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Meter= und Kapspur. I Feldspur.
(4) Die europäischen Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der auf der
Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen oder einer sonstigen strafbaren
Handlung betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtigt ist
oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen Übertretung der in den §§ 77 bis
81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene Sicherheit bestellt
wird; diese Sicherheit darf den Betrag von einhundert Mark (8 82) nicht übersteigen. Ist die
vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern,
so darf sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszu-
weisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet. Inwieweit farbige Bahnpolizeibeamte zur
Festnahme von Weißen als befugt zu erachten sind, hat die Landesaussichtsbehörde festzusetzen.
(5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich dem Be-
zirksrichter oder der Polizeibehörde des Bezirks, in dem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen.
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat der sie anordnende Beamte
eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene Karte, worauf der Grund der Fest-
nahme vermerkt ist, mitzugeben.
(7) Die Befugnisse der farbigen Bahnpolizeibeamten bestimmt unbeschadet der Ziff. (4) die Landes-
aufsichtsbehörde.
§ 76. Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf Ersuchen bei
Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden,
den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets Bei-
stand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.
VI. Bestimmungen für das Publikum.
§* 77. Allgemeine Bestimmungen.
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, die von
der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und im
Bahnverkehr getroffen werden, nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche
Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
§ 78. Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zugleich zur Benutzung als
Bes bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte nur gestattet:
. den Vertretern der Aufsichtsbehörden,
den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, wenn
es zur Ausübung ihres Dienstes notwendig ist,
3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll- und des Steuerwesens, soweit es zur Wahr—
nehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets notwendig ist,
4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren.
(2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum bestimmungsgemäß geäffneten
Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter (1) genannten Personen auch den Postbeamten
gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt.
(3)
(1) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben sich, so-
weit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer
vorgesetzen Behörde auszuweisen.
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Landes-
aussichtsbehörde ausgestellt werden.
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden, sich innerhalb der
Gleise aufzuhalten.
(7) Die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt den Bahnpolizeibeamten
ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen.