Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 42 20 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. den Regierungsdampfer „kHomet“. 
Vom 29. Dezember 1911. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe 
geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete, vom 5. Juli 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 257) wird hiermit verfügt: 
Auf den Regierungsdampfer „Komet“" des Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea finden die 
für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften Anwendung. 
Berlin, den 29. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Einfuhr von 
Kaurimuscheln. 
Vom 1. November 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und des 8 der 
Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika 
und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 (Kol. Bl. S. 103) wird hiermit verordnet, was folgt: 
& 1. Die Einfuhr von Kaurimuscheln in das Schutzgebiet ist verboten. 
Der Gouverneur kann Ausnahmen zulassen. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, an deren Stelle 
im Nichtbeitreibungsfalle Haft tritt, bestraft. Daneben ist auf Einziehung der eingeführten Kauri- 
muscheln zu erkennen. 
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Bucea, den 1. November 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ergänzung der 
Verordnung vom 10. November 1909,“) betr. die Kusführungsbestimmungen zu Teil 
1 B und II (Bezirksrat und Landesrat) der Verordnung des Reichskanzlers, betr. 
die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909.“) 
Vom 20. Oktober 1911. 
Auf Grund der §8 93, 104 und 115 der Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 
1909 wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Für den Bezirksverband Omaruru sind sechs Bezirksratsmitglieder zu wählen, 
und zwar: 
ein Mitglied von dem Gemeindeverband Omaruru, 
drei Mitglieder von den außerhalb des Gemeindeverbandes Omarurn stehenden Bezirks- 
angehörigen westlich des 17. Längengrades und 
zwei Mitglieder von den außerhalb des Gemeindeverbandes Omaruru stehenden Bezirks- 
angehörigen östlich des 17. Längengrades. 
§* 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 20. Oktober 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
*) „Deutsches Kol. Bl.“ 1910, S. 45. 
*“) „Deutsches Kol. Bl.“ 1909. S. 141f.
	        
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