Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1136  Nr.  181.  1916.

mäßige  Verwendung  und  die  dauernde  Erhaltung  des  Verwendungszwecks  zu
sichern  und  um  andererseits  für  den  Fall  der  Vereitelung  des  Zweckes  die  Rückzahlung
  der  Abfindungssumme  sicherzustellen  (§§  6  bis  8  des  Gesetzes).  Die
Rückzahlung  ist  auch  Voraussetzung  für  das  etwaige  Wiederaufleben  der  erlassenen
  Versorgungsgebührnisse  nach  §9  des  Gesetzes.  Bei  Abfindungsanträgen
von  Witwen  ist  nach  §  3  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  zu  verfahren.
  Außer  den  im  Gesetz  ausdrücklich  genannten  Sicherungsmaßregeln
(Veräußerungs=  und  Belastungsverbot,  Eintragung  einer  Sicherungshypothek)
können  auch  andere  (z.  B.  Bürgschaften)  in  Frage  kommen.

Die  Antragsteller  sind  über  den  Zweck  dieser  Maßnahmen  aufzuklären.
Gegebenenfalls  ist  mit  ihnen  darüber  zu  verhandeln,  welche  der  in  Betracht
kommenden  Beschränkungen  als  ihnen  am  wenigsten  lästig  zu  wählen  sein  wird.

Wenn  von  einer  Sicherungsmaßregel  abgesehen  werden  soll,  so  ist  dies  besonders
  zu  begründen  (§  6  des  Gesetzes).

Schließlich  gehört  hierher  auch  die  Prüfung  der  Frage,  an  wen  die  Kapitalabfindung
  auszuzahlen  ist,  ob  an  den  abfindungsberechtigten  Antragsteller  oder,
was  die  Regel  sein  wird,  für  seine  Rechnung  an  einen  Dritten,  z.  B.  an  den
Grundstücksverkäufer  oder  den  Hypothekengläubiger,  und  welche  Frist  für  ihre
Verwendung  zu  gewähren  ist.

 

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Den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  bleibt  es  überlassen,  sich  die  Kenntnis
  von  den  Verhältnissen  des  Antragstellers  und  des  Grundbesitzes  zu  verschaffen,
  wie  und  soweit  es  ihr  erforderlich  erscheint.  Zu  diesem  Zwecke  können
sich  die  Kreisbehörden  der  Hilfe  der  sonstigen  Behörden  des  Landes  bedienen,
welche  verpflichtet  sind,  etwaigen  Ersuchen  der  Kreisbehörden  in  der  bezeichneten
Richtung  zu  entsprechen.  Grundsätzlich  ist  es  Sache  des  Antragstellers,  den
Nachweis  von  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung  des  Abfindungskapitals
  zu  erbringen  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Unterlagen  (z.  B.
Grundstücksangebote,  Kauf=  oder  Bauverträge,  Baupläne,  Kostenanschläge,
Katasterauszüge,  Grundbuchabschriften  u.  dergl.)  vorzulegen.  Die  Kreisbehörden
werden  sich  aber  hierauf  nicht  beschränken  dürfen,  sondern  selbsttätig  geeignete
Ermittelungen  anstellen  und  Erkundigungen  einziehen  müssen.  In  dieser  Beziehung
  ist  in  der  Begründung  des  Gesetzes  beispielsweise  darauf  hingewiesen,
daß  die  Anhörung  von  Landwirtschaftskammern,  Handelskammern,  Handwerkskammern,
  Fachvereinen  und  ähnlichen  Organisationen  in  Frage  kommen  könne.

Es  sollen  stets  folgende  Stellen  angehört  werden:

a)  die  Ortsobrigkeiten  der  belegenen  Sache,