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Meter- und Kapspur. « Feldspur.
(8) Für das Fahren durch den krummen Strang einer Weiche, gegen die Spitze einer nicht ver—
riegelten oder verschlossenen Weiche, durch Gegenkrümmungen, in denen die Gleise ohne Über—
höhung verlegt sind, über Drehbrücken und durch Strecken, die aus einem sonstigen Grunde
regelmäßig langsamer befahren werden müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige
größte Geschwindigkeit von der Landesaufsichtsbehörde besonders zu bestimmen.
(9) Sonderzüge, die den Stationsbeamten oder dem Streckenpersonal nicht nach § 69 (4) ange-
kündigt werden konnten, dürfen höchstens mit 30 km Geschwindigkeit fahren.
(10)
(11) Für jeden Zug ist neben der regelmäßigen eine kürzeste Fahrzeit zu bestimmen, die bei Ver-
spätungen womöglich einzuhalten ist, aber nie unterschritten werden darf.
(12)
(13) Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar, so darf die Fahrt mit
unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die Bremsen in der nach § 55 erforder-
lichen Anzahl von Hand bedient werden.
5* 67. Schieben der Züge.
(1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr als
50 Wagenachsen stark sind.
Der vorderste Wagen ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen, der auf Strecken, wo
Wegeübergänge ohne Schranken vorkommen, in ausreichender Entfernung deutlich hörbare
Achtungssignale zu geben hat.
Wegen der Geschwindigkeit der Züge vgl. § 66 (7).
(2) Züge mit einer führenden Lokomotive dürfen nochgeschoben werden:
aAa,) bei der Anfahrt in den Stationen,
b) auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischen liegenden, schwächer
steigenden oder wagerechten Strecken,
e) in Notfällen überall.
(3) Mit mehr als zwei Lokomotiven darf nicht nachgeschoben werden.
(4) Nachschiebende Lokomotiven dürfen mit dem Zuge nicht gekuppelt werden.
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung selbst verbunden
sind, dürfen auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden.
(6) Die Verwendung einer Schiebelokomotive ist vorzumelden.
(7) Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen Ziffer (1) bis (6) zulassen.
§* 68. Befahren von Bahnkreuzungen.
(1) Vor den außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen muß jeder Zug anhalten. Das
Deckungssignal (§ 21 (6)) darf erst auf Fahrt gestellt werden, nachdem der Zug zum Still-
stande gekommen ist.
(2) Bei der Kreuzung zweier Bahnen oder einer Bahn mit einer der Kolonialeisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung nicht unterstellten Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde die Züge einer Bahn,
ausnahmsweise auch die Züge beider Bahnen von der Verpflichtung zum Halten entbinden.
§ 69. Sonderzüge.
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden Vor-
und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten.
(2)
(3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplau aufzustellen. Der Fahrplan ist den von dem Zuge zu be-
rührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt ein Zug die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen
nicht vollständig, so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen. Hinsichtlich der Ankündigung
von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen der Landesaussichtsbehörde zu
beachten.
(4) Sonderzüge sind den Stationsbeamten und dem Streckenpersonal anzukündigen. Die An-
kündigung hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal
an dem — in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen.
(5) Ist eine Ankündigung nach (4) nicht möglich, so tritt die in § 66 (9) euthaltene Vorschrift
in Kraft.