Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

III.  Vereinsrecht.  323

fähigkeit  nach  Maßgabe  dessen,  was  für  Vereine  mit
idealer  Tendenz  Rechtens  ist,  ausgeschlossen.  Für  viele
Fälle  mag  dies  zutreffen,  vielleicht  aber  nicht  immer.
Ueberhaupt  birgt  die  Gewinnung  der  richtigen  Grenze
Schwierigkeiten  für  gar  manchen  Fall.  Aber  des  Gesetzes
Worte:  „Zweck“,  Geschäftsbetrieb“,  „wirthschaftlich“
  und  „gerichtet“  sind  ebensoviele  deutlich  angestrichene
  Grenzpfähle.

Wie  schon  früher  (S.  315)  angedeutet,  wird

a)  für  Vereinigungen,  deren  Zweck  auf  einen  wirthschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  die  Rechtspersönlichkeit
  durch  staatliche  Verleihung  und  nur  durch  diese")
begründet,  soferne  und  soweit  nicht  besondere  reichsgesetzliche
  Vorschriften  bestehen  (BGB.  §  22).  Diese
letzteren  kommen  also  in  erster  Linie  in  Frage.  Sie
bestehen  bekanntlich  z.  B.  für  Actien=  und  Actiencommanditgesellschaften*),
  für  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  für  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  für
coloniale  Erwerbsgesellschaften.  Für  solche  reichsrechtlich
speciell  geordnete  Associationen  kommen  selbstverständlich
auch  für  ihre  sonstigen  eigenartigen  rechtlichen  Verhältnisse
die  einschlägigen  Vorschriften  der  bezüglichen  Specialreichsgesetze
  zur  Anwendung.

In  der  Commentarliteratur“““)  findet  man  zu  BGB.
§  22  als  Beispiele  für  die  reichsrechtlichen  Ausnahmen
von  der  Behandlung  nach  jener  Gesetzesstelle  und  den
dazu  gehörigen  nachfolgenden  Vorschriften  des  allgemeinen
bürgerlichen  Rechts  mehrfach  auch  erwähnt  die  Unfallversicherungs-Berufsgenossenschaften,
  die  gewerblichen

*)  Planck,  Comm.  z.  BGB.  S.  80.

**)  Manche  Actiengesellschaften  haben  bekanntlich  in  ihrer
Firma  noch  die  Bezelchnung  als  Verein,  z.  B.:  Bankverein,
Vereinsbank,  Bergwerks=  und  Hüttenverein.

*)  Fischer-Henle  S.  11;  Planck,  Comm.  S.  78.

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