Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 1130 e 
Artikel 9. Die Deutsche Ostafrika-Linie sowie die Gouvernementsdampfer erhalten eine 
größere Anzahl Meldeformulare zur Ausgabe an die Passagiere. 
Die von den Passagieren ausgefüllten Meldezettel werden nach Ankunft des Schiffes vom 
Schiffsführer an die Verwaltungsstelle des Hafenortes abgegeben, an welchem der Passagier das 
Schiff endgültig verläßt. 
Artikel 10. Die Meldeverordnung findet, soweit Anmeldungen von Geburten und Todesfällen 
in Frage kommen, auch auf Angehörige des Gouvernements, der Schutztruppe, der Reichspost und 
der Stadtverwaltungen sinngemäß Anwendung. 
Daressalam, den 10. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Schnee. 
Einwanderungs-Verordnung für das deutsch-oftafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 10. Oktober 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (R. G. Bl. 1900 S. 813) und des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Blatt 1903 S. 509) wird für das 
deutschostafrikanische Schutzgebiet folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Einwanderung von Nichteingeborenen und Farbigen kann von der Behörde des 
Einwanderungsortes untersagt werden, wenn der Einwanderer 
1. den hinreichenden Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht nach zuweisen 
vermag; 
2. mit einer der folgenden Krankheiten behaftet ist: Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
Diphtherie (Rachenbräune), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Ruhr, Unter- 
leibstyphus und Schlafkrankheit; 
3. eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit im Schutzgebiet bildet. 
§ 2. Der Einwanderung im Sinne dieser Verordnung steht jedes Betreten des Schus- 
gebiets behufs längeren Verweilens auch ohne die Absicht dauernder Niederlassung gleich. 
§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz im Schutzgebiet haben, kann die Einwanderung nicht 
untersagt werden. 
§ 4. Die Behörde des Einwanderungsortes ist befugt, von jedem Einwanderer den Nach- 
weis des für ihn und seine Familie hinreichenden Lebensunterhalts zu verlangen. 
Sie kann die Zulassung zur Einwanderung von der Hinterlegung einer Sicherheit von 
450 Rupien bei Nichteingeborenen und 150 Rupien bei Farbigen abhängig machen. Die Sicherhen 
wird für den Einwanderer nach Möglichkeit zinstragend angelegt. 
Wird der Einwanderer aus öffentlichen Mitteln im Schutzgebiet verpflegt oder aus dem 
Schutzgebiet heimbefördert, so verfällt die hinterlegte Sicherheit dem Schutzgebietsfiskus in Höhe der 
hierdurch entstandenen Kosten. 
Auf Antrag des Einwanderers ist ihm die Sicherheit zurückzuzahlen: 
1. wenn er außer im Falle seiner Heimbeförderung das Schutzgebiet dauernd verläßt. 
2. nach Verlauf von sechs Monaten nach der Einwanderung, wenn er den für sich 
und seine Familie hinreichenden Lebensunterhalt nachweist, 
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 
§ 5. Wer einen Einwanderer in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis in das Schutzgebiet 
einführt, haftet dem Schutzgebietsfiskus für die Kosten der Verpflegung und Heimbeförderung soweit 
sie aus öffentlichen Mitteln bestritten und nicht durch eine nach § 4 hinterlegte Sicherheit ge- 
deckt werden. 
Die Haftung des Dienstherrn oder Arbeitgebers erlischt: 
1. wenn der Einwanderer den Dienst oder das Arbeitsverhältuis ohne einen wichtigen 
Grund verläßt oder wegen eines wichtigen Grundes entlassen wird; 
2. wenn nach Beendigung des Dienst= oder Arbeitsverhältnisses drei Monate ver- 
strichen sind, es sei denn, daß die Behörde vor Ablauf dieser Frist die Verpflegung 
oder Heimbeförderung des Einwanderers aus öffentlichen Mitteln angeordnet hat.
	        
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