III. Vereinsrecht. 323
fähigkeit nach Maßgabe dessen, was für Vereine mit
idealer Tendenz Rechtens ist, ausgeschlossen. Für viele
Fälle mag dies zutreffen, vielleicht aber nicht immer.
Ueberhaupt birgt die Gewinnung der richtigen Grenze
Schwierigkeiten für gar manchen Fall. Aber des Gesetzes
Worte: „Zweck“, Geschäftsbetrieb“, „wirthschaftlich“
und „gerichtet“ sind ebensoviele deutlich angestrichene
Grenzpfähle.
Wie schon früher (S. 315) angedeutet, wird
a) für Vereinigungen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtspersönlichkeit
durch staatliche Verleihung und nur durch diese")
begründet, soferne und soweit nicht besondere reichsgesetzliche
Vorschriften bestehen (BGB. § 22). Diese
letzteren kommen also in erster Linie in Frage. Sie
bestehen bekanntlich z. B. für Actien= und Actiencommanditgesellschaften*),
für Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für
coloniale Erwerbsgesellschaften. Für solche reichsrechtlich
speciell geordnete Associationen kommen selbstverständlich
auch für ihre sonstigen eigenartigen rechtlichen Verhältnisse
die einschlägigen Vorschriften der bezüglichen Specialreichsgesetze
zur Anwendung.
In der Commentarliteratur“““) findet man zu BGB.
§ 22 als Beispiele für die reichsrechtlichen Ausnahmen
von der Behandlung nach jener Gesetzesstelle und den
dazu gehörigen nachfolgenden Vorschriften des allgemeinen
bürgerlichen Rechts mehrfach auch erwähnt die Unfallversicherungs-Berufsgenossenschaften,
die gewerblichen
*) Planck, Comm. z. BGB. S. 80.
**) Manche Actiengesellschaften haben bekanntlich in ihrer
Firma noch die Bezelchnung als Verein, z. B.: Bankverein,
Vereinsbank, Bergwerks= und Hüttenverein.
*) Fischer-Henle S. 11; Planck, Comm. S. 78.
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