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1½ « Vergütung für Aufnahme und Verpflegung
Arztlichesenschließlich Arzneiverpflegung und Verband-
B ich « . . . ...-. ..
Bezeichnung Honorar mittel, jedoch ausschließlich der Getrünke
(für den Tag) (für den Tag)
1. weiszes Personal des Kaiserlichen Gonver- frei frei, ausschließlich Getränke.
nemems
2. Mitglieder von Erpeditionen, welche ganz frei frei, ausschließlich Getränke.
oder zum Teil aus Reichsfonds ausge-
rüstet sind
3. weisßze Post= und Telegraphenbeamte sowie frei zahlen bei Verpflegung in der I. Klasse nur
die Angehörigen der Marine den Satz II. Klasse (7.4%0.
4. Familienmitglieder des im Dienste des frei zahlen bei Verpflegung in der l. Klasse nur
Schutzgebiets stehenden Personals den Satz der II. Klasse (7J./. Familienmit=
glieder von Schutzgebietsbeamten mit einem
Diensteinkommen von weniger als 1800.1
jährlich können mit Genehmigung des Gonuver=
neurs vollständig frei verpflegt werden.
Bei Vornahme schwieriger Operationen werden erhöhte Honorare in Rechnung gestellt, wie
auch im Falle eines außerordentlich großen Verbrauchs von Verbandmitteln die Berechnung eines
entsprechenden Zuschlags vorbehalten bleibt.
Mittellosen Europäern kann mit Genehmigung des Gonverneurs freie Aufnahme gewährt werden.
B. Eingeborene (Farbige).
Der Arzt entscheidet über die Aufnahme und Behandlung von einheimischen und nichtein-
heimischen Eingeborenen in die ihm unterstellten Krankenhäuser. Ohne zwingende Not darf solche
niemand versagt werden.
Bei Eingeborenen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die Zustimmung
der Verwaltungsbehörde vor ihrer Aufnahme einzuholen, es sei denn, daß ihre Aufnahme auf Ver-
anlassung oder mit Zustimmung ihres Arbeitgebers erfolgt. Jeder Aufzunehmende soll mit einem
frischen Hüfttuch und seiner Schlafdecke versehen werden, soweit nicht vom Arzt besondere Bestimmung
getroffen wird. Die Verabreichung dieser Gegenstände muß besonders vergütet werden. Die Auf-
nahme umfaßt freie Verpflegung und Gewährung der Arznei und Verbandmittel. Dafür ist zu
bezahlen für den Tag und die Person 0,75 ¼ bei innerlichen Krankheiten, 1.7 bei Wundkrank-
heiten. Für den Fall eines außergewöhnlich großen Verbrauchs von Verbandmitteln bleibt die
Berechnung eines entsprechenden Zuschlages vorbehalten.
Die Kosten der Aufnahme von Eingeborenen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis
stehen, sind von dem Arbeitgeber zu tragen. Bei solchen Kranken ist der Arzt auch berechtigt, von
den Arbeitgebern Honorare zu fordern, die Bestimmung der Honorarsätze bleibt dem Gouverneur
vorbehalten.
Farbige, die nicht in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen, haben die Kosten ihrer
Aufnahme selbst zu bestreiten. Mittellose Farbige sind auf den Antrag der zuständigen Verwaltungs-
behörde unentgeltlich aufzunehmen.
. -. . .. 25. November 1904
Diese Bestimmungen treten unter Aufhebung derjenigen vom 15. September 1908
1. Oktober 1911 in Kraft.
Rabaul, den 25. Juli 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. die Beschränkung des Verfügungsrechts
der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien
gebührenden Gegenleistungen.
Vom 1. November 1911. .
AufGrundd0erund2derKaiserlichenVerordnung,betreffenddieEinrichtUUgdck
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und den Südsee-Schutzgebieten