Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Im Oktober 1912 (und 1911) betrug: die 
Zufuhr 70724 (29 647), die Ausfuhr 59 028 
(21676) und der Vorrat am 31. Oktober 103221 
(50 4729. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon 
vom 4. November 1912.) 
Nwvassaland. 
Regelung der Pflanzeneinfuhr. 
Nach einem im Amtsblatt der Regierung vom 
31. August 1912 veröffentlichten Gesetzentwurfe, betreffend 
die Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung der 
Insektenpest und Pflanzenkrankheiten, kann der Gon- 
verneur im Rate durch Bekanntmachung im Amtoblatt 
die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr von Pflanzen 
oder damit verpackten Gegenständen, welche die Ein- 
schleppung von Pflanzenkrankheiten in das Schutzgebiet 
herbeiführen können, verbieten. 
Die Einfuhr von Pflanzen und deren Verpackungen 
ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. Alle Pflangen und Verpackungen müssen in Port 
Herald oder an einem anderen bekannt ge- 
machten Platze gelandet werden, wenn nicht 
eine schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs zur 
Landung an einem anderen Platze eingeholt ist. 
2. Alle Pflanzen und Verpackungen müssen von 
dem Einführer dem zollkontrolleur übergeben 
werden, der für ihre Uberführung nach dem für 
die Desinfektion durch die landwirtschaftliche 
Behörde bestimmten Platze Sorge trägt; dem 
Zollkontrolleur liegt ferner die Aufsicht über 
Pflan zen und ihre Verpackungen unmittelbar 
bei ihrer Ankunft in dem Schungebiet und vor 
ihrer Ubergabe an den Einführer ob. 
3. Bei der Ubergube der Pflanzen und ihrer Ver- 
packung hat der gollkontrolleur dem Einführer 
eine Bescheinigung ausaustellen, woraus die zeit 
und der Tag der Ubergabe hervorgehen. 
Die Einfuhr von Pflanzen zu wissenschaftlichen 
Zwecken kann die Regierung ohne Deeinfektion gestatten. 
Der Auedruck „Pflangen“ umfaßt lebende Bäume, 
Pflangen oder Teile davon wie Ableger, Augen, Pfropf- 
reiser, Knollen, Wurzeln, Sämereien, Früchte und Ge- 
müse, er umfaßt aber keine Früchte und Gemüscarten 
in Büchsen oder sonstwie haltbar gemacht, in denen 
sich kein Leben mehr befindet. 
(The BoOanrd of Trade Journal.) 
  
Stand der ägyptischen Baumwollernte im 
Oktober 1912.7) 
In Unterägypten war die Witterung im 
Oktober mit Ausnahme der letzten kalten Tage 
den Baumwollpflanzen günstig. Die Kapsel- 
würmer fügen fortgesetzt insbesondere der dritten 
Pflücke einigen Schaden zu. Im Vergleich mit 
dem Vorjahr sind die Resultate der ersten Pflücke 
größere, die der zweiten Pflücke in einigen Di- 
strikten gleiche, in anderen geringere. Die Aus- 
sichten der dritten Pflücke sind ungünstig, da eine 
große Angahl von Kapseln von den Würmern 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1058. 
  
beschädigt worden ist. Die Erträge bei der Ent- 
körnung sind ungleich und etwas geringer als im 
Vorjahre. 
In Oberägypten und Fayoum war die 
Witterung im allgemeinen günstig. Die Resultate 
der ersten Pflücke übertrafen die des Vorjahres; 
dagegen sind die Resultate der zweiten Pflücke 
wider Erwarten geringer, was wahrscheinlich auf 
den Wassermangel während des Sommers zurück- 
zuführen ist. Die dritte Pflücke scheint sochr gering 
auszufallen. Der Ertrag bei der Entkörnung ist 
etwas geringer als im Vorjahre. Die jetzigen 
Meldungen lassen eine Ernte von ungefähr 
7¾/¾ Millionen Kantar erhoffen. 
(Bericht der Alexandrina Gencral Produce Asscciation.) 
Brasilien. 
Herabsetzung der Ausfuhrzölle auf Kaut- 
schuk in den Staaten Pará und Amazonas. 
Zwischen der Bundesregierung und den 
Staaten Paráä und Amazonas ist dem Vernehmen 
nach ein Vertrag über die Herabsetzung der Aus- 
fuhrzölle für Kautschuk geschlossen,') und zwar 
zunächst um 5 v. H. mit Wirkung vom 1. Januar 
1913 ab. JFür den Ausfall an staatlichen Ein- 
nahmen will man in Pará die Einkommen der 
Geschäftshäuser und den Verbrauch von Alkohol 
besteuern. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Par.) 
Dozombique. 
Zollfreiheit für Pflanzen bei der Einfuhr 
in den Bezirk Lonrenco Marques. 
Zur Förderung der Blumen= und Obstzucht 
sowie des Waldbaues in der Kolonie Mozambique 
hat der Generalgouverneur unterm 16. August 
1912 eine Verordnung erlassen, wonach Pflanzen, 
die in den Bezirk Lourengo Marques einge führt 
werden, in die der Verordnung vom 1. November 
1895 angehängte Liste der vom Einfuhrzolle be- 
freiten Gegenstände aufzunehmen sind. 
(Boletim Official da Provincia de Moçgambique.) 
Hahkaomeorkt auf Ceyvion.“) 
Vom 1. Januar bis 30. September d. Is. 
betrug die Ausfuhr von Ceylonkakao 53686 cwmts 
gegen 56 454 ewts im Vorjahre. 
Die Ausfuhr nach den Hauptabsatzländern 
stellte sich in dem genannten Zeitraum 1912 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1021. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. ö03.
	        
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