Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Meter= und Kapspur. 1 Feldspur. 
§* 34. Freie Räume an den Stirnseiten. 
Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß in voller Breite der Fahrzeuge je ein freier Raum 
von folgenden Abmessungen verbleiben: 
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig eingedrückten 
Pufferscheibe mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante mindestens 2000 mm. 
Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 75 mm zurückstehen. 
Die Laufbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer 
mindestens 350 mm abstehen. 
Ausnahmen kann die Landesaufsichtsbehörde 
zulassen. 
§ 35. Bremsen. 
Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbeln nach 
rechts angezogen werden. 
Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch 
wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. 
An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 40 km Geschwindig- 
keit dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse in 
Tätigkeit gesetzt werden kann. 
Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km erreicht, 
muß so eingerichtet sein, daß sie 
a) von der Lokomotive, 
b) von den einzelnen Personenwagen, 
e) von den Post= und Gepäckwagen, 
d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit gesetzt werden kann und 
e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird. 
Von den Bestimmungen unter 5b bis d sind mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde 
Ausnahmen zulässig, die dem Reichs-Kolonialamt anzuzeigen sind. 
Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vorschriften des § 55 
entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand eingerichtet sein. 
§ 36. Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen. 
Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten: 
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers 
geschlossen wird, 
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon jede für sich imstande 
ist, dem Kessel während der Fahrt die erforderliche Wassermenge zuzuführen und wovon 
eine auch beim Stillstande der Lokomotive arbeiten kann, 
e) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter Verbindung stehende 
Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, 
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstandsglas und an der Kessel- 
wandung, die mindestens 100 mm über dem höchsten, wasserbenetzten Punkte dör Fener- 
buchse liegen müssen, 
e) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine Belastung 
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann, 
k) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt die fest- 
gesetzte höchste Dampfspannung durch eine unverstellbare, in die Augen fallende Marke 
bezeichnet ist, 
8) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers, 
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des 
Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung angegeben und das so am 
Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
	        
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