Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 794 20 
§&# 7. Der Wandergewerbeschein ist vor Beginn des Betriebes zu lösen. 
Er hat zu enthalten den Namen des Gewerbetreibenden, den Gegenstand des Gewerbes, 
Angabe der Gültigkeitsdauer, Höhe der entrichteten Steuer (88§ 20 ff.), Ort und Zeit der Ausstellung. 
§* 8. Für jeden Bezirk (Distrikt) ist ein neuer Wandergewerbeschein erforderlich. 
§ 9. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer von drei Monaten erteilt. 
Er kann auf Antrag auch für die Dauer von sechs oder zwölf Monaten erteilt werden, 
wenn die Gewerbesteuer für diesen Zeitraum entrichtet wird. 
§ 10. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine 
der Voraussetzungen der §§ 4, 5 entweder zur Zeit der Erteilung desselben bereits vorhanden, dem 
Bezirks-(Distrikts-) amt aber unbekannt geblieben war oder erst nach Erteilung des Scheines ein- 
etreten ist. 
§& 11. Zuständig für die Erteilung des Wandergewerbescheines ist dasjenige Bezirks- 
(Distrikts-) amt, in dessen Bezirk der Betrieb des Wandergewerbes oder Wanderlagers stattfinden soll. 
Zuständig für die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist dasjenige Bezirks-(Distrikts-) amt, das 
ihn erteilt hat. 
§ 12. Der Inhaber des Wandergewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der Aus- 
übung des Gewerbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Beamten vor- 
zuzeigen und, sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei- 
schaffung des Wandergewerbescheines einzustellen. 
Er ist ferner verpflichtet, auf Erfordern der Polizei seine Waren vorzuzeigen. 
§ 13. Der Wandergewerbeschein darf einem anderen nicht zur Benutzung überlassen werden. 
§ 14. Der Wandergewerbeschein ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf seiner Gültig- 
keit an das Bezirks-(Distrikts-) amt, das ihn erteilt hat, zurückzureichen. 
§ 15. Ist glaubhaft gemacht, daß ein Wandergewerbeschein verloren, vernichtet, oder 
unbrauchbar gemacht worden ist, so kann die Erteilung einer neuen Ausfertigung desselben ver- 
langt werden. 
Für die neue Ausfertigung ist eine Gebühr von 5./ zu entrichten. 
Die erfolgte Zahlung ist auf der Ausfertigung zu vermerken. 
II. Handels-Ausweiskarte. 
§ 16. Einer Handels-Ausweiskarte bedürfen: 
1. Kaufleute, die außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Haupt= oder Zweignieder- 
lassung gewerbsmäßig Warenbestellungen aufsuchen. 
2. Handelsangestellte, die außerhalb des Ortes der gewerblichen Haupt= oder Zweig- 
niederlassung ihres Geschäftsherrn für diesen gewerbsmäßig Warenbestellungen aufsuchen. 
§ 17. Die Handels-Ausweiskarte wird für den Umfang des Schutzgebietes erteilt. Sie 
berechtigt zum Gewerbebetrieb in den Stammesgebieten und Reservaten der Eingeborenen nur mit 
Genehmigung des für dieses Gebiet zuständigen Bezirks-(Distrikts-) amts. 
Die §8 4 bis 7, 9, 10, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15 dieser Verordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
§* 18. Zuständig zur Erteilung der Handels-Ausweiskarte ist das für den Ort der Haupt- 
oder Zweigniederlassung zuständige Bezirks-(Distrikts-) amt. 
Befindet sich weder eine Haupt= noch eine Zweigniederlassung im Schutzgebiet, so ist zur 
Erteilung zuständig dasjenige Bezirks-(Distrikts-) amt, in dessen Bezirk das Aufsuchen von Waren- 
bestellungen erfolgen soll. 
§ 19. Für die Ausstellung der Handels-Ausweiskarte ist, sofern der Handelsbetrieb nicht 
steuerpflichtig ist (§ 20, Nr. 3 und 4), eine Gebühr von 10 ./4 zu entrichten. Die Handels-Aus- 
weiskarte gilt in diesem Falle auf die Dauer eines Jahres. 
Die erfolgte Zahlung ist auf der Handels-Ausweiskarte zu vermerken. 
III. Gewerbesteuer. 
§ 20. Einer Gewerbestener unterliegen: 4 
1. Wandergewerbetreibende, soweit sie zur Lösung eines Wandergewerbescheines gemäß 
§ 1 Abs. 1 verpflichtet sind. 
. Inhabern von Wanderlagern (§ 1 Abs. 2). 
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