Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Der bandel der frangösischen Somaliküfte (Ollbuti) 
im Jahre 1911. 
Der Gesamthandel der französischen Somali- 
küste (Djibuti) bewertete sich im Jahre 1911 auf 
51 595 564 Fr. gegenüber 54 591 599 Fr. im 
Jahre 1910. Hierin war nicht einbegriffen die 
Ein= und Ausfuhr von Münzen, die 9 638 731 Fr. 
(1910: 6225 104) bzw. 7 260 029 (1910: 
2140 048) Fr. betrugen. Die Wareneinfuhr 
stellte sich auf 32 620 638 (1910: 21024712) Fr., 
die Warenausfuhrauf 18974926 (33566 887) Fr. 
Der größte Teil der Einfuhr (22 708 001 Fr.) 
war Durchgangsgut und für Abessinien bestimmt. 
Ebenso kommen die wichtigsten Ausfuhrartikel aus 
Abessinien. 
An der Einfuhr waren folgende Länder 
(Wert in Fr.) beteiligt: Frankreich 9 584 689 
(1910: 5240 979), englische Kolonien (Aden) 
9 088 373 (5777 108), Großbritannien 5 848 840 
(4 979 862), Belgien 1 945 184 (2 689 312), 
Osterreich-Ungarn 1 166 055 (72), Deutschland 
803 972 (330 545). Der Rest verteilte sich auf 
die übrigen Länder. 
Die wichtigsten Einfuhrartikel waren (Wert 
in 1000 Fr.) folgende: rohe Baumwollengewebe 
7604, Patronen 3473, Schienen aus Eisen oder 
Stahl 2687, Kohlen 1879, gebleichte Baum- 
wollengewebe 1777, Waffen 1603, Lokomotiven 
800, Eisenschmiedewaren 567, Reis 486, Güter- 
wagen 477, alkoholische Getränke 434. 
Die wichtigsten Ausfuhrartikel waren (Wert 
in 1000 Fr.) folgende: rohe Felle 7122, Kaffee 
in Bohnen 6429, Elefantenzähne 2491, rohes 
Wachs 1160, Zibeth 244, Esel und Maulesel 173. 
Der Hafen von Djibuti wurde 1911 von 
379 Schiffen mit 692 188 Tonnengehalt ange- 
laufen gegen 365 Schiffe im Jahre 1910. Der 
Nationalität nach waren es 145 franzäsische, 
161 britische, 24 deutsche, 23 österr.-ungarische 
und 19 russische. 
(Aus Le Petit Bulletin de I’Office Colonial Jr.5.) 
Slerra Leone. 
Regelung der Einfuhr von Handels- 
spirituosen. 
Nach einem am 31. Mai der gesetzgebenden 
Ratsversammlung von Sierra Leone vorgelegten 
Entwurf soll die Einfuhr von Handelsspirituosen 
in die Kolonie und das Schutzgebiet verboten 
werden, außer wenn sie sich in Flaschen, kleinen, 
mittelgroßen und großen Demijohns, Krügen, 
  
Steinkruken, Blechgefäßen, Fässern (casks), Pun- 
cheons, Pipen und Barrels befinden. 
Auf jeder Kiste oder jedem Fasse mit Handels- 
spirituosen soll die Menge des vorschriftsmäßigen 
Inhalts unauslöschlich an der Außenseite der Kiste 
oder des Fasses in deutlichen Ziffern angegeben 
sein; bei Demijohns und Krügen muß der Nor- 
malinhalt auf einem Anhängsel aus Weißblech 
oder einem Bleisiegel, die am Halse eines solchen 
Gefäßes angebracht sind, aufgestempelt werden. 
Der Ausdruck „Handelsspirituosen“ umfaßt die 
gewöhnlichen Spirituosen, die unter dem Namen 
„Handels= oder gewöhnlicher Genever“ und 
„Handels= oder gewöhnlicher Rum“ bekannt sind. 
(The Board of Tiude Journal.) 
Südnigeria. 
Regelung der Einfuhr usw. von weingeist- 
haltigen Flüssigkeiten und Weinen. 
Eine Sonderausgabe der Government Gazette 
für Südnigeria vom 27. Mai 1912 enthält den 
Wortlaut eines Gesetzentwurfs, betreffend Rege- 
lung der Einfuhr, des Verkaufs und der Her- 
stellung von weingeisthaltigen Flüssigkeiten und 
Weinen. Danach dürfen u. a. derartige Flüssig- 
keiten in eine hierfür verbotene Gegend nicht 
eingeführt werden, außer durch Nichteingeborene, 
welche diese zu ihrem eigenen Gebrauche selbst 
mit sich führen auf Grund einer Erlaubnis in 
vorgeschriebener Form, welche der Provinz-Kom- 
missar oder eine andere dazu bevollmächtigte 
Person erteilt. 
Jeder Nichteingeborene, der solche Flüssigkeiten 
einem Eingeborenen gibt, soll, abgesehen in 
Krankheitsfällen, mit Geldstrafe bis zu 100 8 be- 
straft werden. Der Entwurf enthält in einer An- 
lage die Verkaufsbedingungen an Nichteingeborene. 
(The Board of Trade Journal.) 
Verbot der Destillation von Spiritnosen. 
Nach einem Gesetzentwurfe soll die Destillie- 
rung, Reinigung und Herstellung von Spirituosen 
sowie der Verkauf derartiger Spirituosen in Süd- 
nigeria verboten werden. Das Verbot soll keine 
Anwendung finden auf die mit Genehmigung des 
Gouverneurs im Rate für reine Handels-, in- 
dustrielle, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke 
stattfindende Destillation von Spirituosen. 
Der Ausdruck Spirituosen umfaßt Rum, 
Brandy, Genever, Whisky, Absinth, Liköre und 
alle anderen trinkbaren destillierten weingeist- 
haltigen Flüssigkeiten. (Ebenda.)
	        
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