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§ 7. Bei Ausführung von Banten find die zur Sicherung der Nachbargebäude und des
öffentlichen Verkehrs notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
§* 8. Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf nicht begonnen werden, bevor nicht der
örtlichen Verwaltungsbehörde schriftlich Anzeige gemacht ist. § 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 9. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, die Fortführung eines ohne Genehmigung
oder unter Außerachtlassung der Baubedingungen begonnenen Baues zu untersagen und die Beseiti-
gung eines solchen Baues anzuordnen.
§ 10. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Genehmigung finden keine Anwendung
auf Bauten, die für Rechnung des Schutzgebiets ausgeführt werden.
§* 11. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erteilten Baugenehmigungen
bleiben in Kraft. Im übrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auch auf die bereits
genehmigten Bauten Anwendung. .
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 4 bis 6, 8 und 9 dieser Verordnung werden,
soweit nicht nach den Reichsstrafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 1
oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
1. Nr. CXXXV der „Former Municipal Regulations",
2. Ziffer 5 und 6 der Abatement of Nuisances Ordinance 1894.
Apia, den 17. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Bekonntmachung des Couverneurs von Saomoa, betr. den Geltungsbereich der
Baupolizelverordnung vom 17. Februar 1912.
Vom 17. Februar 1912.
Die Baupolizeiverordnung des Gouverneurs von Samoa vom 17. Februar 1912 erlangt
mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung Geltung im Stadtbezirk Apia.
Der Stadtbezirk Apia umfaßt den Bezirk der früheren Munizipalität, wie er in der „Karte
des Wegenetzes im Stadt= und Pflanzungsbezirk Apia vom 31. März 1909“ bezeichnet ist.
Apia, den 17. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Bekanntmachung, betr. die Kus-zahlung von Zinsen und Tilgungsbeträgen auf
Stammanteile der Reihe B der Komerun-Eisenbahn-Gesellschaft.
Vom 18. Mai 1912. "
Die gemäß § 18 der Bau= und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahn-Gesell-
schaft den Inhabern von Stammanteilen der Reihe B zustehenden Zinsen und Tilgungsbeträge
zahlt in Hamburg
außer der Norddeutschen Bank und dem Bankhaus M. M. Warburg & Co.
nunmehr auch noch
die Hamburger Filiale der Bank für Handel und Industrie zu Berlin
aus.
Berlin, den 18. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
J. A.:
Conze.