406 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Begründung ihres Verlangens der Zurückweisung der
erhobenen Klage und damit des Ausschlusses der
Kuratel aus dem eröffneten Konkurse, insoweit als
diese nicht nachzuweisen vermöge, daß ihr Vatergutsanspruch
dem wahren Werthe des Waarenlagers im
Jahre 1883 wirklich entsprochen habe, auf § 134
der KO. sich berufen zu können. Allein in Abs. 1
und 6 ist daselbst wohl die Frage, wer in dem angeordneten
gerichtlichen Verfahren als Kläger aufzutreten
habe, nach Verschiedenheit der Fälle verschieden
geregelt, keineswegs aber auch der Grundsatz
zum Ausdruck gebracht, daß früher abgeschlossene
Verträge unter allen Umständen nur dann und nur
insoweit für die Konkursgläubiger und den Konkursverwalter
bindend selen, wenn und soweit Leistung
und Gegenleistung in ganz richtigem Verhältnisse zu
einander stünden, der darin zum Auödruck gebrachte
Wille der Betheiligten gar nichts gelte. Wie der
Nachweis bestrittener Forderungen zu führen, welche
Einreden gegen sie geltend gemacht, worauf der Widerspruch
des Abs. 6 gegründet werden könne, entscheidet
sich nach den sonstigen Grundsätzen des prozessualen
und bürgerlichen Rechts, wozu auch die Vorschriften
der §§ 22 ff. gehören Was die Froge des
Vorzugsrechts anlangt, so ließe sich kaum ein Fall
konstruiren, in welchem ein Gläubiger mit größerem
Rechte Anspruch auf Lozirung nach § 54 Ziff. 5
der KO. machen könnte, als die Kuratel N. (Hahn,
Motive I S. 246; Urtheil des GH. X S. 224).
Der den klagenden Kindern ausgemittelte Voraus
ist nach den Bestimmungen des Ansbacher Rechts
de lege der Verwaltung des Überlebenden Ehetheils,
sei dieses Vater oder Mutter, unterworfen (Tutelaredikt
bei Arnold I S. 104, 109; v. Lutz, Intestaterbfolge
§ 42). Daß letztere gegebenen Falls zugleich
Schuldnerin des Kindervermögens ist, bleibt ohne
Einstuß, ja gerade in solchem Falle erscheinen die