör, fahr-
bare und nicht fahrbare Lokomobilen, Geräte und
Maschinen für die Landwirtschaft, Kunstdünger, Des-
infektionsmittel und Mittel gegen Insektenschädlinge:
Materialien und Geräte, wenn sie bei der Au-
pflanzung der Bäume und Aufbereitung des Kautschuks
benötigt werden, zur Errichtung und Einrichtung von
Fabriken. Schuppen, Häusern, Baracken und Arbeiter-
wohnungen, für die Herstellung von Risten und
Gummiwaren:
eine größere Anzahl von Chemikalien, Rohstoffen,
Webstoffen und anderen Waren, die zur Aufbereitung
des Kautschuks und zur Herstellung von Gummiwaren
gebraucht werden, und zwar Säuren zur Gewinnung
von Gummimilch. Chemikalien, die als Lösungeomittel
dienen, Desinsektionomittel und Geruch zerstörende
Stoffe, Farbstoffe, Rohlenwasserstoffverbindungen sowie
Fette und Ole, Harze, Gummiharze und Lacke, Stoffe
zur Vulkanisierung, Faserstoffe und Gewebe, Isolier-
material und schließlich eine größere Anzahl chemische
Verbindungen.
Für die Gewährung der Zoll= und Abgabenfreiheit
ist der Nachweis erforderlich, daß die Waren um
Zwecke der Kautschukkultur eingeführt werden. Die
Vergünstigung wird dann nicht zugestanden, wenn die
Waren auch im Lande selbst hergestellt werden und
dabei den gleich hohen Marktpreis haben wie dic ein-
geführten Waren nach Abzug des Zolles, den die
lebteren zu zahlen haben würden.
Die Bundeoregierung ist ermächtigt, mit den Staaten
Para, Amagonas und Matto Grosso Abmachungen zu
treffen, wonach die von diesen Staaten erhobenen Aus-
fuhrabgaben auf Seringa-Wildkautschuk jährlich um
10 v. H. herabgesetzt werden, bis in fünf Jahren eine
Ermäßigung von 50 v. H. erreicht ist, und wonach
ferner der in diesen Staaten erzeugte Seringa-
Pflauzungskautschuk auf 25 Jahre von jeder Ausfuhr-
abgabe befreit wird. In gleicher Meise wird die
Bundesregierung den im Acregebiet gewonnenen und
erzeugten Rautschuk von solchen Abgaben frei erklären.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General=
konsukats in Rio de Janeiro.)
Britisch Ostafrika.
Ausführungsbestimmungen zur Aiehseuchen-
verordnung.
Auf Grund der ihm durch die Viehseuchenverordnung
vom Jahre 1906 übertragenen Befugnisse hat der
Gouverneur unterm 11. März 1912 bestimmt, daß mit
Wirkung vom 1. April 1912 ab Tiere in das Schutz-
gebiet nur über einen der folgenden Häfen oder Ein-
gangsplätze eingeführt werden dürfen: Kilindini, Mom-
bassa, Taveta, Karungu, Mumias, Baringo, Kismanu,
Malindi, Vanga, Kisumu, Lamu, Marsabit, Mohale
oder über einen solchen anderen Hafen oder Platz,
welcher von dem Oberveterinärbeamten genehmigt und
in dem Amteblatt bekannt gemacht wird.
Alle Tiere sollen bei und vor dem Betreten des
Schutgebiets einer Untersuchung durch den Unter-
suchungsbeamten unterworfen und nur mit schriftlicher
Genehmigung des Untersuchungsbeamten aus den goll-
räumlichkeiten oder einem sonstigen von dem Unter-
suchungsbeamten für die Untersuchung bestimmten Orte
emsernt werden.
Rindvieh, Schafe und ziegen, die zur See einge-
führt werden, müssen von einem durch einen befugten
Tierargt ausgestellten Zeugnis begleitet sein, daß sie
aus einem von Krankheit freien Gebiete stammen, daß
sie von ihm untersucht und am Tage der Untersuchung
frei von Krankheit befunden sind. Das Zeugnis darf
nicht früher als 10 Tage vor dem Tage der Ver-
schiffung nach Ostafrika ausgestellt sein.
Rindvieh, Schafe und Ziegen, die auf andere Weise
als zur See aus dem deutschen oder italienischen
Gebiet in Ostafrika eingeführt werden, müssen von
einem geugnis eines deutschen oder italienischen
Veterinärbeamten, je nach Lage des Falles, begleitet
sein, wonach die Tiere gesund sind und aus einem von
Krankheit freien Gebiete stammen und auf dem Wege
nach dem Schutzgebiete nicht durch ein angestecktes Ge-
biet durchgeführt sind.
Jedes eingeführte Oaupt Rindvieh muß
Zeugnis eines befugten Tierarztes begleitet sein, daß
es die Tuberkulinprobe erfolgreich bestanden hat.
Jedes ohne geugnis eingeführte Rindvieh kann von
einem Untersuchungsbeamten einer solchen Probe unter-
worfen werden;: falls das Tier auf die Probe reagiert,
soll es geschlachtet oder nach Anweisung des Ober-
veterinärbeamten behandelt werden.
Jedes Pferd, jedes Manltier oder jeder Esel muß
bei der Einfuhr in das Schutzgebiet Ostafrika von
einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet sein, daß das
Pferd, Maultier oder der Esel erfolgreich die Mallein-
probe bestanden hat. Jedes Pferd, jedes Maunltier oder
jeder Esel soll bei der Einfuhr ohne solches Zeugnis
von dem Untersuchungsbeamten ciner solchen Probe
unterworfen und, falls das Tier auf die Probe reagiert,
geschlachtet werden.
Alle eingeführten Schweine müssen von einem Ge-
sundheits zeugnis eines Tierarztes begleitet sein; sind
sie nicht von einem solchen Zeugnis begleitet, so kann
verlangt werden, daß sie in dem Einfuhr-Hafen oder
.-Orte auf eine von dem Oberveterinärbeamten be-
stimmte Zeit in Quarantäne genommen werden.
Alle ohne Gesundbheitszengnis oder aus einem
anderen Lande als Britisch Südafrika (mit Ausnahme
Großbritanniens und Australasiens) eingeführten Hunde
müssen bei ihrer Ankunft auf Gefahr und Kosten des
Einführers auf 3 Monate einer Ouarantäne unter-
worfen werden.
Alle auf Grund der „Dizeases of Animals Ordinance
1906“ erlassenen und seit ihrem Erlasse geltenden Aus-
führungsbestimmungen"), mit Ausnahme derzjenigen
vom 21. Oktober 1910, sind aufgehoben worden. (lhe
official ((azette of the Enst Africa Drotectoratc.)
von einem
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 10, S. 460 f.