Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Volksernährung.

8  14.  Der  Reichskanzler  kann  anordnen,  daß  Erzeugnisse  der  Karto
und  Kartoffelstärkefabrikation,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  wer
Trockenkartoffel-Verwertungs--Gesellschaft  zu  liefernsind.  Er  setzt  die  Bedi

8  15.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
Mark  wird  bestraft:

1.  wer  der  Lieferungspflicht  nach  den  §§  1,  7  oder  14  nicht

2.  wer  die  nach  §  3  von  ihm  erforderte  Auskunft  innerhalb
gri  nicht  erteilt  oder  wissentlich  unvollständige  oder  unricht
macht;

3.  wer  der  Vorschrift  des  §  11  zuwiderhandelt;

4.  wer  wissentlich  Erzeugnisse,  die  dem  Verbote  des  §  11  zuwid
sind,  in  seinem  Gewerbebetriebe  verwendet,  verkaust,  feilhä
in  den  Lerkehr  bringt.

§  16.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1915  in  Kraft.  Der?
bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung
über  die  Höchstpreise  für  Erzeugnisse  der  Ka#
trocknerei  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikat
Vom  16.  September  1915.

(Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  Augus

Fassung  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914).

§  1.  Für  den  Verkauf  der  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  u
stärkefabrikation  werden  folgende  Preisgebiete  festgesetzt:

1.  die  preußischen  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Pose
Pommern,  Brandenburg,  die  Großherzogtümer  Mecklenbu
Mecklenburg-Strelitz;

2.  die  preußische  Provinz  Sachsen,  der  Kreis  Herrschaft  Schm
Königreich  Sachsen,  das  Großherzogtum  Sachsen  ohne  die
heim  a.  Rhön,  der  Kreis  Blankenburg,  das  Amt  Calvörde,
tümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Alenburg,  Sachsen-Gotha
  ohne  die  Enklave  Königsberg  i.  Fr.,  Anhalt,  die
Fihwarztung  Sondershaufen,  Schwarzburg-Rudolstadt,

euß  j.  L.;

3.  die  preußischen  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover,  M
den  Regierungsbezirk  Arnsberg  und  den  Kreis  Recklinghaus
Grafschaft  Schaumburg,  das  Großherzogtum  Oldenburg  ohne
tum  Birkenfeld,  das  Herzogtum  Braunschweig  ohne  den  K
burg  und  das  Amt  Calvörde,  die  Fürstentümer  Schaumbu
Lippe,  Lübeck,  Bremen,  Hamburg;

4.  die  übrigen  Teile  des  Deutschen  Reichs.

§  2.  Der  Preis  für  Erkeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  #
fabrikation  darf  beim  Verkaufe  durch  den  Trockner  oder  Stärkefab
übersteigen  für  den  Doppelzentner
Kartoffelflosen  28,90  Moa
Kartoffelschnize  27,65
Kartoffelwalzmhenn  ..  ...  32,90
trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  40,00

Bei  allen  weiteren  Verkäufen  darf  der  Preis  nicht  übersteigen  fü
zentner

 

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