Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 462 20 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, 
betr. Verhinderung der Einschleppung und 
Verbreitung der Insektenpest usw. 
Durch Verordnung Nr. 366 vom 14. März 
1912 sind Ausführungsbestimmungen erlassen zum 
Gesetze, betreffend Verhinderung der Einschleppung 
und Verbreitung der Insektenpest, der Pflanzen= und 
Bienenkrankheiten sowie Regelung der Einfuhrfremd- 
artiger Tiere — the Agricultural Pests Act 1911 
(Nr. 11/1911). Die Vorschriften der Verordnung 
beziehen sich auf die Eintragung der Pflanzschulen, 
die Art und Weise der Pflanzendesinfektion in den 
Pflanzschulen, die Gebühren für die Besichtigung 
sowie für die Behandlung und Desinfektion der 
Pflanzensendungen aus überseeischen Ländern, die 
Erteilung von Erlaubnisscheinen für die Einfuhr 
aus überseeischen Ländern, die Beförderung von 
Pflanzen auf der Eisenbahn, mit der Post oder 
sonstwie, die Versendung von Obst aus über- 
seeischen Ländern, die Beschränkung hinsichtlich der 
Beförderung von Obstkisten und des vom Apfel- 
wickler befallenen Obstes, die Einfuhr von Bienen- 
wachs und sonstige allgemeine Sachen. 
(Ebenda.) 
Südnigeria. 
Einfuhrzölle für Spirituosen. 
Durch Verordnung vom 4. März 1912 (Nr. 7 
1912) sind in Abänderung des Zolltarifs (The 
Customs Tariff Amendment Ordinance, 1911) 
die Einfuhrzölle für Spirituosen, wie folgt, ab- 
geändert worden: 
Zollsätze 
alte neue 
Branntwein, Wacholderbrannt- 
wein, Rum, Liköre, parfü- 
miert, mit Heilmitteln versetzt, 
und verschiedene Spirituosen 
oder starke Getränke, die nicht 
versüßt oder mit einem Stoffe 
so vermischt sind, daß der 
Stärkegrad durch Tralles Hy- 
drometer nicht festgestellt wer- 
den kann, für jede Imperial= 
gallone von einer Stärke, die 
50 v. H. dieses Ondrometers 
nicht übersteigt . Dßf chill. 5 Schill. 6 Pre. 
und für jeden Grad oder Teil 
eines Grades über eine Stärke 
von 50 v. H. dieses Oydro- 
meters, für 1 Imperialgallone 
ein Zollzuschlug von 2½ Pce. 
und für jeden Grad unter einer 
Stärke von 50 v. O. dieses 
Hydrometers, für 1 Imperial= 
gallone eine Zollermäßigung 
nannnn 1¼ = 14 
2½ Prce. 
  
Zollsätze 
alte neue 
immer mit der Masggabe, daß 
der erhobene Zoll für 1 Im- 
perialgallone in keinem Falle 
geringer ist alo# 4chill. 4 Schill. 6 Pce. 
Anderer Branntwein, Whisky 
und Wacholderbranntwein als 
derjenige, auf welchen die 
„Trade Spirits (Regulation 
of Receptacles) Ordinance- 
Anwendung findet, nicht über 
eine Stärke von 50 v. H. nach 
Tralles Oydrometer, für 1 Im- 
perialgalloe . . 5 . 6 = 
(The Bourd of Trade Journal.) 
Uordnigeria. 
Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse. 
Laut einer in der „Northern Nigeria Gazette“ 
vom 29. Februar 1912 veröffentlichten Verord- 
nung Nr. 96 ist der Zoll für Kolanüsse bei der 
Einfuhr nach Nordnigeria mit Wirkung vom 
15. April 1912 ab von 4 auf 10 Schilling für 
100 Pfd. erhöht worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Slerra Leone. 
Einfuhrzoll für Reis. 
Durch Verordnung im Rate vom 4. März 
1912 ist die durch Verordnung vom 9. Juni 1910 
für Reis eingeführte Zollfreiheit aufgehoben und 
bestimmt worden, daß Reis bei der Einfuhr in 
die Kolonien mit 10 v. H. des Wertes zu ver- 
zollen ist. 
(The Board of Trade Journal.) 
Dortugal. 
Zollermäßigung für Zucker aus den portu- 
giesischen Kolonien. 
Dem portugiesischen Abgeordnetenhause ist ein 
Gesetzentwurf zugegangen, wonach für sämtlichen 
Zucker aus den portugiesischen Kolonien eine Zoll- 
ermäßigung um 50 v. H. stattfinden soll, gemäß 
der Bestimmung des Gesetzes vom 27. Dezember 
1870. Die Vergünstigung soll gewährt werden 
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des 
Schiffes, welches den Zucker nach dem Mutter- 
lande bringt. 
(Diario do Governo.)
	        
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