Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Kopra nahm an Luantität und Preis zu. Es 
wurden 113 775 long tons im Werte von 9 899 457 5 
crportiert, das bedentet eine Zunahme von 3/4 Millionen 
Dollar. Dagegen hielt der Anreiz, den die Tabak- 
industrie 1910 durch Offnen des amerikanischen Marktes 
bekam, nicht an; der Erport nach den Vereinigten 
Staaten, der 1910 83 931 000 betrug, sank 1911 bis 
auf 22 974000. Auch der Erport nach anderen Ländern 
nahm wesentlich ab. 
2. Porto Rico. 
Der nennenswerte Fortschritt in Handel und In- 
dustrie, den Porto Rico im Etatsjahre 1910 erzielte, 
dauerte nicht nur an, sondern ging noch weiter. Der 
Wohlstand resultiert hauptsächlich and der Landwirt- 
schaft, und zwar besonders aus dem Anbau von 
Zucker, Tabak. Kaffee und Obst. Die Produktion 
aller dieser Produkte, außer Kaffee, nahm während des 
Jahres erheblich zu. Selbst der Kaffee, der sich von 
den Wirkungen des Sturmes 1899 und den niedrigen 
Preisen seitdem niemals ganz erholt hat, erhielt 
während des letzten Jahres einen starken Antrieb; 
obgleich die produzierte Menge geringer war als in 
manchem der vergangenen Jahre, brachten doch die 
besseren Preise den Produzenten beträchtliche Mehr- 
einnahmen und ermutigten sie. ihre Besitzungen zu 
verbessern und zu vergrößern. Die Produktion von 
Obst für Erport stieg während des letzten Jahres um 
ein Drittel. Die Schiffsladungen erreichten einen Wert 
von über 2000000 S. Ju Tabak und Zucker, den 
beiden Hauptindustrien der Insel, konnte während des 
Jahres eine bemerkenswerte Vermehrung verzeichnet 
werden. Ungefähr 25 v. O. der Tabakproduktion ist 
als Blättertabak verschifft worden, während der Rest 
in verarbeiteter Form verkauft wurde. Ein Bild von 
dem Anwachsen dieser Industrie gibt die Tatsache, daß 
1911 267 000 000 Zigarren, 31 Millionen mehr als im 
Vorjahre, angefertigt wurden. Die Tabakindustrie 
repräsentiert etwa 15 v. H. der Einnahmen aus dem 
Außenhandel. Die Zuckerproduktion nahm um 13v. H. 
zu, und die Verkäufe nach außerhalb erreichten beinahe 
2.) Millionen Dollar. Der (Gesamtwert des Außen- 
handels nahm über 10000 000 § zu und erreichte die 
Summe von 78 705 364 JS. 88 v. H. dieses Handels 
entfiel auf die Vereinigten Staaten. 
:3. San Domingo. 
Der gesamte Außenhandel der Republil betrug 
im Jahre 1910 17 107 311 S. 
Der Gesamtimport im Jahre 1910 betrug 
6257691 S wovon 60 v. H. auf die Vereinigten Staaten 
entfielen, der Erport erreichte die Höhe von 10 81962 S. 
(Auszug aus dem Jahresbericht des Chief of the 
Burenu of Insular Affairs für 1911.) 
Drämie für Kautschuhpflan zungen in Scuador. 
Im Jahre 1904 war die Regierung durch 
ein Gesetz ermächtigt worden, für jeden im Staats- 
gebiet angepflanzten Kantschukobaum eine Prämie 
von 10 Centavos (20 Pf.) zu zahlen. Durch ein 
Dekret der Exekutive vom 21. Dezember 1911 
sind nunmehr die Bedingungen festgesetzt, unter 
denen diese Prämie fällig ist. Die Belohnung 
kommt danach nur in Betracht für solche mehr 
als 500 Stück zählende Pflanzungen, die höher 
als 500 m über dem Meere liegen und deren 
  
  
durchschnittliche Temperatur nicht niedriger ist als 
22 Centigrad. Die einzelnen Bäume müssen 4 
bis 6 m von einander entfernt sein, so daß auf 
einem Hektar nicht mehr als 625 stehen, sie müssen 
fünf Jahre alt sein und in diesem Zeitpunkt, 1 m 
über dem Erdboden gemessen, einen mittleren 
Durchmesser von 40 bis 45 cm aufweisen. 
Auf das Gesuch des Interessenten um Zahlung 
der Prämie ernennt die Regierung zwei Sach- 
verständige, die einen Bericht darüber einzureichen 
haben, ob die vorstehenden Bedingungen erfüllt 
sind. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Ecuador.) 
Britisch -Ostafrika. 
Vorschriften zur Ausführung der Vieh- 
senchenverordnung vom Jahre 1906. 
Auf Grund der Bestimmungen der Viehseuchen- 
verordnung vom Jahre 190é6 sind unterm 11. März 
1912 Vorschriften erlassen worden, wonach die 
Einfuhr von Tieren nur über die Häfen oder 
Eingangsplätze Kilindini, Mombassa, Taveta, Ka- 
runga, Mumias, Baringo, Kismayn, Malindi, 
Vanga, Kisumu, Lamu, Marsabit und Moyale 
sowie über solche andere Häfen oder Eingangs- 
plätze gestattet ist, welche von dem Oberveterinär= 
beamten genehmigt und im Amtsblatt veröffent- 
licht sind. 
Alle eingeführten Tiere sind zu untersuchen 
und dürfen aus den Zollräumlichkeiten oder son- 
stigen dazu bestimmten Orten nur mit schriftlicher 
Genehmigung des Untersuchungsbeamten entfernt 
werden. Tiere, die angesteckt sind oder im Ver- 
dacht stehen, angesteckt zu sein, werden in Quaran- 
täne genommen. Rindvieh, Schafe und Ziegen, 
die auf dem Seeweg eingeführt werden, müssen 
von einem durch einen befugten Tierarzt ausge- 
stellten Zeugnis begleitet sein, daß sie aus einem 
seuchenfreien Gebiete kommen, von ihm untersucht 
und am Tage der Untersuchung frei von Krankheit 
befunden sind. Das Zeugnis darf nicht früher 
als zehn Tage vor der Verschiffung nach Ostafrika 
ausgestellt sein. 
Rindvieh, Schafe und Ziegen, die auf anderem 
Wege als zur See aus deutschen und italienischen 
Gebieten eingeführt werden, müssen je nach Lage 
des Falles von einem durch einen deutschen oder 
italienischen Veterinärbeamten ausgestellten Zeugnis 
begleitet sein. 
Alles Rindvieh muß ferner von einem Zeugnis 
begleitet sein, daß die Tiere erfolgreich die Tu- 
berkulinprobe durchgemacht haben; die Tiere 
können desinfiziert und die Schafe und Ziegen 
gewaschen werden. 
Pferde, Manltiere und Esel dürfen nur ein- 
geführt werden, wenn eine Bescheinigung eines
	        
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