Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  1.

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni
1865.,  welches  nachstehend  veröffentlicht  wird,  erlangt  im  Gebiete  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  unter  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen
mit  dem  1.  Januar  1869.  Gesetzeskraft.

Artikel  2.
Den  im  F.  1.  aufgeführten  Mineralien  wird  der  Dachschiefer  hinzugefügt;
dagegen  bleiben  die  im  Grdiere  des  Fürstenthums  Pyrmont  besindibnhem  8eol
quellen  von  diesen  Mineralien  ausgenommen.

Artikel  3.

Für  die  Größe  der  Felder  ist  die  im  F.  27.  unter  1.  gegebene  Vorschrift
maaßgebend.

Artikel  4.

Unter  den  im  Gesetz  in  Bezug  genommenen  Maaßen  sind  überall  die
Preußischen  Maaße  zu  verstehen.

Artikel  5.

An  die  Stelle  des  Amtsblatts  und  des  Staatsanzeigers  tritt  in  den
Fällen  der  §#.  12.  17.  35.  45.  46.  91.  110.  158.  159.  und  197.  das
Regierungsblatt  beziehungsweise  dessen  Beilage,  und  an  die  Stelle  einer  Preußischen
Provinzial-Zeitung  im  Falle  des  F.  110.  zwei  den  Umständen  entsprechend  zu
wählende  inländische  oder  ausländische  Zeitungen.

Artikel  6.

Die  Bestimmnungern  des  Allgemeinen  Berggesetzes  hinsichtlich  der  Hypotheken
  und  Hypothekengläubiger  finden  auch  auf  das  vorbehaltene  Eigenthum  und
auf  diejenigen,  denen  solches  zusteht,  Amwendung.

Artikel  7.

Die  den  Regierungen  im  Allgemeinen  Berggesetze  zugewiesenen  Befugnisse
stehen  dem  Landesdirektor  zu.  ·  »
Unter  den  im  8.  145.  erwähnten  Ressortministern  sind  die  Preußischen
Ressortminister  zu  verstehen.
Artikel  8.

Die  im  §.  141.  in  Bezug  genommenen  Grundsätze  der  Preußischen  Gesetzgebung

  über  das  den  Ei  znbasnceeßllschaften  gegenüber  bestehende  Vorkaufs=  und

Wiederkaufsrecht,  nämlich  die  §#.  16.  bis  19.  einschließlich  des  Gesetzes  über  die

Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838,  kommen  auch  in  den  Fürsten-1


(Tr.  zm.)  thu-