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Da nun hierdurch die Conscriptionspflichtigen Gelegenheit erhalten, sich den jahrlichen
Musterungen zu entziehen, so wird hierdurch verordnet, daß dergleichen Certificate nie an-
ders als mit dem Beisaze
„guͤltig bis zur naͤchsten Musterung“
ertheilt werden sollen. u den 26. Jan. 1809. Koͤnigl. Ober-Regierung, Reg. Dep.
Decret des Koͤnigl. katholischen Geistl. Raths an die Khnigl. Ober= und Dekanat-Aem-
ter, die Berichte über die Beschaffenheit erledigter karhol. Kirchendienste betreffend.
Da die Berichte über die Beschaffenheit erledigter katholischer Kirchendienste nicht im-
mer nach der Vorschrift, welche das Decret vom 35. Jun. 1307. (Staats= und Regierungs-
Blatt Nro. §1.) enthalt, noch in der gehörigen Zeit erstattet werden; so wird hiemit
säntlichen Ober= und Decanat= Aemtern der gemessene Befehl ertheilt, die gesezliche Ord-
nung künfeig auf das genaueste zu beobachten. Der Dekan hat jedesmal den Bericht se-
gleich nach erfelgter Erledigung zu entwerfen, und denselben dem Oberamt zur Einsicht und,
wo es nörhig wäre, zur Berichtigung oder Ergänzung mitzurheilen. In Fallen, wo vin
Pateimontal-Beamter zu concurriren hat, ist derselbe durch die Königl. Beamte zur unge-
üumten Erfüllung seiner Pflicht aufzurufen.
Indem übrigens der bisherige Termin von 14 Tagen zur Einsendung dieser Berichte auf
4 Wechen, vom Erledtgungs-Tage an gerechnet, verlängert wird, erwartet man desto zuver-
läsiger, daß derselbe in keinem Falle mehr werde versäumt werden. Decr. Srurtg. im kathol.
geistlichen Rath, den 4. Febr. 1809.
Rechts-Erkenntnisse des Kön Oker-Trib. zu Tübingen.
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Implorations: Sache von Schorndorf, zwischen der Elisaberhe Catharine Mose-
rin mit ihrem Geschlechts-Vermunde, Klägerin, Imploranein, und dem Pfleger der 3. Jo-
hann Meoser'schen Kinder, Intervenienten, Mitimploranten an einem, sodann dem Göter-
Ofleger der Marie Catharine Moserin daselbst, Beklagten, Imploraten am andern Theil,
eine Heirathgurs-Forderung betreffend, wird, nach gestattetem und in principeli geführtem
Mullitaͤten: Prozesse, die Urthel voriger Instanz, als keineswegs nichrig bestätigt, und die
implorantische Varthei zur Erstattung der Prozeßkosten dieser Instan; an die imploratische
Masse verureheilt. Den 4. Febr. 18c9.
a) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohe: Neuenstein= Ingelsingen-
schen Justiz-Kanzlei zu Oehringen zwischen dem Handelomann Johann Ludwig Heinle da-
selbst, Imploramn, Appellanten an einem, und den Johann Georg von Hillenbrand'schen
Cnratoren in Augspurg, Imoloranten, Appellaten am andern Theil, eine hypothekarische
Klage betreffend, wird vorerst im Dunkte der Appellations-Förmlichkelten, mitrelst Beschei-
des, dieselbe für erwachsen angenommen, sodann, in Erwägung ihrer warerieilen Beschaf-
senheit, durch Urthel die Appelluion wegen gänzlichen Mangels an einer Beschwerde ver-
worfen, und Implorat sowohl in die Erstammung der auch in bteser Arpellatiens= Instanz
der implorantischen Curatel verursachten Prozeß Kosten, als auch wegen seiner frevelhaften
Verzögerung der Sache, in eine Fiscal: Strafe von Zehen Reichsthalern verurtheilt. Den
* 1% Bebr. 1309.