(1)
(2)
(8)
(1)
(2)
(83)
(1
(0)
(1)
□ 689 20
Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
§* 34. Freie Räume an den Stirnseiten.
Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß in voller Breite der Fahrzeuge je ein freier Raum
von folgenden Abmessungen verbleiben:
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig eingedrückten
Pufferscheibe mindestens 300 mm,
Höhe über Schienenoberkante mindestens 2000 mm.
Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 75 mm zurückstehen.
Die Laufbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer
mindestens 350 mm abstehen.
Ausnahmen kann die Landesaufsichtsbehörde
zulassen.
§ 35. Bremsen.
Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbeln nach
rechts angezogen werden.
Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch
wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben.
An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 40 km Geschwindig-
keit dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse in
Tätigkeit gesetzt werden kann.
Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km erreicht,
muß so eingerichtet sein, daß sie
a) von der Lokomotive,
b) von den einzelnen Personenwagen,
e) von den Post= und Gepäckwagen,
d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit gesetzt werden kann und
e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird.
Von den Bestimmungen unter 5b bis d sind mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde
Ausnahmen zulässig, die dem Reichs-Kolonialamt anzuzeigen sind.
Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vorschriften des § 55
entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand eingerichtet sein.
§ 36. Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.
Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers
geschlossen wird,
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon jede für sich imstande
ist, dem Kessel während der Fahrt die erforderliche Wassermenge zuzuführen und wovon
eine auch beim Stillstande der Lokomotive arbeiten kann,
e) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter Verbindung stehende
Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes,
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstandsglas und an der Kessel-
wandung, die mindestens 100 mm über dem höchsten, wasserbenetzten Punkte dör Fener-
buchse liegen müssen,
e) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine Belastung
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann,
k) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt die fest-
gesetzte höchste Dampfspannung durch eine unverstellbare, in die Augen fallende Marke
bezeichnet ist,
8) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers,
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des
Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung angegeben und das so am
Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.