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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz,
betr. Verhinderung der Einschleppung und
Verbreitung der Insektenpest usw.
Durch Verordnung Nr. 366 vom 14. März
1912 sind Ausführungsbestimmungen erlassen zum
Gesetze, betreffend Verhinderung der Einschleppung
und Verbreitung der Insektenpest, der Pflanzen= und
Bienenkrankheiten sowie Regelung der Einfuhrfremd-
artiger Tiere — the Agricultural Pests Act 1911
(Nr. 11/1911). Die Vorschriften der Verordnung
beziehen sich auf die Eintragung der Pflanzschulen,
die Art und Weise der Pflanzendesinfektion in den
Pflanzschulen, die Gebühren für die Besichtigung
sowie für die Behandlung und Desinfektion der
Pflanzensendungen aus überseeischen Ländern, die
Erteilung von Erlaubnisscheinen für die Einfuhr
aus überseeischen Ländern, die Beförderung von
Pflanzen auf der Eisenbahn, mit der Post oder
sonstwie, die Versendung von Obst aus über-
seeischen Ländern, die Beschränkung hinsichtlich der
Beförderung von Obstkisten und des vom Apfel-
wickler befallenen Obstes, die Einfuhr von Bienen-
wachs und sonstige allgemeine Sachen.
(Ebenda.)
Südnigeria.
Einfuhrzölle für Spirituosen.
Durch Verordnung vom 4. März 1912 (Nr. 7
1912) sind in Abänderung des Zolltarifs (The
Customs Tariff Amendment Ordinance, 1911)
die Einfuhrzölle für Spirituosen, wie folgt, ab-
geändert worden:
Zollsätze
alte neue
Branntwein, Wacholderbrannt-
wein, Rum, Liköre, parfü-
miert, mit Heilmitteln versetzt,
und verschiedene Spirituosen
oder starke Getränke, die nicht
versüßt oder mit einem Stoffe
so vermischt sind, daß der
Stärkegrad durch Tralles Hy-
drometer nicht festgestellt wer-
den kann, für jede Imperial=
gallone von einer Stärke, die
50 v. H. dieses Ondrometers
nicht übersteigt . Dßf chill. 5 Schill. 6 Pre.
und für jeden Grad oder Teil
eines Grades über eine Stärke
von 50 v. H. dieses Oydro-
meters, für 1 Imperialgallone
ein Zollzuschlug von 2½ Pce.
und für jeden Grad unter einer
Stärke von 50 v. O. dieses
Hydrometers, für 1 Imperial=
gallone eine Zollermäßigung
nannnn 1¼ = 14
2½ Prce.
Zollsätze
alte neue
immer mit der Masggabe, daß
der erhobene Zoll für 1 Im-
perialgallone in keinem Falle
geringer ist alo# 4chill. 4 Schill. 6 Pce.
Anderer Branntwein, Whisky
und Wacholderbranntwein als
derjenige, auf welchen die
„Trade Spirits (Regulation
of Receptacles) Ordinance-
Anwendung findet, nicht über
eine Stärke von 50 v. H. nach
Tralles Oydrometer, für 1 Im-
perialgalloe . . 5 . 6 =
(The Bourd of Trade Journal.)
Uordnigeria.
Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse.
Laut einer in der „Northern Nigeria Gazette“
vom 29. Februar 1912 veröffentlichten Verord-
nung Nr. 96 ist der Zoll für Kolanüsse bei der
Einfuhr nach Nordnigeria mit Wirkung vom
15. April 1912 ab von 4 auf 10 Schilling für
100 Pfd. erhöht worden.
(The Board of Trade Journal.)
Slerra Leone.
Einfuhrzoll für Reis.
Durch Verordnung im Rate vom 4. März
1912 ist die durch Verordnung vom 9. Juni 1910
für Reis eingeführte Zollfreiheit aufgehoben und
bestimmt worden, daß Reis bei der Einfuhr in
die Kolonien mit 10 v. H. des Wertes zu ver-
zollen ist.
(The Board of Trade Journal.)
Dortugal.
Zollermäßigung für Zucker aus den portu-
giesischen Kolonien.
Dem portugiesischen Abgeordnetenhause ist ein
Gesetzentwurf zugegangen, wonach für sämtlichen
Zucker aus den portugiesischen Kolonien eine Zoll-
ermäßigung um 50 v. H. stattfinden soll, gemäß
der Bestimmung des Gesetzes vom 27. Dezember
1870. Die Vergünstigung soll gewährt werden
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des
Schiffes, welches den Zucker nach dem Mutter-
lande bringt.
(Diario do Governo.)