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Der bandel der frangösischen Somaliküfte (Ollbuti)
im Jahre 1911.
Der Gesamthandel der französischen Somali-
küste (Djibuti) bewertete sich im Jahre 1911 auf
51 595 564 Fr. gegenüber 54 591 599 Fr. im
Jahre 1910. Hierin war nicht einbegriffen die
Ein= und Ausfuhr von Münzen, die 9 638 731 Fr.
(1910: 6225 104) bzw. 7 260 029 (1910:
2140 048) Fr. betrugen. Die Wareneinfuhr
stellte sich auf 32 620 638 (1910: 21024712) Fr.,
die Warenausfuhrauf 18974926 (33566 887) Fr.
Der größte Teil der Einfuhr (22 708 001 Fr.)
war Durchgangsgut und für Abessinien bestimmt.
Ebenso kommen die wichtigsten Ausfuhrartikel aus
Abessinien.
An der Einfuhr waren folgende Länder
(Wert in Fr.) beteiligt: Frankreich 9 584 689
(1910: 5240 979), englische Kolonien (Aden)
9 088 373 (5777 108), Großbritannien 5 848 840
(4 979 862), Belgien 1 945 184 (2 689 312),
Osterreich-Ungarn 1 166 055 (72), Deutschland
803 972 (330 545). Der Rest verteilte sich auf
die übrigen Länder.
Die wichtigsten Einfuhrartikel waren (Wert
in 1000 Fr.) folgende: rohe Baumwollengewebe
7604, Patronen 3473, Schienen aus Eisen oder
Stahl 2687, Kohlen 1879, gebleichte Baum-
wollengewebe 1777, Waffen 1603, Lokomotiven
800, Eisenschmiedewaren 567, Reis 486, Güter-
wagen 477, alkoholische Getränke 434.
Die wichtigsten Ausfuhrartikel waren (Wert
in 1000 Fr.) folgende: rohe Felle 7122, Kaffee
in Bohnen 6429, Elefantenzähne 2491, rohes
Wachs 1160, Zibeth 244, Esel und Maulesel 173.
Der Hafen von Djibuti wurde 1911 von
379 Schiffen mit 692 188 Tonnengehalt ange-
laufen gegen 365 Schiffe im Jahre 1910. Der
Nationalität nach waren es 145 franzäsische,
161 britische, 24 deutsche, 23 österr.-ungarische
und 19 russische.
(Aus Le Petit Bulletin de I’Office Colonial Jr.5.)
Slerra Leone.
Regelung der Einfuhr von Handels-
spirituosen.
Nach einem am 31. Mai der gesetzgebenden
Ratsversammlung von Sierra Leone vorgelegten
Entwurf soll die Einfuhr von Handelsspirituosen
in die Kolonie und das Schutzgebiet verboten
werden, außer wenn sie sich in Flaschen, kleinen,
mittelgroßen und großen Demijohns, Krügen,
Steinkruken, Blechgefäßen, Fässern (casks), Pun-
cheons, Pipen und Barrels befinden.
Auf jeder Kiste oder jedem Fasse mit Handels-
spirituosen soll die Menge des vorschriftsmäßigen
Inhalts unauslöschlich an der Außenseite der Kiste
oder des Fasses in deutlichen Ziffern angegeben
sein; bei Demijohns und Krügen muß der Nor-
malinhalt auf einem Anhängsel aus Weißblech
oder einem Bleisiegel, die am Halse eines solchen
Gefäßes angebracht sind, aufgestempelt werden.
Der Ausdruck „Handelsspirituosen“ umfaßt die
gewöhnlichen Spirituosen, die unter dem Namen
„Handels= oder gewöhnlicher Genever“ und
„Handels= oder gewöhnlicher Rum“ bekannt sind.
(The Board of Tiude Journal.)
Südnigeria.
Regelung der Einfuhr usw. von weingeist-
haltigen Flüssigkeiten und Weinen.
Eine Sonderausgabe der Government Gazette
für Südnigeria vom 27. Mai 1912 enthält den
Wortlaut eines Gesetzentwurfs, betreffend Rege-
lung der Einfuhr, des Verkaufs und der Her-
stellung von weingeisthaltigen Flüssigkeiten und
Weinen. Danach dürfen u. a. derartige Flüssig-
keiten in eine hierfür verbotene Gegend nicht
eingeführt werden, außer durch Nichteingeborene,
welche diese zu ihrem eigenen Gebrauche selbst
mit sich führen auf Grund einer Erlaubnis in
vorgeschriebener Form, welche der Provinz-Kom-
missar oder eine andere dazu bevollmächtigte
Person erteilt.
Jeder Nichteingeborene, der solche Flüssigkeiten
einem Eingeborenen gibt, soll, abgesehen in
Krankheitsfällen, mit Geldstrafe bis zu 100 8 be-
straft werden. Der Entwurf enthält in einer An-
lage die Verkaufsbedingungen an Nichteingeborene.
(The Board of Trade Journal.)
Verbot der Destillation von Spiritnosen.
Nach einem Gesetzentwurfe soll die Destillie-
rung, Reinigung und Herstellung von Spirituosen
sowie der Verkauf derartiger Spirituosen in Süd-
nigeria verboten werden. Das Verbot soll keine
Anwendung finden auf die mit Genehmigung des
Gouverneurs im Rate für reine Handels-, in-
dustrielle, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke
stattfindende Destillation von Spirituosen.
Der Ausdruck Spirituosen umfaßt Rum,
Brandy, Genever, Whisky, Absinth, Liköre und
alle anderen trinkbaren destillierten weingeist-
haltigen Flüssigkeiten. (Ebenda.)