Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

524 20 
berechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien, insbesondere aller 
Edelsteine, innerhalb dieses Gebiets verliehen. Der Umfang des Pomonagebiets ergibt sich aus der 
anliegenden Karte (Anlage 2).“) 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 18. Mai 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. 
Anlage 1. 
Die Bergbausonderberechtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß die Firma Daniel 
de Paß & Co. die Berechtigung, soweit sie sich auf die Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen 
bezieht, innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Tage des Erlasses der Verordnung ab ge- 
rechnet, unter den Bedingungen, die in dem am 13. März 1912 zwischen der Pomona-Minen-Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung und der Firma Daniel de Paß & Co. in Berlin geschlossenen 
notariellen Abkommen vereinbart sind, durch notarielle Erklärung an die Pomona-Minen-Gesellschaft 
in Berlin als Treuhänderin für die als deutsche Kolonialgesellschaft zu errichtende Pomona-Diamanten- 
Gesellschaft überträgt. 
Auf die durch diese Verordnung erworbene Berechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung 
und Gewinnung von Mineralien finden die Vorschriften, welche sich auf ein nach der Kaiserlichen 
Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) begründetes 
Bergwerkseigentum beziehen, entsprechende Anwendung. Nach Ubertragung des Rechtes zur aus- 
schließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen auf die Pomona-Minen-Gesellschaft finden 
die bezeichneten Vorschriften auch auf das übertragene Recht entsprechende Anwendung. Die Be- 
stimmungen über den Betriebszwang (§ 57 der Bergverordnung) gelten nur, soweit es sich um die 
Gewinnung von Edelsteinen, nicht, soweit es sich um die Gewinnung von anderen Mineralien 
handelt. Für den Fall, daß der Inhaber des übertragenen Rechtes zur ausschließlichen Aufsuchung 
und Gewinnung von Edelsteinen dieses Recht nach Maßgabe der Vorschriften der Kaiserlichen Berg- 
verordnung über die Aufhebung des Bergwerkseigentums verliert, erfolgt der Verlust zugunsten der 
Firma Daniel de Paß & Co., die dann ebenso wie in dem Falle, daß das Recht zur ausschließ- 
lichen Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen aus einem anderen Grunde wieder auf sie über- 
geht, hinsichtlich der Gewinnung von Edelsteinen dem gleichen Betriebszwang unterliegt. Solange 
ein ÜUbergang des Rechtes auf die Firma Daniel de Paß & Co. nicht erfolgt ist, finden die 88 72, 74 
der Kaiserlichen Bergverordnung keine Anwendung. 
Die Erhebung einer Feldessteuer (§ 63 der Bergverordnung) findet nur für diejenigen 
Flächen statt, in welchen in dem betreffenden Jahre ein Abbau betrieben wird. Der Gouverneur 
hat im Bedarfsfall die näheren Vorschriften darüber zu erlassen, wie diese Flüchen zu bemessen und 
in der Natur zu bezeichnen sind. Er kann dabei nach Anhörung der Beteiligten Mindestmaße für 
die der Berechnung der Feldessteuer zugrunde zu legenden Flächen festsetzen. 
Soweit die zur Zeit der Firma Daniel de Paß & Co. bereits zustehenden Rechte der Auf- 
erlegung einer Steuer oder Abgabe auf das Grundeigentum, das Bergwerkseigentum oder den 
Bergbaubetrieb, insbesondere der Auferlegung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe, etwa ent- 
gegenstehen sollten, wird dem Inhaber des durch die gegenwärtige Verordnung erteilten oder des 
von ihr hergeleiteten Rechtes eine solche Steuer oder Abgabe weder auferlegt noch auferlegt werden. 
Für die Entscheidung der Frage, ob einer Steuer oder Abgabe dieser Art der Inhalt jener Rechte 
entgegengestanden hätte. ist der Rechtsweg vor den nach den bestehenden Vorschriften zuständigen 
deutschen Gerichten zulässig. 
Verfügung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Verfügung betr. die standesamtliche 
Juständigkeit in den Schutzgebieten Kfrikas und der Südsee vom 27. MOär= 1908. 
Vom 19. Mai 1912. 
I. Die Verfügung, betreffend die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee vom 27. März 1908 (Kol. Bl. S. 372), abgeändert durch die Verfügung vom 
21. April 1910 (Kol. Bl. S. 409), wird, wie folgt, ergänzt: 
  
*) Nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.