Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 1059 2C 
Uganda. 
Vorschriften für die Einfuhr von Vieh. 
Eine auf Grund der Cattle Disease Ordi- 
nance, 19024 erlassene Verordnung Nr. 385 vom 
27. August 1912 enthält folgende Bestimmungen: 
1. Tiere dürfen in das Schutzgebiet nur über 
einen der folgenden Häfen eingeführt werden: 
Entebbe, Port Bell, Jinja, oder über einen solchen 
anderen Hafen oder Platz, welcher von dem Gou- 
verneur genehmigt und in dem Amtsblatt bekannt 
gemacht wird. 
2. Alle Tiere sollen bei oder vor dem Be- 
treten des Schutzgebiets einer Untersuchung durch 
den Untersuchungsbeamten unterworfen und nur 
mit seiner schriftlichen Genehmigung aus den Zoll- 
räumlichkeiten oder einem sonstigen von ihm für 
die Untersuchung bestimmten Orte entfernt werden. 
3. Wenn nach der Ansicht des Untersuchungs- 
beamten ein Tier mit einer Krankheit behaftet 
ist, oder wenn er vermutet, daß ein Tier mit 
einer Krankheit behaftet ist, oder wenn der 
Einführer eines Tieres ihm nicht nachweist, daß 
das Tier während der Reise nach dem Schutz- 
gebiete mit einem kranken Tiere nicht in Be- 
rührung gekommen oder sonstwie einer An- 
steckung nicht ausgesetzt gewesen ist, so soll der 
Untersuchungsbeamte das Tier auf Gefahr und 
Kosten des Besitzers in einem Orte und für eine 
Zeit, wie er es bestimmen mag, in Quarantäne 
bringen lassen. Nichts soll indes einen Unter- 
suchungsbeamten hindern, ein Tier, welches an- 
gesteckt ist oder unter dem Verdacht einer Ansteckung 
steht oder mit einem kranken Tiere in Berührung 
gekommen oder sonstwie einer Ansteckung ausgesetzt 
gewesen ist, schlachten zu lassen. 
4. Jedes eingeführte Tier muß von einem 
durch einen befugten Tierarzt ausgestellten Zeugnis 
begleitet sein. Die Einfuhr eines Tieres, das 
nicht von einem solchen Zeugnis begleitet ist, ist 
verboten. Wird indes dem Gouverneur nachge- 
wiesen, daß der Einführer nicht imstande gewesen 
ist, ein solches Zeugnis zu erhalten, weil ein be- 
fugter Tierarzt nicht zu Gebote stand, so kann 
or nach seinem Ermessen den Einführer von den 
Vorschriften dieses Abschnitts entbinden. 
5. Der Untersuchungsbeamte kann anordnen, 
daß jedes Tier mit einem Waschmittel gewaschen, 
gepflegt oder einer Behandlung oder einem Ver- 
fahren behufs Desinfektion, Impfung oder Prüfung 
unterworfen wird. 
6. Eine solche Anorduung kann auf Ersuchen 
des Besitzers des Tieres durch die Regierung auf 
Gefahr und Kosten des Besitzers ausgeführt werden. 
7. Die mit dem Anhalten von Tieren ver- 
bundenen Kosten sind von den Besitzern zu tragen. 
Die Verordnungen vom 23. Januar und 
6. Dezember 1909 sind aufgehoben worden. 
  
Vorschriften für die Ausfuhr von 
Rindvieh. 
Laut einer auf Grund der UCganda Customs 
Consolidation Ordinancer vom Jahre 1904 er- 
lassenen Bekanntmachung Nr. 387 vom 22. August 
1912 ist die Ausfuhr von Rindvieh nur mit schrift- 
licher Genehmigung des Gouverneurs gestattet. 
Die auf Grund derselben Verordnung erlassene 
Bekanntmachung vom 13. Mai 1907 ist aufsge- 
hoben worden. 
(The Officinl Gazette of the I#ganda Protectoratc.) 
Erklärung des Hafens Mjanji zu einem 
Zollhafen. 
Laut Bekanntmachung Nr. 388 vom 22. August 
1912 ist Mjanji im Bezirke Busoga zu einem 
Zollhafen im Sinne der -- Uganda Customs Con- 
solidation Ordinance, 19044 erklärt worden. 
Die auf Grund derselben Verordnung erlassene 
Bekanntmachung vom 27. Juni 1912 ist dem- 
entsprechend abgeändert. 
(The Officiul Gazette of the LIiganda Protectorate.) 
Kahao-RAusfuhr aus der Dominihanischen Republih 
Januar bis RKugust 1912.“) 
August 1912 Jannar bis August 1912 
  
Bestimmung ##a 1 ku * 
Ver. St. von 
Amerika 884 645 182 816 12 653 255 2579 231 
Deutschland 434 627 91 042 3276.0005 669 750 
Frankreich 223 748 39 169 2 382 148 470 972 
England — — 47 293 10 470 
And. Länder — — 4 500 1 031 
Im ganzen 1 543 020 313 027 18 363 201 3731 157 
Im Vorjahr .1 364 499 268 532 18 192 414 3596 029 
(Nach einem Berichte des RKaiserl. Konsulats 
in San Domingo vom 21. September 1912.) 
Gummlverschiffungen aus dem Kmazonasgebliet 
im 1. Halbsahr 1912. 
Im ersten Halbjahr 1912 wurden aus Ama-= 
zonia (Parä, Manäos, Itacoatiara und Jaquitos) 
23 360 Tons Gummi verschifft. Hiervon waren: 
borracha fina 10 783, entrefina 1909, ser- 
namby 5161, caucho 5507 Tons. 
Es gingen nach: Liverpool 10 114, Havre 
1320, Hamburg 316, Antwerpen 63, Havre op. 
Liverpool 115, Havre op. Hamburg 325, New York 
11 107 Tons. 
Von den im vorigen Jahre zu Spekulations- 
zwecken angesammelten Vorrat an Gummi, der 
Anfang dieses Jahres noch rund 2500 Tons be- 
trug, sind jetzt über 1000 Tons verkauft worden. 
(Bericht des Kais. Konsulats für das Amagonen- 
stromgebiet, aus Parä vom 24. September 1912.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1912, S. 967.
	        
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