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das Bruttogewicht amtlich zu ermittelu; ein zollamtlicher Verschluß der Frachtstücke kann von der
Zollstelle vorgenommen werden.
§ 47. Der Warenführer haftet für die Vorführung der Gegenstände in unverändertem
Zustande bei der Zollstelle des Binnenlandes. Findet eine Veränderung der Ladung oder des Be-
stimmungsortes während des Transportes statt, so ist hiervon ohne Verzug der nächsten Zollstelle
oder Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, die einen entsprechenden Vermerk auf der Anmeldung
anbringt.
Der Warenführer und der Empfänger sind berechtigt, vor Beginn der Schlußprüfung bei
der Zollstelle im Innern die Zollanmeldung zu vervollständigen und zu berichtigen oder die Prüfung
des Inhalts unter Offnung der Frachtstücke (eingehende Prüfung) zu beantragen. Geschieht dies
nicht, so erkennen sie damit die beim Eingangsamt abgegebene Zollanmeldung als richtig an und
haften für die Folge einer unrichtigen Anmeldung.
§ 48. Ergibt sich bei der im Innern vorgenommenen Schlußabfertigung oder bei der
Aufnahme in eine öffentliche Niederlage ein Mindergewicht gegenüber dem von der Zollstelle des
Eingangsortes ermittelten Gewicht, so bleibt das letztere unberücksichtigt, wenn das Mindergewicht
auf natürliche Einflüsse zurückzuführen ist. Andernfalls findet die Verzollung nach dem von der
Zollstelle am Eingangsorte ermittelten Gewichte statt, vorbehaltlich einer Untersuchung, die etwa
wegen Schmuggels einzuleiten ist.
Bei schadhaften und unsicheren Umschließungen hat die Zollberechnung auf jeden Fall nach
dem von der Zollstelle des Eingangsortes festgestellten Prüfungsbefunde zu erfolgen. Die Eingangs-
zollstelle kann jedoch die Uberweisung solcher Frachtstücke zur Schlußabfertigung im Innern verweigern.
§ 49. Auf besonderen Antrag kann durch das Gonvernement auch die Anmeldung und
Verzollung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern widerruflich gestattet werden.
Die Anmeldung bei der Zollstelle hat nach den Vorschriften der §§ 29 bis 34, die Prüfung
seitens der Zollstelle nach den Vorschriften der §§ 35 bis 37 zu erfolgen.
Eisenbahnverkehr.
§ 50. Hinsichtlich der Gegenstände, die unter Anwendung der durch die §§ 45 und 49
gestatteten Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zollaussicht befördert werden, finden die Vor-
schriften der §§ 46 bis 49 Anwendung.
Die dem Warenführer obliegenden Verpflichtungen sind in diesem Falle von der Eisenbahn-
verwaltung zu erfüllen.
Postsendungen.
§ 51. Die mit der Reichspost in Paketen ein= und ausgehenden Gegenstände müssen mit
einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, die den Vorschriften des Weltpostvereins für den
internationalen Paketverkehr entspricht.
Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Inhaltserklärung. Vom Ausland eingehende Pakete werden gegen Abgabe der Begleitadresse
von der Zollstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten oder dessen Beauftragten nach geschehener
Prüfung und Verzollung ausgehändigt.
Reisendenverkehr.
§* 52. Reisende, die zollpflichtige Gegenstände in dem nicht aus Gepäckschein beförderten
Gepäck (§ 26) mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel bestimmt sind, nur zu einer
mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne Anmeldung der Prüfung zu
unterziehen. In diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggel oder wegen
Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der Zollstelle
zu entziehen versucht haben.
Quittungsleistung und Ablassung.
§ 53 Uber die erfolgte Zahlung der Abgabe wird Quittung erteilt.
§ 54. Die Zollstelle ist berechtigt, bis zur Entrichtung der Zollgefälle oder der sonstigen auf
den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren oder bis zur Feststellung der Abgabenfreiheit die Ab-
lassung der zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes sowie die
Ausfuhr der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland zu verbieten oder von der vor-
gängigen Leistung einer Sicherheit in Höhe der mutmaßlichen Gefälle abhängig zu machen.