Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 383 20 
§* 19. Die in die Niederlage ausgenommenen Gegenstände haften für die auf ihnen 
ruhenden Zollgefälle und Niederlagegebühren ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten und können, 
solange die Entrichtung dieser Zollgefälle und Gebühren nicht erfolgt ist, zurückbehalten werden. 
Private Zollniederlagen. 
§ 20. Geschäftshäusern, die das Vertrauen der Verwaltung genießen, am Sitze einer Zoll- 
stelle wohnen, jährlich mindestens 10000 /4 an Einfuhrzöllen entrichten und jährlich mindestens ½° 
der eingelagerten Waren wieder in das Ausland ausführen, kann auf ihren Antrag vom Gouverne- 
ment widerruflich gestattet werden, daß sie private Zollniederlagen (Transitlager) in ihren eigenen 
Räumen unter Mitverschluß der Zollbehörde einrichten. Die Lagerfrist darf drei Jahre nicht 
überschreiten. 
Die Niederlageräume müssen folgenden zur Sicherung des Zollinteresses nötigen Be- 
dingungen entsprechen: 
Der Raum soll möglichst nur eine Tür besitzen. In Nebenräume führende Türen dürfen 
nur belassen werden, wenn sie unter Verschluß der Zollbehörde stehen. Die Türen müssen fest und 
die Fenster mit Eisenstäben vergittert und mit einem starken engmaschigen Drahtnetz verschlossen 
sein. Die zum Zollverschluß nötigen Kunstschlösser werden auf Kosten des Lagerbesitzers von der 
Zollbehörde beschafft und nach Aufhebung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungskosten zurück- 
genommen. 
Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Leiter der Zollstelle 
vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestattet. 
§* 21. Die Errichtung von privaten Zollniederlagen kann Geschäftshäusern, die das Ver- 
trauen der Verwaltung genießen, am Sitze einer Zollstelle wohnen und jährlich mindestens 10000 / 
an Einfuhrzöllen entrichten, auch dann gestattet werden, wenn die einzulagernden Gegenstände aus- 
schließlich zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber 
kreditierten Eingangszolles niedergelegt werden (Kreditlager). Die Lagerungsfrist darf nicht mehr 
als sechs Monate betragen. 
Absatz 2 und 3 des § 20 finden auf diese Lager Anwendung. 
8 22. Die Bestimmungen über öffentliche Zollniederlagen finden auf private Zollnieder- 
lagen entsprechende Anwendung, soweit die §§ 20/21 nicht entgegenstehende Vorschriften enthalten. 
Teilungslager. 
§* 23. An Stelle der gewöhnlichen Privatlager kann den am Sitze eines Hauptzollamtes 
ansässigen Geschäftshänsern, die das Vertrauen der Verwaltung genießen, auf Antrag vom Gou- 
vernement widerruflich in abgesonderten Räumen des Zollhauses unter Mitverschluß der Zollbehörde 
ein Teilungslager für Einfuhrgegenstände bewilligt werden. 
§ 24. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des zollsichern Abschlusses fallen dem 
Lagerinhaber zur Last. Für die in den Teilungslägern untergebrachten Gegenstände wird Lagergeld 
nicht erhoben. Es ist jedoch für die Benutzung der Räume eine monatlich im voraus zu zahlende 
Lagermiete zu entrichten, deren Höhe bei der Einrichtung des Lagers festgesetzt wird. 
§ 25. Dem Lagerinhaber steht der Zutritt zum Lager an allen Wochentagen während 
der Dienststunden zu. Das Hauptzollamt trifft dabei die zur wirksamen Durchführung der zollamt- 
lichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen. 
§* 26. Auf die Teilungslager und die darin niedergelegten Gegenstände finden die Vor- 
schriften über öffentliche Niederlagen und private Niederlagen, § 20, Abs. 1, S. 2, entsprechende An- 
wendung mit folgenden Abänderungen: 
1. Uber die niedergelegten Gegenstände werden Niederlagescheine nicht ausgestellt. 
2. Dem Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Teilung der Frachtstücke ohne 
Anmeldung frei, soweit die Waren dadurch nicht eine andere Benennung erlangen 
oder einem anderen Tarissatze untergeordnet werden. 
3. Jährlich findet mindestens einmal eine Bestandesaufnahme statt. Unaufgeklärte Fehl- 
mengen sind zur Verzollung zu ziehen. 
§ 27. Vor Bewilligung eines Teilungslagers hat sich der Antragsteller schriftlich zu ver- 
pflichten, falls durch Einrichtung des Lagers eine Vermehrung der Beamtenkräfte nötig werden sollte, 
die Kosten für das Durchschnittsgehalt eines der zur wirksamen Durchführung der zollamtlichen Auf- 
sicht angestellten Beamten oder einen durch vorherige Vereinbarung mit dem Gouvernement festgesetzten
	        
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