Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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An Orten, wo die Regierung Übernachtungslager einrichten wird, haben die Arbeiter in 
letzteren zu übernachten. 
8. Vom Betreten der Eisenbahn ab muß jeder Arbeiter mit einem Anzug und einer guten 
Decke versehen sein. Arbeiter, die in Swakopmund, Lüderitzbucht sowie in den Küstengebieten arbeiten 
sollen, müssen bei Ankunft in Swakopmund eine zweite Decke erhalten. Die vorschriftsmäßig erfolgte 
Einkleidung ist von der zuständigen Behörde in dem Arbeitsvertrag zu bescheinigen. 
1 9. Vor Übernahme der Arbeit an der Arbeitsstelle muß jeder angeworbene Arbeiter ärztlich 
untersucht und geimpft sein. Die für Lüderitzbucht angeworbenen müssen vor Betreten des Schiffes 
untersucht sein. Das Ergebnis der Untersuchung hat der Arzt auf den Arbeitskontrakten zu ver- 
merken. Sollte bei dieser Untersuchung der Arzt einen Arbeiter als untauglich zur Arbeit erklären, 
so hat die Anwerbestelle den Arbeiter zum Anwerbeort zurückzuschaffen und die Kosten einschließlich 
Verpflegung und Bahnfahrt zu tragen. 
§* 3. Die von der Anwerbestelle festgesetzten Sätze für die Anwerbung und Beförderung 
der Arbeiter zur Arbeitsstelle, berechnet nach den einzelnen Arbeitsstellen, bedürfen der Bestätigung 
des Gouvernements. 
§ 4. Die Anwerbestelle hat die benötigten Mengen an Proviant, Bekleidung und Aus- 
rüstung im hiesigen Lande zu beschaffen in der Form öffentlicher Ausschreibung. Proviant und 
Bekleidung der Arbeiter unterliegen der Kontrolle des Gouvernements. 
§* 5. Die Anwerbestelle hat monatlich dem Gouvernement die Zahl der Angeworbenen 
und die Zahl der Heimgesandten und die Todesfälle nach vorgeschriebenem Formular mitzuteilen. 
Windhuk, den 16. Dezember 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Bestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Kufnahme und 
Behandlung in den Krankenhäusern des Couvernements. 
Vom 25. Juli 1911. 
A. Europäer. 
Die Aufnahme und Behandlung von Kranken regelt sich nach einem Zweiklassensystem. 
Innerhalb der beiden Klassen werden die Kosten für ärztliches Honorar einerseits und für die Auf- 
nahme und Verpflegung einschließlich der Arznei und Verbandmittel anderseits gesondert erhoben. 
In die Verpflegung sind die Getränke nicht mit einbegriffen. Diese werden aus den Proviant- 
beständen des Krankenhauses gegen Erstattung der Selbstkosten der Verwaltung entnommen. Die 
Preise werden in besonderem Verzeichnis jeweilig bestimmt. 
Für Bettwäsche und ihre Reinigung werden besondere Kosten nicht berechnet. 
Das ärztliche Honorar und die Verpflegung'kosten betragen: 
  
Arztliches Honorar Vergütung für Aufnahme und Verpflegung einschließlich Arznei-= 
Klasse sle Vor# 1 1 s e# l7 r 5 
I!7 (für den Tag) verpflegung und Verbandmittel, jedoch ausschließlich der Getränke 
(für den Tag) 
—." 
  
J. 4æ. 12..#½ 
II. 3- 7.= 
  
  
Besondere Vergünstigungen werden für die in der nachfolgenden Übersicht näher bezeichneten 
Personen, und zwar in dem daselbst angegebenen Umfange gewährt:
	        
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