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lippine Islands and appropriating for funds thercof the
Ssum one millton Pesos). Der Hauptsitz ist Manila.
Das Stammkapital von 1 Million Pesos wird dem all-
gemeinen Jgonds des philippinischen Schatzamtes ent-
nommen. Die Bank ist zum Empfang von Depositen
seitens der Provinzen, Städte, Postsparkassen, Gesell-
schaften und Privatpersonen gegen eine Verzinsung
von nicht mehr als 4½ ermächtigt. Die Verwal-
tung der Bank liegt in den Händen eines Direk-
toriums (Vorstandes), das aus dem Sekretär für Finanz
und Justiz oder dessen Vertreter, dem philippinischen
Schatzsekretär oder dessen Vertreter und drei vom
Generalgouverneur mit Genehmigung der Kommission
ernannten Amerikanern oder Philippinern mit dem
Wohnsitz in den Philippinen zusammengesetzt ist. Der
Sekretär für Finanz und Justiz bezw. sein Vertreier
ist CX oblsich Vorsinender des Vorstandes, der bei An-
wesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig ist. Leiter
der Bank ist der Schausekretär bzw. sein Vertreter.
Mit Genehmigung des Generalgouverneurs kann er in
den Provinzen und Städten Bankagenturen errichten.
Auf Erfordern des Generalgonverneurs ist jeder Re-
gierungsbeamte zur Diensileistung für die Bank ver-
pflichtet. Die Bank darf nur Darleben geben zur Ab-
lösung von Oypotheken, zu Cutwässerungs= und Be-
wässerungsanlagen, zum Ankauf von Kunstdünger,
Saat, landwirtschaftlichen Maschinen und Werkzeugen,
Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken. Anderen als in
landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Gesellschaften
und Personen dürfen Darlehen nicht gewährt werden.
Die Darlehensgewährung erfolgt auf Beschluß des
Vorstandes. Ein Darlehen darf nicht weniger als 50
und nicht mehr als 25 000 Pesos betragen; indessen
muß die Hälfte des Bankkapitals für Darlehen von
nitht mehr als 5000 Pesos reserviert bleiben. Dar-
lehen dürfen nur gewährt werden gegen eine Sicher-
heit auf unbelasteten städtischen oder ländlichen (Grund
bis 40% vom Wert. Alle Beleihungen sind auf Kosten
der Empfänger in die Grundbücher eingzmragen. Der
Oupothekenziunsfuß darf nicht mehr als 10 vom Oundert
betragen und die Hupothek auf nicht mehr als 10 Jahre
— bei Zulassung ratenweiser Rückzahlung — bestellt
werden. Die Darlehnsgewährung ist an keinerlei Ab-
gabe gebunden. Der Cigentümer ist innerhalb eines
Jahres nach Verfall des Pfandes zum Rückkauf be-
rechtigt gegen Zahlung der rückständigen Zinsen und
der aufgelaufenen Kosten.
Hierber gehört auch dic anscheinend gleichfalls mit
staatlichem napital arbeitende orientalische Nolonisations=
gesellschaft in Tokio, welche durch Förderung des
Meliorations= und Bodenkredites die japanische Ko-
lonisation, namentlich Korcas, unterstützen soll. Sie
ist durch Gesetz vom August 1908 mit Nachtrag vom
6. April 1910 gegründet als Aktiengesellschaft, der es
durch das Nachtragsgesetz gestattet wurde, bis zur
Hälfte der Summe des eingezahlten Kapitals und der
noch nicht zur Einlosung gelangten Gesellschafts-
obligationen Darlehen auoszugeben (früher nur bis zu
1#, dieser Summei; ferner ist auch der Kreis der Dar-
lehnsgeschäfte, die der Gesellschaft gestattet sind, erweitert
worden. Nach den neuen Bestimmungen können auch
Darlehen ohne Pfand an öffentliche korcauisch-japanische
Korporationen in Korea gewährt werden, sowie, gleich-
falls ohne Pfand, an Ansiedler und koreanische Land-
wirte, wenn sich mindestens 20 Personen als Gesamt-
schuldner verpflichten. Ferner kann die Gesellschaft die
von den koreanischen Landwirtschafts-und Gewerbebanken
ausgegebenen Obligationen übernehmen. Die Darleben
ohne Pfand an öffentliche japanisch-koreanische Kor-
porationen in Korea sind rückzahlbar innerhalb
20 Jahren in jährlichen Raten oder innerhalb
—
5 Jahren in bestimmten regelmäßigen Raten. Die
Darlehen ohne Pfand an Ansiedler und korceanische
Landwirte, wenn sich mindestens 20 Personen für die
Schuld als Gesamtschuldner verpflichten, sind rückzgahl-
bar innerhalb von 5 Jahren in bestimmien, regel-
mäßigen Raten. Eine ähnliche Aufgabe ist von der
japanischen Regierung der Jokchama Specic Bank
übertragen worden, die für Erleichterung des Verkehrs
zwischen Japan und China sorgen, „Vorschüsse und An-
leihen zur Entwicklung der natürlichen Oilfsquellen
des Landes“ zu billigem Zinsfuß gewähren, sowie
Filialen und Agemuren in der Mandschurei eröffnen soll.
Die französischen Kolonien besinen meines
Missens keine besonderen Institute für Meliorations=
kredit, doch dient in Algier der C('’redit foncier ct agricole
diesen Zwecken und in den tropischen Kolonien scheint
man die bestehenden Banken hierfür heranziehen zu
wollen. Die Bank für Indochina mit einem Napital von
21 Millionen Frank gewährt neuerdings auch Darlehen
für landwirtschaftliche Meliorationszwecke, aber nur an
Gemeinden. Die Rommunen ersuchen durch ihre Agenten
die Verwaltung um die Erlanbnis, ein Darlehen auf-
nehmen zu dürfen. Wenn dus Ansuchen gewährt wird,
wird die Regierung als Bürge verantwortlich gegen-
über der Bank.
Staatliche Meliorationen und staatliche
Darlehen für solche.
Die Beurteilung dieser Ansätge zur Emwicklung
des landwirtschaftlichen Meliorationskredites in Lo-
lonien, die übrigens durchweg erst in die allerjüngste
Zeit fallen, würde leicht eine schiefe werden, wenn
man nicht gleich#zeitig die direkten Leistungen und
Darlehen der KRolonialstaaten baw.. der Nolonial=
regierungen für Landesmeliorationen betrachten würde.
Es handelt sich dabei hauptsüchlich um Bewässerunge-
werke und sonstige wasserwirtschaftliche Unterneb-
mungen, die ja überhaupt das Hauptfeld der land-
wirtschaftlichen Meliorationstätigkeit darstellen und die
namentlich auch bei dem langfristigen Kredit der
Pflauzer und Farmer in den deutschen Schutzggebieten
in Betracht kommen. Wenn der Staat von sich aus
und auf seine Nosten in großem Maßstabe derartige
Werke unternimmt. kann sich natürlicherweise die Pflege
des landwirtschaftlichen Meliorationskredites in engeren
Grenzen halten oder ganz unnötig werden.
Die englische Regierung ist im allgemeinen ge-
neigt, die Bewässerungemeliorationen (Irrigmion works),
in weitgehendem Masze entweder ganz auf Staatskosten
aus zuführen oder doch durch staatliche Unterstützung
wesentlich zu fördern. Der langjährige erste Sach-
verständige und Berater der englischen Regierung,
W. Willcoro, faßt seine Erfahrungen in dieser Frage
in einem Blaubuche der englischen Regierung. wie folgt.
zusammen:
„Der nächste Punkt, auf den ich die Aufmerk-
samlkeit Euer Lordschaft hin zuweisen habe, ist einer,
über den es in der Vergangenheit verschiedene An-
sichten gab, über den aber jetzt die Meinungen fast
ceinhellig sind. In vielen Ländern glaubten die
Staatsmänner, daß JIrrigationswerkte Privat-
personen und konzessionierten Gesellschaften überlassen.
werden sollten. Arbeiten der Art, wenn sie von einer
gewissen Größe waren, sind aber regelmäßig in den
Händen von Kompagnien vollständig fehlgeschlagen,
da diese zu schnell einen Profit herauoschlagen
wollten und demgemäß ihre Ingenieure gezwungen
haben, ihre Reservoire und Kanäle in noch un-
fertigem Zustande zu überschätzen. Wurden die
Arbeiten aber durch die Staaten ausgeführt, so waren