Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit für die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, 
Kamerun und Togo verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Gouverneure werden ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, 
welche für die farbigen Angehörigen der Polizeitruppen das Strafrecht sowie die Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt regeln. 
Insoweit Vorschriften und Anordnungen der in Abs. 1 erwähnten Art ergangen find, 
bleiben die vom Reichskanzler zur Regelung der Eingeborenenrechtspflege erlassenen allgemeinen 
Bestimmungen außer Anwendung. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Berlin, den 5. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
—— — —— —„ — 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Kbänderung der Verordnung, 
betr. den JSolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. Oärz= 1910.) 
Vom 2. Januar 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) wird verordnet, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
In der Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände ist hinzuzufügen: 
„Ziffer 27. Hartspiritus, d. i. Brennspiritus in konsistenter Form. Flüssiger Brenn- 
spiritus unter besonderen Kontrollen.“ 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Lome, den 2. Januar 1912. 
Der Gouverneur. 
J. V.: 
v. Doering. 
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. die Einfuhr und den Handel mit 
denaturiertem Branntwein. 
Vom 2. Januar 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) wird ver- 
ordnet, was folgt: 
§* 1. Nach den Vorschriften des § 3 der deutschen Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 
(Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmung vom 28. Juni 1900) zu menschlichem Genuß unbrauchbar 
gemachter (denaturierter) Branntwein, der zu Brenn-, Motor= oder gewerblichen Zwecken verwendet 
werden soll, darf nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 12 zollfrei eingeführt und im 
Handel verkauft werden. 
§ 2. Wer denaturierten Branntwein zollfrei einführen will, bedarf dazu der Erlaubnis 
des Gonverneurs. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei dem Hauptzollamt Lome einzureichen und 
hat zu enthalten: 
1. die Bezeichnung des Betriebes, in dem der denaturierte Branntwein verwendet werden 
soll, und die besondere Verwendungsart, 
2. die voraussichtliche Jahresmenge des zollfrei einzuführenden denaturierten Branntweins, 
  
*) Agl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1910, Nr. 14. S. 617 ff.
	        
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