Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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das Bruttogewicht amtlich zu ermittelu; ein zollamtlicher Verschluß der Frachtstücke kann von der 
Zollstelle vorgenommen werden. 
§ 47. Der Warenführer haftet für die Vorführung der Gegenstände in unverändertem 
Zustande bei der Zollstelle des Binnenlandes. Findet eine Veränderung der Ladung oder des Be- 
stimmungsortes während des Transportes statt, so ist hiervon ohne Verzug der nächsten Zollstelle 
oder Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, die einen entsprechenden Vermerk auf der Anmeldung 
anbringt. 
Der Warenführer und der Empfänger sind berechtigt, vor Beginn der Schlußprüfung bei 
der Zollstelle im Innern die Zollanmeldung zu vervollständigen und zu berichtigen oder die Prüfung 
des Inhalts unter Offnung der Frachtstücke (eingehende Prüfung) zu beantragen. Geschieht dies 
nicht, so erkennen sie damit die beim Eingangsamt abgegebene Zollanmeldung als richtig an und 
haften für die Folge einer unrichtigen Anmeldung. 
§ 48. Ergibt sich bei der im Innern vorgenommenen Schlußabfertigung oder bei der 
Aufnahme in eine öffentliche Niederlage ein Mindergewicht gegenüber dem von der Zollstelle des 
Eingangsortes ermittelten Gewicht, so bleibt das letztere unberücksichtigt, wenn das Mindergewicht 
auf natürliche Einflüsse zurückzuführen ist. Andernfalls findet die Verzollung nach dem von der 
Zollstelle am Eingangsorte ermittelten Gewichte statt, vorbehaltlich einer Untersuchung, die etwa 
wegen Schmuggels einzuleiten ist. 
Bei schadhaften und unsicheren Umschließungen hat die Zollberechnung auf jeden Fall nach 
dem von der Zollstelle des Eingangsortes festgestellten Prüfungsbefunde zu erfolgen. Die Eingangs- 
zollstelle kann jedoch die Uberweisung solcher Frachtstücke zur Schlußabfertigung im Innern verweigern. 
§ 49. Auf besonderen Antrag kann durch das Gonvernement auch die Anmeldung und 
Verzollung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern widerruflich gestattet werden. 
Die Anmeldung bei der Zollstelle hat nach den Vorschriften der §§ 29 bis 34, die Prüfung 
seitens der Zollstelle nach den Vorschriften der §§ 35 bis 37 zu erfolgen. 
Eisenbahnverkehr. 
§ 50. Hinsichtlich der Gegenstände, die unter Anwendung der durch die §§ 45 und 49 
gestatteten Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zollaussicht befördert werden, finden die Vor- 
schriften der §§ 46 bis 49 Anwendung. 
Die dem Warenführer obliegenden Verpflichtungen sind in diesem Falle von der Eisenbahn- 
verwaltung zu erfüllen. 
Postsendungen. 
§ 51. Die mit der Reichspost in Paketen ein= und ausgehenden Gegenstände müssen mit 
einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, die den Vorschriften des Weltpostvereins für den 
internationalen Paketverkehr entspricht. 
Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der Inhaltserklärung. Vom Ausland eingehende Pakete werden gegen Abgabe der Begleitadresse 
von der Zollstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten oder dessen Beauftragten nach geschehener 
Prüfung und Verzollung ausgehändigt. 
Reisendenverkehr. 
§* 52. Reisende, die zollpflichtige Gegenstände in dem nicht aus Gepäckschein beförderten 
Gepäck (§ 26) mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel bestimmt sind, nur zu einer 
mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne Anmeldung der Prüfung zu 
unterziehen. In diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggel oder wegen 
Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der Zollstelle 
zu entziehen versucht haben. 
Quittungsleistung und Ablassung. 
§ 53 Uber die erfolgte Zahlung der Abgabe wird Quittung erteilt. 
§ 54. Die Zollstelle ist berechtigt, bis zur Entrichtung der Zollgefälle oder der sonstigen auf 
den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren oder bis zur Feststellung der Abgabenfreiheit die Ab- 
lassung der zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes sowie die 
Ausfuhr der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland zu verbieten oder von der vor- 
gängigen Leistung einer Sicherheit in Höhe der mutmaßlichen Gefälle abhängig zu machen.
	        
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