Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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und lebenden Pflanzen die Stückzahl, bei Bau= und Nutzholz die Anzahl der Festmeter (bei der 
Ausfuhr die der cbm) zu vermerken. 
In der Anmeldung sind an erster Stelle die einem spezifischen Zolle, sodann die dem all- 
gemeinen Wertzolle unterliegenden und zuletzt die zollfreien Gegenstände aufzuführen. 
§& 13. Bei der Umrechnung fremder Währung in deutsche ist das englische Pfund mit 
20,50 .7, das französische 20 Frankenstück mit 16,20 J/“ in Ansatz zu bringen. 
§ 14. Der Zoll ist von der Gesamtmenge der unter den gleichen Zollsatz fallenden Gegen- 
stände zu berechnen. Bei der Berechnung sind Bruchteile unter 3 Pf. fortzulassen, 3 Pf. und mehr 
auf 5 Pf. abzurunden. 
§* 15. Die Anmeldungen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich und sauber ge- 
schrieben sein und dürfen Rasuren nicht enthalten. Anderungen sollen durch Namensbeischrift des 
die Anmeldung Unterzeichnenden beglaubigt werden. Anmeldungen, welche diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. 
§ 16. Bei Gegenständen, die versehentlich gelandet worden sind, oder bei solchen, die 
alsbald wieder in das Ausland gehen, bedarf es der Abgabe einer Anmeldung nicht, wenn sie vom 
Zeitpunkte der Landung bis zur Wiederausfuhr im Gewahrsam der Zollbehörde bleiben. 
§ 17. Bei des Schreibens unkundigen Personen und in besonderen Fällen bewirkt die 
Zollstelle auf Wunsch des Verzollers gegen eine Schreibgebühr von 25 Pf. für jede angefangene 
Seite des amtlichen Formulars die Anfertigung der Anmeldung auf Grund der vorgelegten Papiere 
oder der mündlichen Angaben des Verzollers. Letzterer hat die Anmeldung mit seiner Unterschrift 
oder, falls er nicht schreiben kann, mit seinem Handzeichen zu versehen. Das Handzeichen muß durch 
die Unterschrift eines Zollbeamten beglaubigt werden. 
Nach Bedürfnis können für die Ausfertigung der Zollanmeldungen auch Privatpersonen als 
Zolldeklaranten bestellt werden, die auf Antrag der Verzoller die Anmeldungen gegen die oben fest- 
gesetzte Gebühr auszufertigen haben. 
§ 18. Ist es dem Verzoller aus Mangel an Rechnungen, Konnossementen oder sonstigen 
Unterlagen nicht möglich, innerhalb der im § 34 Z. V. O. vorgeschriebenen Frist eine richtige An- 
meldung abzugeben, so ist letztere gemäß § 39 der Z. V. O. aufzustellen. 
Erfolgt die Aufstellung durch den Zollpflichtigen und ergeben sich hierbei zwischen ihm und 
der Zollstelle Meinungsverschiedenheiten, so ist nach den Vorschriften des § 38 der Z. V. O. zu 
verfahren. 
Nimmt die Zollstelle auf Antrag durch eingehende Prüfung die Feststellung vor, so ist der 
Prüfungsbefund durch den Zollpflichtigen oder seinen Vertreter unterschriftlich anzuerkennen. 
§ 19. Die im Innern des Schutzgebiets wohnenden Personen haben im eigenen Interesse 
am Sitze der für sie in Betracht kommenden Zollstelle einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen 
und dessen Namen der Zollstelle anzuzeigen. 
§ 20. Ordnungsmäßig angemeldete Gegenstände sollen bei der Abfertigung zuerst berück- 
sichtigt werden. 
Zollpflichtige Gegenstände, von denen der zu zahlende Zoll 50 /4, und zollfreie Gegen- 
stände, deren Wert 100 .7“ nicht übersteigt, können mündlich angemeldet werden (§ 29 d. Z. V. O.), 
sofern die Anmeldung sofort beim Uberschreiten der Zollgrenze erfolgt. 
Marktpreis. 
§& 21. Unter Marktpreis im Sinne des § 33 der Z. V. O. ist der Preis zu verstehen, der 
für einen bestimmten Gegenstand von der gleichen Beschaffenheit, Aufmachung und Menge zur Zeit 
der Anmeldung allgemein am Eingangs= oder Ausgangsorte im Durchschnitte gewährt wird. 
An Stelle des Marktpreises ist in der Ausfuhranmeldung der vom Gouvernement festgesetzte 
Wert anzumelden, falls eine solche Festsetzung erfolgt ist. 
§ 22. Als Eingangshafen der an der Binnengrenze liegenden Zollstellen gelten: für 
Rssanakang bei Beförderung der Waren auf dem Croßflusse Calabar, für Garna bei Beförderung 
über den Niger-Benue Forcados, für Molundu bei Beförderung über den Kongo — Sanga— 
Dscha— Matadi. 
Ausfuhr zur Wiedereinfuhr. 
§ 23. Gegenstände, die nach Maßgabe des § 11 der Z. V. O. von einem Orte des Zollgebietes 
durch das Zollausland nach einem andern Orte des Zollgebietes überführt werden sollen, sind unter 
Vorlegung der zugehörigen Frachtbriefe, Konnossemente und sonstigen Unterlagen der Zollstelle des 
Ausgangsortes auf dem vorgeschriebenen Formular in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die
	        
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