Object: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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jede Art der formell gesetzlich zu Stande gekommenen Fest- 
stellung der Friedenspräsenzstärke als rechtlich zulässig erscheinen. 
Sehen wir nunmehr zu, ob die Entstehungsgeschichte der 
einschlägigen Verfassungsbestimmung uns einen Fingerzeig zur 
Lösung der Schwierigkeit gibt. 
In dem von den verbündeten Regierungen dem constituiren- 
den Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Verfassungs- 
entwurf lautete Art. 56 also: 
„Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird auf 1° 
der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata von den ein- 
zelnen Bundesstaaten gestellt; bei wechselnder Bevölkerung wird 
je nach 10 Jahren ein anderweitiger Procentsatz festgesetzt werden.“ 
Damit war, wie wir oben gezeigt, eine dauernde Feststellung, 
d. h. eine solche, deren Gültigkeit bis zur Abänderung im Wege 
des Gesetzes währen sollte, durch die Verfassung gefordert. An 
die Stelle des Art. 56 des Regierungsentwurfs trat das Amen- 
dement FoRcKENBEcK, der heutige Art. 60. 
In der zur Begründung seines Amendements gehaltenen 
Rede sagte der Antragsteller ?°). 
„Ich halte überhaupt eine grundgesetzliche Bestimmung der 
Friedensziffer der Armee für alle Zeiten nicht für zulässig.“ 
Ebenso äusserte sich bei Vertheidigung des Amendements 
der Abgeordnete Twesten ?®): 
„Nun verlangt ınan aber weiter von uns, wir sollen auch die 
genaue Ziffer der Armee für alle Zeiten anerkennen. Meine 
näheren Freunde und ich, wir sind bereit, auch in diesem Punkte 
nachzulassen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Augen- 
blicks Dazu können wir uns entschliessen für eine Zeit, aber 
nicht für immer.“ 
Endlich der Abgeordnete Lasker ?”) in der Schlussberathung: 
25) BezoLo, Bd. II, S. 363 und 364. 
26) BezoLo II, S. 441. 
27) Bezoup II, S. 699. 
 
	        
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