Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

B  478  2O

Zweckloses  oder  belästigendes  Signalgeben  ist  zu  unterlaossen.  Mit  dem  Signalgeben  ist
unbedingt  aufzuhören,  wenn  Tiere  dadurch  unruhig  oder  scheu  werden.

§  8.  Die  örtliche  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  den  Verkehr  auf  einzelnen  Wegestrecken
zeitweise  zu  verbieten.

Das  Verbot  muß  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch  tatsächliche  Sperrung  des
Weges  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  werden.

§&  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150./“
oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

§  10.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Regulation  1892  concerning  Riding  and  Driving  Vehicles  aufgehoben.

Apia,  den  17.  Februar  1912.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:

Schultz.

Bekaonntmachung  des  Couverneurs  von  Somoa,  betr.  den  Geltungsbereich  der  Verordnung
vom  17.  Februar  1912,  betr.  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  des  Schutzgebiets.
Vom  17.  Februar  1912.

.  Die  Verordnung  vom  17.  Februar  1912,  betreffend  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen
des  Schutzgebiets  erlangt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  Geltung  auf  der
Insel  Upolu.

Apia,  den  17.  Februar  1912.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:

Schultz.

Baupolizelverordnung  des  GCouverneurs  von  Somoa.
Vom  17.  Februar  1912.  «
Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird
folgendes  verordnet:

§  1.  In  den  vom  Gouverneur  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  Teilen
des  Schutzgebiets  unterliegt  die  Bautätigkeit  den  nachfolgenden  Beschränkungen.

§  2.  Zur  Ausführung  von  Neubauten  sowie  von  An-,  Um=  und  Erweiterungsbauten  jeder
Art  bedarf  es  der  schriftlichen  Genehmigung  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde.

Als  Bauten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  alle  Bauwerke  aus  festem  Baustoff  (Stein,
Zement,  Wellblech,  Holz  u.  dgl.).

§  3.  Die  örtlichen  Verwaltungsbehörden  können  die  Vorlage  von  ekizzen  oder  Plänen
der  beabsichtigten  Anlagen  verlangen.

§*  4.  Die  Bauten  müssen  den  Anforderungen  der  öffentlichen  Sicherheit,  insbesondere
denjenigen  der  Feuer-,  Gesundheits=  und  Verkehrssicherheit  entsprechen.

§*  5.  Die  Genehmigung  kann  an  die  Erfüllung  von  Bedingungen  hinsichtlich  der  Bauart,
der  Bauabstände  und  der  Banzeit  geknüpft  werden.

Die  örtlichen  Verwaltungsbehörden  können  mit  Genehmigung  des  Gouverneurs  solche  Bedingungen
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  allgemein  festsetzen.

§  6.  Mit  der  Erteilung  der  Bauerlaubnis  wird  keinerlei  Gewähr  für  die  technische  Richtigkeit
  der  Bauanlage  übernommen.  Vielmehr  verbleibt  die  Verantwortung  dafür,  daß  ein  Gebäude  in
allen  seinen  Teilen  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Baukunst  aus  gutem,  zweckentsprechendem
Material  standsicher  errichtet  wird,  dem  Bauherrn  und  dem  Baunnternehmer.