Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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3. um Verbesserungen auf dem Lande anzubringen. 
Der Zinssatz, der auf Darlehen verlangt wurde, war 
ursprünglich auf 41 0 festgesetzt. Derselbe kann seit 
1903 auf 5% erhöht werden. Alle Darlehen müssen 
in 63 halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden. Eine 
kürzere Tilgungofrist ist ebenfalls gestattet. Im Jahre 
1909 waren für 2 383 600 L Anleihen ausgenommen. 
Zurückge zahlt wurden in demselben Jahr 703 750 LC. 
Die Darlehen, die gewährt wurden, betrugen 1909 
2 492 698 L, und zurückgezahlt wurden 1 180 194 8. 
Die Anzahl der Darlehen am 30. Juni 1909 betrug 
3109, und die durchschuittliche Höhe jedes Darlehens 
war 422 L 1 sh 4 . In den Jahren 1890 und 1903 
wurden Gesetze durchgebracht, um unter gewissen Be- 
dingungen Samen und Futter den Farmern vorzu- 
strecken. Diese Maßregeln galten nur für die Jahre, 
in denen sie durchgebracht wurden. 1896 wurde der 
Treasurer ermächtigt, eine Summe von 15000 C hierfür 
auszuwerfen. Aber kein Pflanzger durfte eine großere 
OQuantität von Samen erhalten, als notwendig war, 
um 100 Acres zu besäen, und hatte ein Vorzugspfand- 
recht für die gesamte Ernte zu gewähren, die innerhalb 
12 Monaten geerntet wurde. Durch das Gesetz vom 
Jahre 1903 wurde der Betrag, der ausgeliehen werden 
konnte, auf 100 000 E erhöht. Hierfür wurden eben- 
fallo Erntedarlehen ausgegeben. 
Queensland. Durch das Agricultural Bank 
Acte vom Jahre 1901 wurde die Regierung von 
Ouceensland ermächtigt, eine Bank zu errichten zu dem 
Zwecke, die Okkupation und die Kultur sowie die Ver- 
besserung der Staatsländereien zu fördern, und eine 
Körperschaft von drei Vertrauensmännern wurde er- 
nannt, um dieses Gesetz durchzuführen. Eine Anleihe, 
die 250 000 L nicht überschreiten durfte, wurde durch 
die Ausgabe von Pfandbriefen aufgebracht, die nicht 
höher als mit 400 verzinolich sein sollten. Das ur- 
sprüngliche Gesetz wurde 1904 und 1p05 abgeändert, 
und in dem letzteren wurde ausgedrückt, daß kein Dar- 
lehen an Ausländer gewährt werden sollte. Darlehen 
dürsen an die Besitzer von ländlichen Grundstücken oder 
an die Erwerber von Regierungsland gewährt werden, 
und zwar für folgende Zwecke: 
1. für die Rückzahlung von bestehenden Schulden, 
2. für Meliorationen auf dem Grundstücke, 
3. für den Ankauf von landwirtschaftlichen Ma- 
schinen und 
4. für sonstige landwirtschaftliche Zwecke. 
Kein Darlehen darf 10 Sh für das Pfund in den 
Fällen 1 und 4 überschreiten, während in den anderen 
Fällen die Grenze des Betrages 12 sh für 1 L des 
Wertes ist. Ein ein zelnes Darlehen darf 800 L nicht 
überschreiten. Mährend der ersten 5 Jahre muß der 
Anleiher das Geld mit 5% verzinsen. Nach dieser 
Periode muß das Kapital mit den Zinsen in halb- 
jährlichen Raten innerhalb von 20 Jahren zurückgegahlt 
werden. Der Betrag dieser halbjährlichen Raten be- 
trägt 4 L Zsh für jede vorgestreckte 100 L. Jn dem 
Falle, daß das Darlehen für den Zweck gewährt wurde, 
um bestehende Schulden zu tilgen, muß das Darlehen in 
halbjährlichen Raten im Betrage von 3 L 11 oh für 
jede vorgestreckte 100 L innerhalb von 25 Jahren 
zurückgezahlt werden. Im Jahre 1008.09 wurden 
20 J85 L vorgestreckt, 16 184 L zurückgezahlt, und das 
ausstehende Kapital betrug 186 947 C. 
South Anstralia. Durch das State Advanccs 
Act von 1895, das im Jahre 1896 und 1901 ab- 
geändert wurde, ist in Südaustralien eine Staatsbank 
  
zu dem Zweck errichtet worden, um Farmern und 
anderen Produgenten darlehen zu gewähren. Die 
Bank wird durch ein Kollegium, welches aus fünf Ver- 
trauensmännern besteht, verwaltet. Das notwendige 
Kapital wird durch die Ausgabe von Hypothekenpfand- 
briefen auf einer 4% igen Zinsbasis beschafft, welche nicht 
dic ausgeliehene Summe, in keinem Falle aber 3000000 K. 
übersteigt. Rein Vorschuß an einen Farmer darf 3/ des 
Bodenwertes übersteigen, und wenn das Land noch einen 
besonderen Wert durch seine Bebauung als Weinberg 
oder Obstgarten erlangt hat, dazu noch mehr als ½ 
dieses besonderen Zuschlagwertes. Der Höchstbetrag. 
der einer Person gewährt werden kann, beträgt 5000 . 
Die Vorschüsse sind in halbjährlichen Raten zurücck- 
zuzahlen. Der Zinssatz bis zur Grenze von 5% wird 
zwischen der Bank und dem Entleiher verabredet. Die 
Staatsbank gewährt Darlehen außer an Farmer auch 
an Industrielle und an Gemeinden. Im Jahre 1908 
hatte die Bank 76092 L vorgestreckt, 50 727 L wurden 
zurückge zahlt und 381 316 L waren außenstehend. Durch 
das „Adrances to Scttlers on Crown lands Act: vom 
Jahre 1901 wurde ein -Adrunccs to Settlers Boanl. 
errichtet. Dieser gewährt Darlehen an Ansiedler. Der 
Höchstbetrag eines solchen Darlehens beträgt 400 L, 
welche in den ersten 5 Jahren mit 5 %%0 verzinslich 
sind. Nachher ist dann das RKapital in halbjährlichen 
Raten zusammen mit den 5% Binsen zurückzuzahlen. 
Ein Rabatt von 1% Zinsen wird gewährt, wenn die 
halbjährliche Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach 
dem Datum, an welchem sie fällig ist, erfolgt. Der 
Betrag des Darlehens darf eine Summe nicht über- 
schreiten, die 15 sn auf ein Pfund des Wertes der 
Verbesserungen, die bereits gemacht sind, entspricht, 
und sie darf 12 sh auf ein Pfund des Wertes der 
Verbesserungen nicht überschreiten, wenn Hypotheken 
auf dem Lande ruhen. 
Western Australia. Durch das „Agricultural 
Bunk Acte vom Jahre 1894 ist der Gouverneur von 
Westaustralien ermächtigt, eine Bank einzurichten zu 
dem Zwecke, die IJnbesitznahme, die Kultur und die Ver- 
besserung der Staatsländereien zu erleichtern. Das 
nötige Kapital wird durch die Ausgabe von Hypotheken- 
pfandbriefen beschafft, deren Zinssatz 4% nicht über- 
schreiten darf. Seit 1907 können 1 500 000 L erhoben 
werden. Die Bank ist ermächtigt., Darlehen zu ge- 
währen: 
1. zum Abrinden der Bäume, zum Roden, zur 
Anlage von Zännen, zum Drainieren usw., 
2. um eine bestehende Hypothek abzulösen, 
3. zum Ankauf des nötigen landwirtschaftlichen 
Materials. 
Die Rückzahlung der Darlehen beginnt 5-Jahre, 
nachdem sie gewährt worden sind. Innerhalb dieser 
5 Jahre ist die Summe mit 5 % jährlich zu verzinsen. 
Die Rückzahlung erfolgt in halbjährlichen Raten. In 
dem Falle, daß das Darlehen gewährt worden ist, um 
Betriebomaterial anguschaffen, bestimmt die Bank die 
Zeit und Art der Rückzahlung. Im Jahre 1908.09 
wurden ausgeliehen 261 077 C, zurückgegahlt 36 040 L. 
und anzenstehend waren 835 239 C. 
Tasmania. Durch das State Adrances Act- 
vom Jahre 1907 wurde bestimmt, daß Personen Vor- 
schüsse auf ihr Land gewahrt werden könnten. Drei 
Personen, genannt the Trustees of Agricultural Bank 
f Tasmamaz, haben das Recht, dies Gesetz auszuführen. 
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Das nötige Kapital wird durch die Ausgabe von Pfand-
	        
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